1) Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2) Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 28 Museums-, Messe- und Auktionskataloge
Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen.
Art. 29 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
1) Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden.
2) Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Art. 30 Aufnahmen für Sendezwecke
1) Für eine erlaubte Sendung oder Weitersendung darf ein Werk auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen werden.
2) Eine zu diesem Zweck entstandene Aufnahme darf nicht veräussert oder sonstwie verbreitet werden.
Art. 31 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
1) Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke festgehalten, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet, weitergesendet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.
2) Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 31b b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem EWR-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.
4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:
a) die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist;
b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution;
c) jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes nach Art. 31c;
d) die Kontaktdaten der Institution wie Name, Adresse sowie gegebenenfalls die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
5) Das Amt für Volkswirtschaft leitet die Informationen nach Abs. 4 unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter.
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
Art. 31c c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
1) Wird die Rechtsinhaberin eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt und ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Art. 31d d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, nach Massgabe von Art. 31a Abs. 2 bis 6 vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Art. 31b und 31c gelten sinngemäss.
Art. 32 Im allgemeinen
1) Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2) Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin.
3) Muss angenommen werden, die Urheberin sei seit mehr als 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
Art. 33 Miturheberschaft
1) Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.
2) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 70 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Urheberin.
3) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein anderes audiovisuelles Werk erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen benannt worden sind: Hauptregisseurin, Urheberin des Drehbuchs, Urheberin der Dialoge und Komponistin der speziell für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik.
4) Die Schutzfrist für eine Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheberinnen ausgewiesen worden sind: Verfasserin des Textes und Komponistin der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
Art. 34 Unbekannte Urheberschaft
1) Ist die Urheberin unbekannt, so erlischt der Schutz ihrer Werke 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.
2) Wird vor Ablauf dieser Schutzdauer allgemein bekannt, wer die Urheberin ist, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach ihrem Tod.
Art. 35 Berechnung
Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
Art. 36 Im internationalen Verhältnis
1) Für Werke, welche im Ausland erstmals veröffentlicht wurden, wird im Rahmen der in Art. 32 bis 35, 44 und 49 festgelegten Dauer Schutz während der dort geltenden Frist gewährt. Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2) Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
Art. 37 Rechte der ausübenden Künstlerinnen
1) Ausübende Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksweise der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken.
2) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung:
a) direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
b) durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
c) auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
d) als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
e) wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird.
3) Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
4) Schliessen ausübende Künstlerinnen mit einer Filmproduzentin einen Vertrag über eine Filmproduktion ab, so wird vermutet, dass die unter diesen Vertrag fallende Künstlerin, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ihr Vermietrecht abgetreten hat. Sie hat dafür Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
5) Unterlassen es die Produzentinnen von Tonträgern, Kopien der Tonträger in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, so können die ausübenden Künstlerinnen den Vertrag, mit welchem sie den Produzentinnen von Tonträgern ihre Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung übertragen oder abgetreten haben (Übertragungs- und Abtretungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig:
a) nach Ablauf von 50 Jahren nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung 50 Jahre nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe; und
b) wenn die Produzentinnen von Tonträgern innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der ausübenden Künstlerinnen, den Übertragungs- und Abtretungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführen.
6) Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag nach Abs. 5 gekündigt, so erlöschen die Rechte der Produzentinnen von Tonträgern am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.
Art. 37a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen
1) Die ausübenden Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.
2) Der Schutz der ausübenden Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen richtet sich nach den Art. 38 ff. PGR.
Art. 38 Mehrere ausübende Künstlerinnen
1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Art. 7 gemeinschaftlich zu.
2) Treten ausübende Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.
3) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
a) der Solistinnen;
b) der Dirigentin;
c) der Regisseurin;
d) der Vertretung der Künstlergruppe nach Abs. 2.
4) Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
5) Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Abs. 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
Art. 39 Rechte der Produzentinnen von Tonträgern
1) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht:
a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 40 Rechte der Filmproduzentinnen
1) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht:
a) die Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
b) die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c) die Aufnahmen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
2) Die Filmproduzentinnen haben das ausschliessliche Recht die Vermietung von Aufzeichnungen ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 41 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonträgern oder Filmen
1) Werden im Handel erhältliche Tonträger oder Filme zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
2) Die Produzentinnen des benutzten Trägers sind an der Vergütung für die ausübenden Künstlerinnen angemessen zu beteiligen.
3) Aufgehoben
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Ausländischen ausübenden Künstlerinnen und Produzentinnen von Tonträgern oder Filmen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz nicht in Liechtenstein haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören bzw. in welchem sie ihren Sitz haben, den liechtensteinischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Diese Bestimmung findet im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten und zur Schweiz keine Anwendung.
Art. 41a Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen bei Übertragungs- und Abtretungsverträgen
1) Gibt ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag den ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung, so haben die ausübenden Künstlerinnen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung von Seiten der Produzentinnen von Tonträgern für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung für das 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlichen Wiedergabe. Auf diesen Vergütungsanspruch können die ausübenden Künstlerinnen nicht verzichten.
2) Die Produzentinnen von Tonträgern haben im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe für die Zahlung der in Abs. 1 vorgesehenen zusätzlichen, jährlich zu zahlenden Vergütung insgesamt 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielen.
3) Die Produzentinnen von Tonträgern sind verpflichtet, den ausübenden Künstlerinnen, die Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach Abs. 1 haben, auf Verlangen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sein können, um die Zahlung dieser Vergütung sicherzustellen.
4) Der Vergütungsanspruch kann nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Haben ausübende Künstlerinnen einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, so werden im 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung des Tonträgers oder ohne eine solche Veröffentlichung im 50. Jahr nach dessen rechtmässiger öffentlicher Wiedergabe weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von den Zahlungen an die ausübenden Künstlerinnen abgezogen.
Art. 42 Rechte der Sendeunternehmen
Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
a) seine Sendung weiterzusenden;
b) seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
c) seine Sendungen auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;
d) die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
e) seine Sendungen mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
Art. 43 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
Die Bestimmungen der Art. 13, 14, 18, 19, 21 bis 31 und 36 finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlerinnen sowie den Produzentinnen von Ton- oder Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen.
Art. 44 Schutzdauer
1) Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung.
2) Das Recht der ausübenden Künstlerin an Tonträgern erlischt:
a) 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe der Darbietung, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde;
b) 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, wenn die Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb von 50 Jahren erlaubterweise veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wurde.
3) Das Recht der Produzentin von Tonträgern erlischt 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nicht rechtmässig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb von 50 Jahren rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe.
4) Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Art. 37a Abs. 1 erlischt mit dem Tod der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1.
5) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
Art. 44a Schutz technischer Massnahmen
1) Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.
2) Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
3) Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen und das Erbringen von Dienstleistungen, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben und die:
a) Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; oder
b) hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
4) Soweit die Rechtsinhaberin technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist sie verpflichtet, den durch Art. 22 Abs. 1, Art. 26c, 26d, 26e und 27 Begünstigten die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Werkverwendung in dem erforderlichen Masse zu ermöglichen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Begünstigten haben einen durchsetzbaren Anspruch auf Verwirklichung der erlaubten Werkverwendung.
5) Abs. 4 gilt mit Ausnahme von Art. 26d und 26e nicht, soweit Werke und andere Schutzobjekte der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Art. 44b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
1) Die Regierung kann mit Verordnung eine Fachstelle einsetzen, die:
a) die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Art. 44a Abs. 2 auf die in diesem Gesetz geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
b) als Verbindungsstelle zwischen den Nutzerinnen und den Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
2) Die Regierung regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle mit Verordnung.
Art. 44c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
1) Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
2) Geschützt sind elektronische Informationen der Rechtsinhaberin zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
a) an einem Ton-, Tonbild- oder Datenträger angebracht ist; oder
b) im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
3) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet, noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.
Art. 45 Schutz sui generis
1) Die Produzentin einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, hat das Recht, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
2) Unzulässig ist ferner die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Entnahme" bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat durch die Rechtsinhaberin oder mit ihrer Zustimmung erschöpft sich im Europäischen Wirtschaftsraum das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
4) Das in Abs. 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
5) Das in Abs. 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Abs. 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
Art. 46 Begünstigte
1) Das in Art. 45 vorgesehene Recht gilt für Datenbanken, sofern deren Produzentinnen oder Rechtsinhaberinnen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
2) Abs. 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren statutengemässen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren statutengemässen Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen.
Art. 47 Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzerinnen
1) Die Produzentin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann der rechtmässigen Benutzerin dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern die rechtmässige Benutzerin nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.
2) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen der Produzentin der Datenbank unzumutbar verletzen.
3) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.
4) Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Art. 48 Ausnahmen
1) Die rechtmässige Benutzerin einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann ohne Genehmigung der Produzentin der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden:
a) für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
b) für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern sie die Quelle angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;
c) für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
2) Art. 26d und 26e finden sinngemäss Anwendung.
Art. 49 Schutzfrist
1) Das Recht an der Datenbank entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15 Jahre nach dem Abschluss der Herstellung.
2) Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellt wurde, endet der durch dieses Recht gewährte Schutz 15 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Datenbank erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.
Art. 50 Grundsatz
Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
Art. 51
Aufgehoben
Art. 52
Aufgehoben
Art. 53
Aufgehoben
Art. 54
Aufgehoben
Art. 54a
Aufgehoben
Art. 54b
Aufgehoben
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56 Feststellungsklage
Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Gericht feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.