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Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen

Uri · 2.3331 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 Parkkarte
  4. Artikel 4 d) weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 2.3331
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 c) Tagesbewilligung: 7 Franken
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21

21 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Die kantonseigenen Parkplätze werden bewirtschaftet. Die Benützung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.

Artikel 2

Geltungsbereich 1 Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegenschaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den Werkhöfen Göschenen und Flüelen. 2 Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt teils mit und teils ohne Parkuhren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.3331 Kanton Uri 2 Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler

Artikel 3 Parkkarte

Prioritätsordnung und Bewilligungskriterien 1 Die Benützungsbewilligung von Kantonsangestellten wird nach folgender Prioritätsordnung erteilt: a) körperbehinderte Personen, die dauernd auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind b) Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig ein privates Fahrzeug benötigen c) Personen, die wegen ihres Arbeitswegs oder ihrer Arbeitszeit ein privates Fahrzeug benötigen

Artikel 4 d) weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt

Erteilung der Bewilligung 1 Das Amt für Personal stellt den gesuchstellenden Personen die persönliche Benützungsbewilligung in Form einer persönlichen Parkvignette oder einer digitalen Parkkarte zu.

Artikel 5

Ende der Bewilligung 1 Die Bewilligung endigt mit dem Ablauf der persönlichen Parkvignette oder der digitalen Parkkarte, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Verzicht der berechtigten Person auf die Bewilligung oder mit dem Entzug der Bewilligung.

Artikel 6

Entzug der Bewilligung 1 Das Amt für Personal entzieht die Bewilligung, wenn die Parkvignette: a) unzulässigerweise verändert wird b) für eine unberechtigte Drittperson erwirkt wird c) sonst wie missbräuchlich verwendet wird 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Artikel 7 Kanton Uri 2.3331

Inhalt der Bewilligung 1 Die Benützungsbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, das private Fahrzeug auf einem bewirtschafteten Parkplatz des Kantons abzustellen. 2 Die Bewilligung verschafft keinen Rechtsanspruch auf einen reservierten Parkplatz.

Artikel 8

Verlust der Parkvignette 1 Wer seine Parkvignette verloren hat, muss das unverzüglich dem Amt für Personal melden. Dieses stellt eine neue Parkbewilligung aus.

Artikel 9

Kosten: Grundsatz 1 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von mehr als 50 Prozent haben für eine Monatsparkvignette 40 Franken und für eine Jahresparkvignette 440 Franken (elf x à 40 Franken) zu bezahlen. 2 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von 50 oder weniger Prozent haben für eine Monatsparkvignette 20 Franken und für eine Jahresparkvignette 220 Franken (elf x à 20 Franken) zu bezahlen. 3 Der Parktarif beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 Rappen pro Stunde.

Artikel 10

Kosten: Ausnahmen für Lernende an Berufsfachschulen und Mittelschule 1 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri können den Lernenden und Schülerinnen und Schülern für die Benützung der Parkplätze besondere Parkkarten mit dem Vermerk der entsprechenden Schultage ausstellen. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist Sache der Sekretariate. 2 Die Lernenden haben hiefür folgende Gebühren zu bezahlen: a) Jahresbewilligung: 180 Franken b) Monatsbewilligung: 20 Franken

Artikel 11 c) Tagesbewilligung: 7 Franken

Gebührenbefreiung 1 Für kantonseigene Fahrzeuge ist keine Gebühr zu bezahlen. 2.3331 Kanton Uri

Artikel 12

Inkasso 1 Die Gebühren für Jahres- bzw. Monatsvignetten werden in der Regel monatlich mit dem Lohn verrechnet. 3 Benützungsbewilligung ohne Parkvignette

Artikel 13

Parkuhren und digitales Parkticket 1 Benützerinnen und Benützer ohne Parkvignette haben sich die Benützungsbewilligung zu verschaffen, indem sie die Parkuhr bedienen oder, falls Angebot vorhanden, ein digitales Parkticket erwerben. 2 Für Parkuhren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie in der Standortgemeinde. Die ersten 45 Minuten Parkzeit sind gratis. Die Anordnungen bei den Parkuhren sind zu beachten. 4 Durchführung

Artikel 14

Verzeichnis über die Parkvignetten 1 Das Amt für Personal führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen. Es übergibt das aktualisierte Verzeichnis den Kontrollorganen. 2 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri führen zusätzlich ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen von Lernenden und Schülerinnen und Schülern.

Artikel 15

Kontrolle und Parkbussen 1 Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 2 Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu Beweiszwecken aufzubewahren. 3 Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons zu kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussenverordnung (OBV). Kanton Uri 2.3331 4 Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen der vorliegenden Parkordnung. 5 Weitere Bestimmungen

Artikel 16

Vollzug 1 Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordinieren. 2 Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in diesem Reglement enthalten sind. 3 Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten. Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.

Artikel 17

Beschwerden 1 Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal anderseits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

Artikel 18

Spesen 1 Parkgebühren nach diesem Reglement gelten nicht als Spesen und werden nicht zurückerstattet.

Artikel 19

Mitfinanzierung von Parkplatzgebühren auf nicht kantonseigenen Parkplätzen 1 Die Finanzdirektion Uri kann Parkplätze auf nichtkantonseigenen Liegenschaften zugunsten der Mitarbeitenden mitfinanzieren. 6 Schlussbestimmungen

Artikel 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Parkplatzreglement vom 12. April 2005 wird aufgehoben. 2.3331 Kanton Uri

Artikel 21

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Kanton Uri 2.3331 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung AB 05.06.2020 2.3331 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.05.2020 01.07.2020 Erstfassung AB 05.06.2020

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