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Reglement über den Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 4800.1 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" besteht ein Fonds mit dem Zweck, bedürftige Bewohnerinnen und Bewohner der städtischen Altersheime und Alterswohnungen zu unterstützen.

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Art. 2

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen: a. Fonds für AltersheimbewohnerInnen; b. Emma-Mosmann-Fonds für Bedürftige der städtischen Altersheime.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Fonds für Bedürftige in Altersheimen und Alterswohnungen 4800.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt beim für die Betreuung zuständigen Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden. 2 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates stellt Antrag an den Stadtrat.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen: a. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden; b. Nachweis, dass die eigenen Mittel zur Deckung der Pensionskosten nicht ausreichen; c. Nachweis, dass die Gesuchstellenden vor dem Heimeintritt mindestens fünf Jahre in Schaffhausen Wohnsitz hatten. 2 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind beim zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

Verwendung der Mittel Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Fonds für Bedürftige in Altersheimen und Alterswohnungen 4800.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 1 Die Aufsicht über den "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Fonds für Bewohnerinnen und Bewohner in Altersheimen und Alterswohnungen der Stadt Schaffhausen" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die Ausrichtung von Beihilfen aus dem "Fonds für Altersheiminsassen" (RSS 4800.1) aufgehoben.

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Art. 11

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Auflösung Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten

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