Art. 1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche privaten und städtischen Schiessplätze (300, 50 und 25 m) in der Stadt Zürich.
Zürich (city) · 552.120 · ordinance
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In force since 1971-03-16, as the publisher states.
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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche privaten und städtischen Schiessplätze (300, 50 und 25 m) in der Stadt Zürich.
1 Es gelten folgende Schiesszeiten: A) 300 m, 50 m Pistolen und 25 m Grosskaliberpistolen je: werktags 08.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 19.00 Uhr sonntags 08.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 17.00 Uhr B) 50 m Kleinkaliber, 50 m Matchpistolen und 25 m Silhouettenpistolen je: täglich 07.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 20.00 Uhr 2 Der Polizeivorstand kann für einzelne Schiessplätze Abweichungen von diesen Schiesszeiten anordnen. 3 Für das Feldschiessen und grössere Festanlässe (Gruppe B- und C-Schiessen) kann er insbesondere die Schiesszeiten ausdehnen.
An folgenden Tagen darf nicht geschossen werden: Neujahr Ostermontag Eidg. Bettag Palmsonntag Auffahrt 24. Dezember Karfreitag Pfingstsamstag Weihnachtstag Karsamstag Pfingstsonntag Stephanstag
1 Jeden Monat ist eine gewisse Zahl von Sonntagen schiessfrei zu halten. An den Schiesssonntagen darf zudem nur vor- oder nachmittags geschossen werden. 1 BS 1, 575; veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 29. März 1971. Geltungsbereich Schiesszeiten Sperrtage Sonntagsschiessen 2Verordnung über die Schiesszeiten 552.120 2 Es gilt folgende Regelung: Januar und Februar je 3 schiessfreie Sonntage November und Dezember je 3 schiessfreie Sonntage März, April und Oktober je 2 schiessfreie Sonntage Mai bis September je 1 schiessfreier Sonntag 3 Die auf einen Sonntag fallenden Sperrtage (Art. 3) werden an die Zahl der schiessfreien Sonntage pro Monat angerechnet. 4 Für Festanlässe der Gruppe B- und C-Schiessen kann der Polizeivorstand zusätzliche Sonntage freigeben.
Von militärischen Kommandostellen angeordnete Schiessen fallen nicht unter diese Bestimmungen.
Diese Verordnung ist in jedem Schiessstand an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
1 Jeweils bis Ende Februar haben die Schiessplatzverbände der städtischen sowie die Eigentümer der privaten Schiessanlagen dem Polizeiamt (Schiessplatzoffizier) das Jahresprogramm und die Verteilung der Schiesstage für das ganze folgende Jahr einzureichen (für städtische Schiessanlagen in fünffacher und für private Schiessanlagen in dreifacher Ausfertigung). 2 Übungen, die im genehmigten Schiessplan nicht enthalten sind, müssen dem Polizeiamt (Schiessplatzoffizier) mindestens drei Tage vor der Abhaltung zur Kenntnis gebracht werden. Die gleiche Regelung gilt, wenn geplante Übungen nicht abgehalten werden.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der einzelne Schütze und der Vorstand des organisierenden Vereins verantwortlich. An jedem Vereinsschiessanlass hat mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Schiessstand anwesend zu sein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Massgabe der Vorschriften der Allgemeinen Polizeiverordnung geahndet.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die kantonale Polizeidirektion in Kraft.2 2 Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 16. März 1971. Militärische Schiessübungen Anschlagpflicht Schiesspläne Meldepflicht Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Inkraftsetzung