Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.3 2 …* II. Führung und Organisation (2.) 1. Schulleitung (2.1.)
St. Gallen · 215.11 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 901e7fc056e9d18d4d6bbe4a03b0f692ffc85063407ce8475c523ffd6b1e5623
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.3 2 …* II. Führung und Organisation (2.) 1. Schulleitung (2.1.)
Führungsstruktur a) Zweck 1 Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.
b) Aufgabenzuweisung 1 Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften. 1 sGS 215.1. 2 Abgekürzt MSV. nGS 16–19; nGS 44–76. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. April 1981, SchBl 1981, 99; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
MSG, sGS 215.1. nGS 47–70 Art. 4* c) unübertragbare Aufgaben 1 Der Rektorin oder dem Rektor4 obliegen als unübertragbare Aufgaben: a) die Gesamtverantwortung für die Schule; b) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden; c) die Aufsicht über die Verwaltung; d) Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement ausdrücklich übertragen sind.
Rektoratskommission a) Aufgaben 1 Die Rektoratskommission unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der Leitung der Schule. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass von schulinternen Reglementen; b) Erlass des Stundenplans; c) Bestimmung der anzubietenden Wahlpflicht- und Freifächer; d) Planung und Genehmigung von Schulanlässen; e) Organisation der Schülerberatung; f) Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen; g) Verpflichtung und Dispensation von Lehrpersonen in Bezug auf Schulanlässe.
b) Sitzungen 1 Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder. 2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den Rektor.
c) Beschlüsse 1 Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat. 4 Art. 22 und 23 MSG, sGS 215.1. 2. Schulbetrieb (II. 2.)
Unterrichtsfreie Tage 1 Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen5 eingestellt. 2 Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unterrichtsfreie Tage festsetzen.
Studienwochen 1 Der ordentliche Unterricht kann zur Durchführung von Studienwochen unterbrochen werden. 2 Der Erziehungsrat regelt Art, Anzahl und Durchführung.
Stundenplan a) Grundsatz 1 Der Stundenplan bestimmt die Verteilung der Unterrichtslektionen. 2 Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gehen bei der Stundenplangestaltung den Bedürfnissen der Lehrpersonen vor.
b) Lektionsdauer 1 Die Unterrichtslektionen dauern ohne Pause in der Regel 45 Minuten.
c) Lektionsverteilung 1 Die Wochentage von Montag bis Freitag sind mit Lektionen zu belegen. 2 Erfordern es die räumlichen Verhältnisse, kann auch der Samstagvormittag mit Lektionen belegt werden.
…
Leistungsbewertung 1 Im Zeugnis6 werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. 5 Art. 2 RTG, sGS 454.1(aufgehoben). 6 Art. 34 MSG, sGS 215.1. 2 Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche Prüfungen oder Arbeiten abstützen. Die mündlichen Leistungen sind zu berücksichtigen. 3 Die Rektoratskommission erlässt eine Klausurenordnung.
Bibliothek 1 Die Mittelschule unterhält eine Schülerbibliothek. Die Leitung obliegt der Bibliothekarin oder dem Bibliothekar. 2 Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich.
…
Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel 1 An den Mittelschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden. 2 Die Mittelschule oder das Amt für Mittelschulen kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind: a) Vorname und Name; b) Geburtsdatum; c) Sprache; d) Rolle; e) E-Mail-Adresse; f) Institution; g) Bildungsstufe; h) Klasse oder Klassenstufe; i) Kanton; j) Funktion; k) AHV-Versichertennummer; l) technischer Identifikator; m) Identitätsanbieter-Identifikation. 3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 20097 erfolgen. 7 sGS 142.1. III. Schülerinnen und Schüler* (3.) 1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Freifächer 1 Der Besuch von Freifächern bedarf der Zustimmung der Schulleitung. 2 Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden. 3 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Klassenlehrperson vom Freifachunterricht ausschliessen, die: a) sich im Freifachunterricht ungebührlich benehmen; b) ungenügende Leistungen im Freifach oder in obligatorischen Fächern erbringen.
Freistellung vom obligatorischen Unterricht 1 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch der obligatorischen Fächer freistellen. 2 …
Freiwilliger Instrumentalunterricht 1 Zum Besuch von freiwilligem Instrumentalunterricht werden nur definitiv promovierte Schülerinnen und Schüler neu zugelassen. 2 Der Eintritt in den Instrumentalunterricht ohne Vorkenntnisse erfolgt bis zum Beginn der zweiten Klasse. 3 Für den Ausschluss vom freiwilligen Instrumentalunterricht wird Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung sachgemäss angewendet. 4 …
Hospitantinnen und Hospitanten 1 Schülerinnen und Schüler aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrprogramm oder aus anderen Sprachgebieten können von der Rektoratskommission als Hospitantinnen und Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei Semester zum Unterricht zugelassen werden. 2 Sie sind den übrigen Schülerinnen und Schülern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Vereinigungen 1 Vereinigungen von Schülerinnen und Schülern, die mit Namen oder Zweck auf die Schule Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung der Rektoratskommission. 2 Statuten und Vorstandsmitglieder werden der Rektorin oder dem Rektor bekanntgegeben.
… 2. Schülerorganisation (3.2.)
Organe 1 Organe der Schülerorganisation sind: a) die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler (Schülerschaft); b) der Schülerrat; c) … d) der Vorstand.
Schülerschaft 1 Die Schülerschaft beschliesst über Gründung und Aufhebung der Schülerorganisation und wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Sie erlässt Statuten, die der Genehmigung des Erziehungsrates bedürfen. Die Statuten dürfen die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht beschränken und Beteiligten ohne ihre Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Obligatorische Mitgliederbeiträge sind unzulässig. 3 Sie trifft Beschlüsse und Wahlen durch Abstimmung in den Klassen.
Schülerrat 1 Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse. 2 Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Schülerrat von Amtes wegen an. Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz.
…
Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.
Aufgaben 1 Die Statuten bestimmen die Aufgaben der Organe der Schülerorganisation.
Mitsprache in Schulorganen 1 Die Mitwirkung der Schülerorganisation in den Schulorganen nach Art. 46 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes8 erfolgt in Form der Mitsprache. 3. Disziplinarordnung (3.3.)
Geltung 1 Der Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler und die Hospitantinnen und Hospitanten.
Disziplinarmassnahmen 1 Neben den Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes können angeordnet werden: a) zusätzliche Arbeit; b) Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde unter Mitteilung an die Schulleitung; c) schriftlicher Verweis. Die Kenntnisnahme ist von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler unterschriftlich zu bestätigen; d) herabgesetzte Betragensnote im Zeugnis. 2 Die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule wird dem Bildungsdepartement mitgeteilt. 3 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Ermessensgrundsatz 1 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.
Zumessung 1 Die Art der Massnahme richtet sich nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen. 8 sGS 215.1.
Zuständigkeit 1 Zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig: a) die Lehrperson für zusätzliche Arbeit bis zu zwei Stunden und für das Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde; b) die Mitglieder der Schulleitung für zusätzliche Arbeit von mehr als zwei Stunden und für eine Geldleistung bis Fr. 50.–; c) die Rektorin oder der Rektor für den schriftlichen Verweis und für eine Geldleistung bis Fr. 100.–; d) die Klassenkonferenz für die herabgesetzte Betragensnote.
Ausschluss von der Schule 1 Vor der Androhung des Ausschlusses von der Schule ist die Klassenkonferenz anzuhören, vor dem Ausschluss von der Schule zusätzlich die Rektoratskommission.
Ausschluss vom Unterricht 1 Bei schweren Disziplinarfehlern kann die Rektorin oder der Rektor bis zum Entscheid über eine Disziplinarmassnahme den Ausschluss vom Unterricht verfügen.
Disziplinaruntersuchung 1 Bei schweren Disziplinarfehlern führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person eine Disziplinaruntersuchung durch. Die oder der Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung einen begründeten Antrag. 2 Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der oder des Untersuchenden Stellung zu nehmen.
Urlaub 1 Für die Erteilung von Urlaub an Lehrpersonen sind zuständig: a) die Rektorin oder der Rektor bis zu einer Woche; b) das Bildungsdepartement für mehr als eine Woche; c) … 2 Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Ausrichtung von Lohn und Spesen. 3 Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Fortbildungskurse und -veranstaltungen 1 Fortbildungskurse werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit besucht. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit Fortbildungsveranstaltungen anordnen. Sie oder er kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.