Art. 1 Höhe des Beitrags
Der Unfallverhütungsbeitrag beträgt 0,75 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherer geben den Versicherungsnehmern die Höhe des Beitrags mit der Prämienrechnung bekannt.
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In force since 1996-01-01, as the publisher states.
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Der Unfallverhütungsbeitrag beträgt 0,75 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherer geben den Versicherungsnehmern die Höhe des Beitrags mit der Prämienrechnung bekannt.
Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind. SR 741.01
1 Die Versicherer überweisen die Beiträge innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahrs für die einzelnen in diesem Zeitraum eingenommenen Prämien unaufgefordert dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». 2 Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen, so entrichtet jeder Versicherer die Beiträge für den auf ihn entfallenden Prämienanteil.
1 Jeder Versicherer meldet der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht jährlich zusammen mit dem Bericht, den er nach Artikel 22 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen hat, den dem Fonds für Unfallverhütung für das verflossene Geschäftsjahr überwiesenen Betrag und die ihm zugrundeliegende Prämieneinnahme. 2 Weicht die Prämieneinnahme nach Absatz 1 von der im Bericht an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Prämieneinnahme ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 961.01 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).
Präsident und Mitglieder der Verwaltungskommission des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
1 Die Unfallverhütungsbeiträge werden erstmals mit den ab 1. Januar 1977 fällig werdenden Prämien erhoben. 2 Bis die Organe des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr bestellt sind, werden die Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen. 3 Die erste Amtsdauer der Verwaltungskommission endet am 31. Dezember 1980.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.