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Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe

Appenzell Ausserrhoden · 212.331 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Zuständigkeit 1 Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe). 2 Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverordnung3).

Art. 2

Umfang der Inkassohilfe 1 Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkassohilfeverordnung4). 2 In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen. 1) Inkassohilfeverordnung SR 211.214.32 2) bGS 212.33 3) SR 211.214.32 4) SR 211.214.32 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1465 / 29.04.2022 1 212.331 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Organisation der Fachstellen 1 Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen. 2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. 3 Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.

Art. 4

Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle 1 Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient. 2 Es kann Weisungen erlassen.

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