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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Confederation · 823.111 · ordinance

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Vermittlungstätigkeit
  2. Art. 1a Vermittlungsmöglichkeiten
  3. Art. 2 Regelmässigkeit
  4. Art. 3 Entgelt
  5. Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
  6. Art. 5 Auslandvermittlung
  7. Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  8. Art. 7 Zweigniederlassungen
  9. Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen
  10. Art. 9 Persönliche Voraussetzungen
  11. Art. 10 Voraussetzungen für die Bewilligung zur Auslandvermittlung
  12. Art. 10a Prüfung des Musters des Vermittlungsvertrages
  13. Art. 11 Bewilligungsgesuch
  14. Art. 12 Meldung einer Zweigniederlassung
  15. Art. 13 Bewilligung
  16. Art. 14 Änderungen im Betrieb
  17. Art. 15 Entzug der Bewilligung
  18. Art. 16 Aufhebung der Bewilligung
  19. Art. 17 Buchführung
  20. Art. 18 Arbeitsmarktbeobachtung
  21. Art. 19 Datenschutz
  22. Art. 20 Vermittlungsprovision zulasten von Stellensuchenden
  23. Art. 21 Entschädigung bei gescheiterter Auslandvermittlung
  24. Art. 22 Vermittlungsvertrag
  25. Art. 23 Vermittlungsprovision
  26. Art. 24 Beitragsberechtigte Institutionen
  27. Art. 25 Anrechenbare Betriebskosten
  28. Art. 26 Verleihtätigkeit
  29. Art. 27 Gegenstand
  30. Art. 28 Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs
  31. Art. 29 Gewerbsmässigkeit
  32. Art. 30
  33. Art. 31 Zweigniederlassungen
  34. Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen
  35. Art. 33 Persönliche Voraussetzungen
  36. Art. 34 Voraussetzungen für die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland
  37. Art. 34a Prüfung der Muster des Arbeits- und des Verleihvertrages
  38. Art. 35 Kautionspflicht
  39. Art. 36 Ort der Hinterlegung der Kaution
  40. Art. 37 Form der Kaution
  41. Art. 38 Freigabe der Kaution
  42. Art. 39 Verwertung der Kaution
  43. Art. 40 Bewilligungsgesuch
  44. Art. 41 Meldung einer Zweigniederlassung
  45. Art. 42 Bewilligung
  46. Art. 43 Änderungen im Betrieb
  47. Art. 44 Entzug der Bewilligung
  48. Art. 45 Aufhebung der Bewilligung
  49. Art. 46 Arbeitsmarktbeobachtung
  50. Art. 47 Datenschutz
  51. Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
  52. Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen
  53. Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge
  54. Art. 48c Flexibler Altersrücktritt
  55. Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen
  56. Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht
  57. Art. 49 Kündigungsfristen
  58. Art. 50 Verleihvertrag
  59. Art. 51 Anmeldung von Stellensuchenden und Speicherung offener Stellen
  60. Art. 52 Beratung von Stellensuchenden
  61. Art. 53 …
  62. Art. 53a Schwellenwert
  63. Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung
  64. Art. 53c Übermittlung der Angaben zu Stellensuchenden mit passenden Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber
  65. Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht
  66. Art. 53e Antragsrecht der Kantone
  67. Art. 53f Liste der Berufsarten
  68. Art. 53g Einhaltung der Stellenmeldepflicht
  69. Art. 54 Ausbildung
  70. Art. 55
  71. Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen
  72. Art. 57 Datenbekanntgabe
  73. Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  74. Art. 58 Rechte der betroffenen Personen
  75. Art. 58a Datenbekanntgabe an private Arbeitsvermittler
  76. Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung
  77. Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
  78. Art. 60 Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone
  79. Art. 61
  80. Art. 62 Aufsicht
  81. Art. 63 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2017
  82. Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2018
  83. Art. 64 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 38 Freigabe der Kaution

(Art. 14 Abs. 2 AVG) 1 Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Aufhebung der Bewilligung freigegeben. Sofern in diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind. 2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Kautionsgeber wechselt, es sei denn der neue Kautionsgeber deckt während eines Jahres Forderungen, die vor Vereinbarung der neuen Kaution entstanden und nach Artikel 128 Ziffer 3 des Obligationenrechts (OR) noch nicht verjährt sind. SR 220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

Art. 39 Verwertung der Kaution

(Art. 14 Abs. 2 AVG) 1 Im Konkurs des Verleihers bleibt die Kaution der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer vorbehalten. 1bis Die Kaution kann ebenfalls verwertet werden, wenn die Bewilligung für den Personalverleih entzogen oder aufgehoben worden ist und noch offene Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern bestehen. 2 Aus der Kaution sind Regressansprüche der Arbeitslosenversicherung erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt sind, die nicht durch die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. 3 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die der Verleiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig. 4 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Art. 40 Bewilligungsgesuch

(Art. 13 Abs. 4 AVG) 1 Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 1bis Verleiher haben dem Gesuch das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages, mit denen sie arbeiten wollen, beizulegen. 2 Das SECO stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung. 3 Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung des Personalverleihs ins Ausland mit einer Stellungnahme an das SECO weiter. 4 Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 2011 vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). SR 172.010.14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

Art. 41 Meldung einer Zweigniederlassung

(Art. 12 Abs. 3 AVG) 1 Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Hauptsitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz. 2 Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilligungsgesuchs des Hauptsitzes verschieden sind. 3 Artikel 40 gilt sinngemäss.

Art. 42 Bewilligung

(Art. 15 AVG) 1 Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt. 2 In der Bewilligungsurkunde werden aufgeführt: a. Name und Adresse des Betriebs; b. die für den Verleih verantwortlichen Leiter; c. die Adressen der Geschäftsräume, die sich nicht am Sitz des Betriebs befinden; d. der örtliche und sachliche Geltungsbereich der Bewilligung.

Art. 43 Änderungen im Betrieb

(Art. 17 AVG) Der Verleiher muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde mitteilen.

Art. 44 Entzug der Bewilligung

(Art. 16 AVG) 1 Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde: a. die Bewilligung entziehen ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen; b. in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein. 2 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 16 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr zu bieten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

Art. 45 Aufhebung der Bewilligung

1 Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb: a. ein entsprechendes Begehren stellt; b. seine Verleihtätigkeit eingestellt hat. 2 Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat.

Art. 46 Arbeitsmarktbeobachtung

(Art. 18 Abs. 2 AVG) 1 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, führt Buch über die Einsätze der Arbeitnehmer, die er verleiht. 2 Er teilt der zuständigen kantonalen Behörde nach Abschluss jedes Kalenderjahres mit: a. die Summe der geleisteten Einsatzstunden; b. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Personen. 3 Das SECO stellt einen einheitlichen Meldevorgang sicher. 4 Der Verleiher, dessen Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist, kann im Rahmen von Teilerhebungen verpflichtet werden, dem SECO in anonymisierter Form zusätzliche persönliche und arbeitsmarktbezogene Merkmale der verliehenen Personen mitzuteilen.

Art. 47 Datenschutz

(Art. 18 Abs. 3 AVG) 1 Der Verleiher darf Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er: a. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer an andere Geschäftsniederlassungen oder an von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weitergibt; b. Gutachten und Referenzen über Arbeitssuchende und über seine Arbeitnehmer einholt; c. Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer über die Landesgrenzen hinaus weitergibt. 2 Der Verleiher bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, wenn er Daten über Arbeitssuchende und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Verleihtätigkeit weitergibt an: a. Mitarbeiter seiner eigenen Geschäftsniederlassung; b. interessierte Einsatzbetriebe, sofern diese ein spezielles Interesse geltend machen können; c. einen grösseren Kreis möglicher Einsatzbetriebe, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Arbeitssuchenden oder Arbeitnehmers zulassen. 3 Der Verleiher darf Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten. 4 Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages

(Art. 19 Abs. 1 AVG) 1 Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen. 2 Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.

Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen

(Art. 20 AVG) 1 Lohnbestimmungen sind Regelungen über: a. den Mindestlohn, dem allfällige Spesen nicht hinzuzurechnen sind; ist kein Mindestlohn vorgeschrieben, gilt der Betriebsdurchschnittslohn; abis. die Spesen; b. Lohnzuschläge für Überstunden‑, Schicht‑, Akkord‑, Nacht‑, Sonntags- und Feiertagsarbeit; c. den anteilsmässigen Ferienlohn; d. den anteilsmässigen 13. Monatslohn; e. die bezahlten Feier- und Ruhetage; f. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung nach Artikel 324a des OR wie infolge Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär, Zivilschutz, Zivildienst, Schlechtwetter, Heirat, Geburt, Todesfall, Umzug, Pflege eines kranken Familienangehörigen; g. den Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Artikel 324a Absatz 4 OR. 2 Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen über: a. die ordentliche Arbeitszeit; b. die 5-Tage-Woche; c. die Überstunden‑, Nacht‑, Sonntags- und Schichtarbeit; d. die Ferien, Frei- und Feiertage; e. die Absenzen; f. die Ruhezeiten und Pausen; g. die Reise- und Wartezeiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). SR 220

Art. 48b Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge

(Art. 20 ABs. 1 Satz 2 AVOR) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet. 3 Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf: a. Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden; b. zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Art. 48c Flexibler Altersrücktritt

(Art. 20 Abs. 3 AVG) 1 Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt. 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist. 3 Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen Regelung einbezahlt und verwendet. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen

(Art. 20 Abs. 2 AVG) 1 Die den Verleihern auferlegten Kontrollkosten und Konventionalstrafen werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet. 2 Die paritätischen Organe müssen bei Kontrollen die Verleiher gleich wie brancheninterne Arbeitgeber behandeln. Die Kontrollen sind dem Verleiher in angemessener Frist anzukündigen. 3 Das für die Kontrolle zuständige paritätische Organ oder die von ihm beauftragte Stelle unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 34 AVG. Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten. 4 Der Verleiher kann jederzeit bei der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde die Kontrolle durch ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan verlangen. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gilt sinngemäss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965). SR 221.215.311

Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht

(Art. 20 AVG) 1 Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten. 2 Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Art. 49 Kündigungsfristen

(Art. 19 Abs. 4 AVG) Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

Art. 50 Verleihvertrag

(Art. 22 AVG) Der schriftliche Verleihvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.

Art. 51 Anmeldung von Stellensuchenden und Speicherung offener Stellen

(Art. 24 AVG) 1 Für das Anmeldeverfahren von Stellensuchenden, die Leistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wollen, gelten die Artikel 19, 20 und 20a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 sinngemäss. 2 Die Arbeitsmarktbehörden speichern die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG). 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt die Kriterien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden fest. 4 Die Arbeitsmarktbehörden stellen sicher, dass die publizierten offenen Stellen keinen diskriminierenden Inhalt haben. Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). SR 837.02

Art. 52 Beratung von Stellensuchenden

(Art. 24 AVG) Die zuständigen Amtsstellen stellen sicher, dass bei Bedarf: a. Eignungen und Neigungen eines Stellensuchenden abgeklärt werden; b. Stellensuchende bezüglich Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten beraten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Art. 53 …

1 Der Arbeitgeber ist meldepflichtig, wenn die Entlassungen oder eine Betriebsschliessung mindestens zehn Arbeitnehmer betreffen. 2 Wo die Grösse oder die Strukturen des regionalen Arbeitsmarktes es verlangen, können die Kantone die Meldepflicht auf Entlassungen oder Betriebsschliessungen ausdehnen, die mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen. 3 Der meldepflichtige Arbeitgeber muss der zuständigen Amtsstelle folgende Angaben mitteilen: a. Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmer; b. den Grund der Betriebsschliessung; c. bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmer; d. den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Art. 53a Schwellenwert

(Art. 21a Abs. 3 AIG) 1 Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat. 2 Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 402). www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.

Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung

(Art. 21a Abs. 3 AIG) 1 Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53a Absatz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. 2 Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln: a. gesuchter Beruf; b. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen; c. Arbeitsort; d. Arbeitspensum; e. Datum des Stellenantritts; f. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet; g. Kontaktadresse; h. Name des Arbeitgebers; i. bei Personalverleihern: Name des Einsatzbetriebs. 3 … 4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen über offene Stellen mit einer Bescheinigung; diese enthält: a. den Namen und die Adresse des Arbeitgebers; b. die Identifikationsnummer der Anzeige; c. das Datum, ab welchem die Anzeige frei veröffentlicht werden kann. 5 Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben. 6 Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind. Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). Aufgehoben durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 333). Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 53c Übermittlung der Angaben zu Stellensuchenden mit passenden Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber

(Art. 21a Abs. 4 AIG) 1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind. 2 Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit: a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben; b. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und c. ob die Stelle weiterhin offen ist.

Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht

(Art. 21a Abs. 5 und 6 AIG) 1 Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AIG müssen offene Stellen nicht gemeldet werden, wenn: a. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden; b. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert; c. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt. 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.

Art. 53e Antragsrecht der Kantone

(Art.21a Abs. 7 AIG) 1 Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird. 2 Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 3 Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 402).

Art. 53f Liste der Berufsarten

Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest: a. die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet; b. die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53e gutgeheissen hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 402).

Art. 53g Einhaltung der Stellenmeldepflicht

1 Die Massnahmen zur Einhaltung der Stellenmeldepflicht fallen in die Zuständigkeit der Kantone. 2 Sie können die Überprüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht mittels der Bescheinigung nach Artikel 53b Absatz 4 beinhalten. Die Überprüfung kann auf Verlangen der Kantone elektronisch über das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 AVG) erfolgen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 333).

Art. 54 Ausbildung

(Art. 31 Abs. 4 AVG) 1 Die vom SECO unterstützten Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden stehen nach Möglichkeit auch privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern offen. 2 Das SECO kann entsprechende Kurse ganz oder teilweise finanzieren. Als Kurskosten gelten auch Auslagen für die Projektierung der Kurse.

Art. 55

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 841).

Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen

(Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG) 1 Alle auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätigen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeit mit den Arbeitsmarktbehörden. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass sich auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähige und vermittlungswillige Arbeitslose auch bei der dafür zuständigen Amtsstelle melden. 2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über die Vermittlungsfähigkeit in Zusammenwirkung mit den andern Amtsstellen. Konflikte betreffend die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden oder der Organe der Invalidenversicherung werden den zuständigen Bundesämtern zum Entscheid unterbreitet. 3 Die kantonalen Amtsstellen, welche in der Arbeitsvermittlung tätig sind, organisieren ihre Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den entsprechenden Bundesämtern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).

Art. 57 Datenbekanntgabe

(Art. 34a AVG) Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekannt geben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

(Art. 34a AVG) 1 In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. 2 Für Publikationen nach Artikel 34a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903). SR 172.041.1 Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 58 Rechte der betroffenen Personen

(Art. 34a, 34b und 35 AVG) 1 Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; b. den Zweck des Informationssystems; c. die bearbeiteten Daten; d. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden; e. ihre Rechte. 2 Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie: a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben; b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c. nicht mehr benötigte Daten vernichten. 3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. 4 Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen Stellen mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 113 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 113 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 58a Datenbekanntgabe an private Arbeitsvermittler

(Art. 35a Abs. 2 AVG) Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 841).

Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung

(Art. 36 AVG) 1 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Angaben nach den Artikeln 18 und 46 und erfassen die Angaben nach Artikel 53. 2 Die kantonalen Arbeitsämter leiten die Resultate an das SECO weiter. Dieses stellt ein einheitliches Vorgehen sicher und publiziert die Resultate.

Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe

(Art. 35b AVG) Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 35b Absatz 2 AVG kann das Verzeichnis der Öffentlichkeit über Internet oder als Druckerzeugnis bekannt gegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999 (AS 1999 2711). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).

Art. 60 Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone

(Art. 36 Abs. 2 AVG) 1 Die kantonalen Arbeitsämter berichten dem SECO: a. monatlich über die Lage und Entwicklung des kantonalen Arbeitsmarktes; b. jährlich über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. 2 Das SECO erlässt Richtlinien über die Berichterstattung.

Art. 61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, mit Wirkung seit 15. Jan. 2006 (AS 2006 5).

Art. 62 Aufsicht

(Art. 31 und 40 AVG) Das SECO beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

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