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Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Uri · 10.2205 · regulation

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Contents: 25 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 e) Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen
  5. Artikel 5 b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9a a) * alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss
  10. Artikel 9b
  11. Artikel 12des anrechenbares Einkommen gemäss
  12. Artikel 13 nach
  13. Artikel 14
  14. Artikel 15
  15. Artikel 16
  16. Artikel 17
  17. Artikel 18
  18. Artikel 19
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26

25 provisions

Artikel 1

Mindestdauer 1 Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.

Artikel 2

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 1 Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen: a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr b) Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10) c) Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2205 Kanton Uri

Artikel 3

Ausbildungen auf der Tertiärstufe 1 Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere: a) eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen b) höhere Fachschulen c) Fachhochschulen d) Pädagogische Hochschulen

Artikel 4 e) Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen

Erwachsenenbildung 1 Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen: a) Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte

Artikel 5 b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen

Anerkannte Bildungsinstitutionen 1 Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind. 2 Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind. 3 Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.

Artikel 6

Schulgeldbeiträge 1 Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der Kanton Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat. Kanton Uri 10.2205 1.2 Stipendienrechtlicher Wohnsitz * Artikel 6a *Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall 1 Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipendienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person: a) einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz zu begründen und b) seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt 2 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Artikel 7

Datengrundlage 1 Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.

Artikel 8

Grundsatz 1 Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen- und Fremdleistung. 2 Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 14. 3 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 15. Artikel 9 * Anerkannte Ausbildungskosten 1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt: a) * Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5'000 Franken b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'000 Franken c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse 10.2205 Kanton Uri 2 Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt: a) Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10'000 Franken b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'000 Franken c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3'500 Franken anerkannt 3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. Artikel 9a *Anerkannte Lebenshaltungskosten: ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten 1 Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt: a) nur Mittagessen auswärts: 3'000 Franken b) * Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 9'500 Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem die gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat, 12'000 Franken c) Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe b 2 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. Artikel 9b *Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten 1 Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge als anerkannt: a) * Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (RB 20.2213) b) übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 0 Franken, ab 18 Jahren 2'500 Franken Kanton Uri 10.2205 c) * bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absolvieren: zusätzlich 7'000 Franken 2 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:

Artikel 9a a) * alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss

Absatz 1 Buchstabe b: 7'000 Franken abzüglich des Betrags der ausbezahlten Prämienverbilligung b) * verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36'000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung c) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6'000 Franken 3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. * Artikel 10 Zumutbare Eigenleistung 1 Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus: * a) dem Betrag nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a b) * dem Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich 20'000 Franken und abzüglich 10'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat, geteilt durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren 2 Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst) beträgt für Vollzeitausbildungen: * a) auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1'000 Franken b) auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3'000 Franken c) auf der Tertiärstufe 3'000 Franken 3 Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4'000 Franken in Abzug gebracht. * 4 Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über 15'000 Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienverdienst hinzugerechnet. * 10.2205 Kanton Uri 5 Die Berechnung gemäss Absatz 1 für verheiratete gesuchstellende Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften. * Artikel 11 Zumutbare Fremdleistung 1 Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Elternbeitrages. 2 Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen. Artikel 12 *Anrechenbares Einkommen und anrechenbares Vermögen 1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: * a) * dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 bis 23 und 27 bis 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211), korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 bis 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, d und f des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) b) zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens c) zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilligung 2 Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages von 50'000 Franken. Artikel 13 *Stipendienrechtliche Abzüge 1 Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen: a) * 65'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft Lebende b) * 55'000 Franken für Alleinerziehende c) * 8'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil sorgt d) die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Bundessteuern der massgebenden Steuerveranlagung

Artikel 9b

Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9b Absatz 2. * Kanton Uri 10.2205 Artikel 13a * Besondere Fälle 1 Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen Abzüge gemäss Artikel 13 anteilmässig nach folgendem Faktor angerechnet:

Artikel 12des anrechenbares Einkommen gemäss

Elternteils der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 12 der neuen Ehe. 1a Der gemäss Absatz 1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug

Artikel 13 nach

Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b plus 7'000 Franken. * 2 Für den Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c gilt die anteilmässige Berechnung gemäss Absatz 1 nur für jene Kinder, die aus der neuen Ehe stammen. 3 Der Regelung nach Absatz 1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften unterstellt.

Artikel 14

Teilweise Eltern unabhängige Berechnung 1 Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel 13 Absatz 3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil des Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40'000 Franken übersteigt. 3 Ausbildungsbeiträge

Artikel 15

Höchst- und Mindestansätze 1 Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen: * a) * 12'000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen b) * 16'000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen c) 19'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen d) 32'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten oder Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden e) zusätzlich 4'000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist 10.2205 Kanton Uri 1a Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt, werden die Höchstansätze entsprechend gekürzt. * 2 Stipendien von weniger als 300 Franken und Darlehen von weniger als 500 Franken werden nicht ausbezahlt.

Artikel 16

Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen 1 Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet. 2 Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt. 4 Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

Artikel 17

Verzinsung 1 Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden. 2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest. 3 Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht vollständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses. *

Artikel 18

Zinssatz 1 Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 19

Beginn der Rückzahlungspflicht 1 Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken. Kanton Uri 10.2205 2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest. 5 Verfahren

Artikel 20

Ausschreibung 1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewerbung aus.

Artikel 21

Gesuch 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen. 2 Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. 3 Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich massgeblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

Artikel 22

Mitteilung des Entscheides 1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Artikel 23

Ausfertigung des Darlehensvertrages 1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung. * 2 Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. 10.2205 Kanton Uri

Artikel 24

Auszahlung 1 Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen. 2 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.

Artikel 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 7. Dezember 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) wird aufgehoben.

Artikel 26

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Kanton Uri 10.2205 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 08.07.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 08.08.2003 06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9 totalrevidiert AB 23.04.2004 06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9a eingefügt AB 23.04.2004 06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9b eingefügt AB 23.04.2004 06.04.2004 01.04.2004 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004 06.04.2004 01.04.2004 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004 16.08.2006 01.01.2007 Artikel 13 totalrevidiert AB 25.08.2006 09.01.2007 01.02.2007 Artikel 9b Abs. 2, geändert AB 19.01.2007 09.11.2010 01.01.2011 Artikel 10 Abs. 1, geändert AB 19.11.2010 09.11.2010 01.01.2011 Artikel 12 totalrevidiert AB 19.11.2010 09.11.2010 01.01.2011 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 19.11.2010 09.11.2010 01.01.2011 Artikel 9b Abs. 1, c) eingefügt AB 19.11.2011 09.11.2010 01.01.2011 Artikel 13 Abs. 2 eingefügt AB 19.11.2011 06.03.2012 01.04.2012 Artikel 13a eingefügt AB 16.03.2012 19.11.2013 01.12.2013 Titel 1 geändert AB 06.12.2013 19.11.2013 01.12.2013 Titel 1.2 eingefügt AB 06.12.2013 19.11.2013 01.12.2013 Artikel 6a eingefügt AB 06.12.2013 13.01.2015 01.02.2015 Artikel 9b Abs. 1, geändert AB 23.01.2015 13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 23.01.2015 13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 4 eingefügt AB 23.01.2015 13.01.2015 01.02.2015 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 23.01.2015 14.04.2015 01.05.2015 Artikel 17 Abs. 3 eingefügt AB 24.04.2015 22.12.2015 01.01.2016 Artikel 9b Abs. 2, geändert AB 15.01.2016 22.12.2015 01.01.2016 Artikel 10 Abs. 5 eingefügt AB 19.01.2016 22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1, geändert AB 19.01.2016 22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1, geändert AB 19.01.2016 13.09.2016 01.01.2017 Artikel 9a Abs. 1, geändert AB 23.09.2016 10.2205 Kanton Uri Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 13.09.2016 01.01.2017 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 23.09.2016 13.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, geändert AB 23.09.2016 23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, geändert AB 23.09.2016 23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, c) geändert AB 23.09.2016 24.01.2017 01.02.2017 Artikel 13a Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017 24.01.2017 01.02.2017 Artikel 15 Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017 17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9 Abs. 1, a) geändert AB 03.09.2021 17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9b Abs. 3 geändert AB 03.09.2021 17.08.2021 01.09.2021 Artikel 12 Abs. 1, geändert AB 03.09.2021 Kanton Uri 10.2205 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 08.07.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 08.08.2003 Titel 1 19.11.2013 01.12.2013 geändert AB 06.12.2013 Titel 1.2 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013 Artikel 6a 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013 Artikel 9 06.04.2004 01.04.2004 totalrevidiert AB 23.04.2004 Artikel 9 Abs. 1, a) 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021 Artikel 9a 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004 Artikel 9a Abs. 1, 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016 Artikel 9b 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004 Artikel 9b Abs. 1, 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015 Artikel 9b Abs. 1, c) 09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011 Artikel 9b Abs. 2, 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 15.01.2016 Artikel 9b Abs. 2, 09.01.2007 01.02.2007 geändert AB 19.01.2007 Artikel 9b Abs. 3 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021 Artikel 10 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004 Artikel 10 Abs. 1, 09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010 Artikel 10 Abs. 2 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015 Artikel 10 Abs. 3 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016 Artikel 10 Abs. 4 13.01.2015 01.02.2015 eingefügt AB 23.01.2015 Artikel 10 Abs. 5 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt AB 19.01.2016 Artikel 12 09.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 19.11.2010 Artikel 12 Abs. 1 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015 Artikel 12 Abs. 1, 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021 Artikel 13 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert AB 25.08.2006 Artikel 13 Abs. 1, 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016 Artikel 13 Abs. 1, 23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016 10.2205 Kanton Uri Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 13 Abs. 1, c) 23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016 Artikel 13 Abs. 2 09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011 Artikel 13a 06.03.2012 01.04.2012 eingefügt AB 16.03.2012 Artikel 13a Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017 Artikel 15 Abs. 1 09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010 Artikel 15 Abs. 1, 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016 Artikel 15 Abs. 1, 22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016 Artikel 15 Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017 Artikel 17 Abs. 3 14.04.2015 01.05.2015 eingefügt AB 24.04.2015 Artikel 23 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004

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