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Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

Basel-Stadt · 164.200 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7 Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200
  7. § 8

7 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungsprämie ausgerichtet.

§ 2

Anspruch 1 Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.

§ 3

Geltungsbereich 1 Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden. Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.

§ 4

Kriterien für hervorragende Leistungen 1 Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers hinausgehen. 2 Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele führt. 3 Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend. § 5 * Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe 1 Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen. 2 Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistungen) bis zum Wert von 300 Franken sind Spontanprämien. Sie werden unmittelbar nach der erbrachten ausserordentlichen Leistung zugesprochen. 3 Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden. 4 Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).

§ 6

Kompetenzdelegation 1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Leitungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.

§ 7 Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200

Wahrnehmung der Kompetenz 1 Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte hervorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungsbereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen. § 8 * Kreis der Bezügerinnen und Bezüger * 1 Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezügerinnen und Bezügern beschränkt. 2 Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten. § 9 * Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen 1 Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnahmen wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub usw. mitberücksichtigt werden. § 10 * Verfügbare Mittel 1 Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt. * 2 Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden. § 11 * Informationspflicht, Aufsichtspflicht 1 Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezentralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien. 2 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung. § 12 * Schlussbestimmungen § 13 1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam. Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung KB 17.12.1997

§ 8

Titel geändert - 20.03.2007 01.07.2007 § 5 totalrevidiert - 20.03.2007 01.07.2007 § 8 totalrevidiert - 20.03.2007 01.07.2007 § 9 totalrevidiert - 20.03.2007 01.07.2007 § 10 totalrevidiert - 20.03.2007 01.07.2007 § 11 totalrevidiert - 20.03.2007 01.07.2007 § 12 aufgehoben - 23.08.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 27.08.2016 Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.1997 01.01.1998 Erstfassung KB 17.12.1997 § 5 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 8 30.11.1999 09.12.1999 Titel geändert - § 8 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 9 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 10 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 10 Abs. 1 23.08.2016 01.01.2017 geändert KB 27.08.2016 § 11 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert - § 12 20.03.2007 01.07.2007 aufgehoben -

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