Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Propose a changeGermany · ordinance
Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 8a36cd78bf75286dd6e6f1142c3f15e5ef9d6f3ba4c5bab80343c324e8e377f6
No one has proposed a change to this act yet.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Propose a changeMit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: 1. Das Büro des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 2. Das Generalsekretariat des Länderrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 3. Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin 4. Die Verwaltung für Arbeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 5. Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6. Die Verwaltung für Finanzen des Vereinigte Wirtschaftsgebietes 7. Die Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 8. Das Rechtsamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9. Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
Propose a change(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt 1. für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle: Der Präsident des Deutschen Bundestages 2. für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle: Der Präsident des Deutschen Bundesrates 3. für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle: Das Bundesministerium des Innern 4. für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle: Der Bundesminister für Arbeit 5. für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6. für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle: Das Bundesministerium der Finanzen 7. für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 8. für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle: Das Bundesministerium der Justiz 9. für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle: Der Bundesminister für Vertriebene. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
Propose a change(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: a) im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: 1. Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2. Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3. Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4. Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5. Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6. Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7. Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8. Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9. Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10. ... b) im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen: 11. Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12. ... 13. Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe c) im Bereich des Bundesministeriums des Innern: 14. Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg d) im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: 15. Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16. Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt". (2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
Propose a changeDas Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
Propose a changeDas Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".
Propose a changeDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
Propose a change