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Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Confederation · 672.3 · statute

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In force since 2011-11-15, as the publisher states.

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand der Anerkennung
  2. Art. 2 Voraussetzungen
  3. Art. 3 Entzug der Anerkennung
  4. Art. 4 Anwendbarkeit
  5. Art. 5 Veröffentlichung
  6. Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Gegenstand der Anerkennung

Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass: a. die Reziprozität gewährleistet ist; b. die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und c. die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss anwendbar. SR 171.10

Art. 3 Entzug der Anerkennung

Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn: a. die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist; b. die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder c. die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.

Art. 4 Anwendbarkeit

Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.

Art. 5 Veröffentlichung

1 Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht. 2 Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 15. November 2011 BRB vom 9. November 2011

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