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G vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Liechtenstein · 231.1 · statute

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Personenbezeichnungen
  3. Art. 2 Werkbegriff
  4. Art. 3 Werke zweiter Hand
  5. Art. 4 Sammelwerke
  6. Art. 5 Nicht geschützte Werke
  7. Art. 6 Begriff
  8. Art. 7 Miturheberschaft
  9. Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
  10. Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft
  11. Art. 10 Verwendung des Werks
  12. Art. 11 Öffentliche Wiedergabe über Satellit
  13. Art. 12 Werkintegrität
  14. Art. 13 Erschöpfungsgrundsatz
  15. Art. 14 Vermieten von Werkexemplaren
  16. Art. 14a Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin
  17. Art. 15 Verleihrecht
  18. Art. 15b b) Umfang des Folgerechts
  19. Art. 15c c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke
  20. Art. 15d d) Höhe der Folgerechtsvergütung
  21. Art. 15e e) Anspruchsberechtigte
  22. Art. 15f f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften
  23. Art. 15g g) Auskunftspflicht
  24. Art. 16 Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Computerprogrammen
  25. Art. 17 Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Datenbanken
  26. Art. 18 Rechtsübergang
  27. Art. 19 Abhängiges Werkschaffen
  28. Art. 20 Urheberin bei Filmwerken
  29. Art. 21 Zwangsvollstreckung
  30. Art. 22 Privilegierte Werkverwendungen
  31. Art. 23 Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen
  32. Art. 24 Entschlüsselung von Computerprogrammen
  33. Art. 25 Verbreitung gesendeter Werke
  34. Art. 26 Archivierungs- und Sicherungskopien
  35. Art. 26a Vorübergehende Vervielfältigungen
  36. Art. 26b Vervielfältigungen zu Sendezwecken
  37. Art. 26c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
  38. Art. 26d Verwendung von bestimmten Werken durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
  39. Art. 26e Befugte Stellen für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
  40. Art. 26f Aufsicht über befugte Stellen
  41. Art. 27 Zitate
  42. Art. 28 Museums-, Messe- und Auktionskataloge
  43. Art. 29 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
  44. Art. 30 Aufnahmen für Sendezwecke
  45. Art. 31 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
  46. Art. 31b b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
  47. Art. 31c c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
  48. Art. 31d d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  49. Art. 32 Im allgemeinen
  50. Art. 33 Miturheberschaft
  51. Art. 34 Unbekannte Urheberschaft
  52. Art. 35 Berechnung
  53. Art. 36 Im internationalen Verhältnis
  54. Art. 37 Rechte der ausübenden Künstlerinnen
  55. Art. 37a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen
  56. Art. 38 Mehrere ausübende Künstlerinnen
  57. Art. 39 Rechte der Produzentinnen von Tonträgern
  58. Art. 40 Rechte der Filmproduzentinnen
  59. Art. 41 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonträgern oder Filmen
  60. Art. 41a Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen
  61. Art. 42 Rechte der Sendeunternehmen
  62. Art. 43 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
  63. Art. 44 Schutzdauer
  64. Art. 44a Schutz technischer Massnahmen
  65. Art. 44b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
  66. Art. 44c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
  67. Art. 45 Schutz sui generis
  68. Art. 46 Begünstigte
  69. Art. 47 Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzerinnen
  70. Art. 48 Ausnahmen
  71. Art. 49 Schutzfrist
  72. Art. 50 Grundsatz
  73. Art. 51
  74. Art. 52
  75. Art. 53
  76. Art. 54
  77. Art. 54a
  78. Art. 54b
  79. Art. 55
  80. Art. 56 Feststellungsklage
  81. Art. 57 Leistungsklagen
  82. Art. 58 Einziehung im Zivilverfahren
  83. Art. 59 Einstweilige Verfügungen
  84. Art. 60 Veröffentlichung des Urteils
  85. Art. 61 Urheberrechtsverletzung
  86. Art. 62 Unterlassung der Quellenangabe
  87. Art. 63 Verletzung von verwandten Schutzrechten
  88. Art. 63a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
  89. Art. 64 Verletzung der Rechte an Datenbanken
  90. Art. 65
  91. Art. 66 Verantwortlichkeit
  92. Art. 67 Einziehung im Strafverfahren
  93. Art. 68 Verfall
  94. Art. 69 Strafverfolgung
  95. Art. 70 Anzeige verdächtiger Waren
  96. Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung
  97. Art. 72 Zurückbehalten von Waren
  98. Art. 72a Proben oder Muster
  99. Art. 72b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  100. Art. 72c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung einer Ware
  101. Art. 72d Zustimmung
  102. Art. 72e Beweismittel
  103. Art. 72f Schadenersatz
  104. Art. 72g Kosten
  105. Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz
  106. Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
  107. Art. 73 Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge
  108. Art. 74 Ausführungsbestimmungen
  109. Art. 75 Aufhebung von Gesetzen
  110. Art. 76 Bestehende Schutzobjekte
  111. Art. 77 Bestehende Verträge
  112. Art. 78 Abgelaufene Schutzfristen
  113. Art. 79

113 provisions

Art. 1 Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt: a) den Schutz der Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken. d) Aufgehoben 2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 3) Aufgehoben

Art. 1a Personenbezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2 Werkbegriff

1) Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. 2) Dazu gehören insbesondere: a) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b) Werke der Musik und andere akustische Werke; c) Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; d) Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e) Werke der Baukunst; f) Werke der angewandten Kunst; g) photographische, kinematographische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h) choreographische Werke und Pantomimen. 3) Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme. 4) Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Art. 3 Werke zweiter Hand

1) Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand. 2) Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. 3) Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt. 4) Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

Art. 4 Sammelwerke

1) Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. 2) Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten. 3) Als Sammelwerk gelten auch Datenbanken, sofern sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung darstellen. An ihrem Inhalt bestehende Rechte werden nicht berührt.

Art. 5 Nicht geschützte Werke

1) Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a) Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; b) Zahlungsmittel; c) Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen; d) Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. 2) Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Abs. 1.

Art. 6 Begriff

1) Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. 2) Unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht auf die Produzentin (Herstellerin) über. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.

Art. 7 Miturheberschaft

1) Haben mehrere Personen als Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. 2) Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. 3) Jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; sie kann jedoch nur Leistung an alle fordern. 4) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 Vermutung der Urheberschaft

1) Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit ihrem Namen, ihrem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheberin genannt wird. 2) Solange die Urheberin ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann die Herausgeberin das Urheberrecht ausüben. Wird auch die Herausgeberin nicht genannt, so kann diejenige das Urheberrecht ausüben, die das Werk veröffentlicht hat. 3) Die Regierung kann mit Verordnung ein Urheberrechtsregister einführen. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und bewirkt die Rechtsvermutung, dass diejenige, welche sich als Erste eintragen lässt, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheberin gilt.

Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. 2) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung ihr Werk erstmals veröffentlicht werden soll. 3) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Art. 10 Verwendung des Werks

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird. 2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht: a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen; b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. g) Aufgehoben

Art. 11 Öffentliche Wiedergabe über Satellit

1) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit aus Liechtenstein unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2) "Öffentliche Wiedergabe über Satellit" bedeutet die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. 3) Erfolgt die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit, so kann die Erlaubnis dazu ausschliesslich vertraglich erworben werden. 4) Hat eine Verwertungsgesellschaft mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Gruppe von Werken einen kollektiven Vertrag geschlossen, so kann dieser durch die Aufsichtsbehörde (Art. 54) auf Rechtsinhaberinnen derselben Gruppe, die nicht durch die Verwertungsgesellschaft vertreten sind, unter der Voraussetzung ausgedehnt werden, dass a) gleichzeitig mit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet wird und b) die nicht vertretene Rechtsinhaberin jederzeit die Ausdehnung des kollektiven Vertrags auf ihre Werke ausschliessen und ihre Rechte entweder individuell oder kollektiv wahrnehmen kann. 5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.

Art. 12 Werkintegrität

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen: a) ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; b) ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf. 2) Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Ehre oder ihrem Ruf verletzt. 3) Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks. 4) Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Abs. 2.

Art. 13 Erschöpfungsgrundsatz

Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.

Art. 14 Vermieten von Werkexemplaren

1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare der Literatur und Kunst zu vermieten oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. 2) Hat eine Urheberin ihr Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträger- oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht verzichten. 3) Keine Vergütungspflicht besteht bei: a) Werken der Baukunst; b) Werkexemplaren der angewandten Kunst; c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet werden. 4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden. 5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.

Art. 14a Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin

1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht. 2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

Art. 15 Verleihrecht

1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, welche Werkexemplare der Literatur und Kunst verleihen, schulden der Urheberin hierfür eine Vergütung. 2) Keine Vergütungspflicht besteht bei: a) Werken der Baukunst; b) Werkexemplaren der angewandten Kunst; c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten ausgeliehen werden. 3) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Kategorien von Einrichtungen, wie Bildungsanstalten oder öffentliche Bibliotheken, von der Zahlung der Vergütung ausnehmen. 4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

Art. 15b b) Umfang des Folgerechts

1) Das Folgerecht gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreterinnen des Kunstmarktes wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändlerinnen als Verkäuferinnen, Käuferinnen, Versteigerinnen oder Vermittlerinnen beteiligt sind. 2) Das Folgerecht ist auf Weiterveräusserungen nicht anwendbar, wenn: a) die Veräusserin das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat; und b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.

Art. 15c c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke

1) Als unter das Folgerecht fallende Werke gelten Originale von Kunstwerken wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Photographien, soweit sie von der Urheberin selbst geschaffen worden sind und den Erfordernissen von Art. 2 genügen. 2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.

Art. 15d d) Höhe der Folgerechtsvergütung

1) Der Mindestverkaufspreis für die Geltendmachung der Folgerechtsvergütung beträgt 4 700 Franken. 2) Die Folgerechtsvergütung beträgt bei einem Verkaufspreis von: a) 4 700 bis 78 000 Franken: 4 %; b) 78 001 bis 312 000 Franken: 3 %; c) 312 001 bis 546 000 Franken: 1 %; d) 546 001 bis 780 000 Franken: 0.5 %; e) 780 001 Franken und mehr: 0.25 %. 3) Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf 19 500 Franken nicht übersteigen. 4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.

Art. 15e e) Anspruchsberechtigte

1) Anspruch auf die Folgerechtsvergütung gegenüber der Veräusserin haben: a) die Urheberin des Werks; und b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2. 2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen. 3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.

Art. 15f f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften

Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.

Art. 15g g) Auskunftspflicht

1) Anspruchsberechtigte nach Art. 15e sowie Verwertungsgesellschaften nach Art. 15f können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräusserung von jeder Vertreterin des Kunstmarkts im Sinne von Art. 15b alle Auskünfte einholen, die für die Berechnung sowie für die Sicherstellung der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräusserung erforderlich sind. Vorbehalten bleibt Art. 53. 2) Die Vertreterin des Kunstmarktes im Sinne von Art. 15b darf die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Veräusserin verweigern, wenn sie den Anspruchsberechtigten nach Art. 15e die Folgerechtsvergütung entrichtet.

Art. 16 Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Computerprogrammen

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung der Rechtsinhaberin; b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; c) jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschliesslich der Vermietung.

Art. 17 Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Datenbanken

Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu gestatten: a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form; b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung; c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke; d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung; e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Bst. b genannten Handlungen.

Art. 18 Rechtsübergang

1) Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich. 2) Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist. 3) Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.

Art. 19 Abhängiges Werkschaffen

1) Schafft die Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so gehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Rechte an diesem Werk auf die Arbeitgeberin über. 2) Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Urheberrechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck.

Art. 20 Urheberin bei Filmwerken

1) Als Urheberin eines Films oder sonstigen audiovisuellen Werkes gilt dessen Hauptregisseurin. 2) Als Miturheberinnen gelten überdies diejenigen an der Schaffung oder Produktion Beteiligten, welche vertraglich als Miturheberinnen bezeichnet werden. 3) Schliessen Urheberinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Urheberin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Art. 21 Zwangsvollstreckung

Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in den Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 sowie Art. 16 und 17 genannten Rechte, soweit die Urheberin bzw. Rechtsinhaberin sie bereits ausgeübt hat und das Werk mit der Zustimmung der Urheberin bzw. Rechtsinhaberin bereits veröffentlicht worden ist.

Art. 22 Privilegierte Werkverwendungen

1) Veröffentlichte Werke dürfen für besondere Zwecke verwendet werden. Als besonderer Zweck gilt: a) jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; b) die Verwendung des Werks zur Veranschaulichung im Unterricht oder zur wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nach Möglichkeit die Quelle sowie der Name der Urheberin angegeben werden; c) die Vervielfältigung des Werks auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für Unterrichtszwecke, für die wissenschaftliche Forschung oder für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen; d) die digitale Vervielfältigung für Unterrichtszwecke und für die wissenschaftliche Forschung ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck. 2) Wer zur Werkverwendung nach Abs. 1 berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen. 3) Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig: a) die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare; b) die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst; c) die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik; d) die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger. 3a) Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der privilegierten Werkverwendung sowie von den Vergütungsansprüchen nach Art. 23 ausgenommen. 4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

Art. 23 Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen

1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a wird unter Vorbehalt von Abs. 3 keine Vergütung geschuldet. 2) Wer im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder wer als Drittperson nach Art. 22 Abs. 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet der Urheberin hierfür eine Vergütung. 3) Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet der Urheberin dafür eine Vergütung. 4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.

Art. 24 Entschlüsselung von Computerprogrammen

1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Handlungen sind unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; b) die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; c) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und d) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. 2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht: a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; c) für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. 3) Auf das Recht der Entschlüsselung gemäss Abs. 1 kann nicht verzichtet werden.

Art. 25 Verbreitung gesendeter Werke

1) Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden. 2) Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vornherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt. 3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in Liechtenstein empfangbar sind.

Art. 26 Archivierungs- und Sicherungskopien

1) Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1a) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, soweit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird. 2) Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

Art. 26a Vorübergehende Vervielfältigungen

Vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmässige Nutzung eines Werks oder anderen Schutzobjekts zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, sind zulässig.

Art. 26b Vervielfältigungen zu Sendezwecken

1) Das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik kann bei der Verwendung von im Handel erhältlichen oder zugänglich gemachten Ton- oder Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine in Liechtenstein zugelassene Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden. 2) Nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 bleibt vorbehalten.

Art. 26c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen

1) Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen Personen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 2) Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden. 3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt. 4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden. 5) Für die Nutzung von Sprachwerken und grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung finden ausschliesslich Art. 26d bis 26f Anwendung.

Art. 26d Verwendung von bestimmten Werken durch Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum Eigengebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmässigen Zugang hat. 2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist. 3) Die Befugnis nach Abs. 1 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Art. 26e Befugte Stellen für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschliesslich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Art. 26d Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäss. 2) Befugte Stellen dürfen nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen. 3) Eine befugte Stelle, die die in Abs. 1 und 2 genannten Nutzungen grenzüberschreitend vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie: a) Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht; b) geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken; c) Werke und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt; d) Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach Bst. a bis c nachkommt, soweit zweckmässig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält. 4) Befugte Stellen haben Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen sowie Rechtsinhaberinnen auf Verlangen Auskunft in barrierefreier Form darüber zu erteilen: a) von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen und um welche Formate es sich dabei handelt; b) mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauschen. 5) Befugte Stellen im Sinne dieses Artikels sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. 6) Für Nutzungen nach Abs. 1 und 2 hat die Urheberin Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dieser Anspruch kann nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft nach Art. 50 geltend gemacht werden. 7) Die Befugnis nach Abs. 1 und 2 kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Art. 26f Aufsicht über befugte Stellen

1) Die Aufsicht über befugte Stellen übt das Amt für Volkswirtschaft aus. Es achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach dem Art. 26e Abs. 3 und 4 obliegen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach Art. 26e Abs. 3 und 4 erfüllen. Es kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.

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