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Verordnung über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr

Confederation · 741.811 · ordinance

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In force since 1996-01-01, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Höhe des Beitrags
  2. Art. 2 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge
  3. Art. 3 Überweisung der Beiträge
  4. Art. 4 Überwachung
  5. Art. 5 Verwaltungskommission
  6. Art. 6 Übergangsbestimmungen
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Höhe des Beitrags

Der Unfallverhütungsbeitrag beträgt 0,75 Prozent der Nettoprämie der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherer geben den Versicherungsnehmern die Höhe des Beitrags mit der Prämienrechnung bekannt.

Art. 2 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge

Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind. SR 741.01

Art. 3 Überweisung der Beiträge

1 Die Versicherer überweisen die Beiträge innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahrs für die einzelnen in diesem Zeitraum eingenommenen Prämien unaufgefordert dem «Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr». 2 Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen, so entrichtet jeder Versicherer die Beiträge für den auf ihn entfallenden Prämienanteil.

Art. 4 Überwachung

1 Jeder Versicherer meldet der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht jährlich zusammen mit dem Bericht, den er nach Artikel 22 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen hat, den dem Fonds für Unfallverhütung für das verflossene Geschäftsjahr überwiesenen Betrag und die ihm zugrundeliegende Prämieneinnahme. 2 Weicht die Prämieneinnahme nach Absatz 1 von der im Bericht an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgewiesenen Prämieneinnahme ab, so ist diese Abweichung zu begründen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 961.01 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

Art. 5 Verwaltungskommission

Präsident und Mitglieder der Verwaltungskommission des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Die Unfallverhütungsbeiträge werden erstmals mit den ab 1. Januar 1977 fällig werdenden Prämien erhoben. 2 Bis die Organe des Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr bestellt sind, werden die Aufgaben der bisherigen Stiftung «Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr» übertragen. 3 Die erste Amtsdauer der Verwaltungskommission endet am 31. Dezember 1980.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

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