Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes,
b die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten,
c den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten,
d die Einrichtung und den Betrieb des Katasters der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster),
e die Einrichtung und den Betrieb des Leitungskatasters.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für
andere Geodaten des Kantons.
1) SR 510.62
2) SR 510.622.4
3) SR 211.432.2
4) SR 211.432.27
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-86
215.341 2
2 Es gilt für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie für andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen haben.
3 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch
für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Art. 3
Begriffe
1 Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 GeoIG, Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)5) und Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates
vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)6) gelten sinngemäss.
2 Grundsätze
2.1 Kantonale Geodaten-Infrastruktur
Art. 4
Betrieb
1 Der Kanton betreibt eine Geodaten-Infrastruktur.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die zentralen
Komponenten sowie die Geodienste und weiteren Dienste der kantonalen Geodaten-Infrastruktur verantwortlich. *
3 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 und die kantonalen Fachstellen nach
Artikel 7 sind für die Fachanwendungen ihres Sachbereichs verantwortlich.
Art. 5
Grundstückdaten
1 Der Kanton betreibt eine Infrastruktur für Grundstückdaten als Teil der kantonalen Geodaten-Infrastruktur.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Betrieb sowie zu den Zugangsbeschränkungen und Gebühren.
5) SR 510.620
6) SR 510.625
3 215.341
2.2 Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Art. 6
Zuständige Stellen
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für die Erhebung, Nachführung
und Verwaltung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich
verantwortlich ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Federführung unter mehreren Stellen, wenn sich
Geobasisdaten auf verschiedene Sachbereiche beziehen.
Art. 7
Kantonale Fachstellen
1 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Fachstellen für Geobasisdaten
des kantonalen und des Bundesrechts, sofern keine zuständige Stelle auf
kantonaler Ebene besteht.
2 Die kantonalen Fachstellen erlassen in ihrem Fachbereich Vorgaben für die
Erhebung, Nachführung und Verwaltung dieser Geobasisdaten. Sie stellen deren Verfügbarkeit in der kantonalen Geodaten-Infrastruktur sicher.
3 Sie geben in ihrem Fachbereich die Geodaten- und Darstellungsmodelle vor
und können den Inhalt des minimalen Datenmodells des Bundes bezüglich
Struktur und Detaillierungsgrad erweitern.
4 Sie sorgen für die Anpassung der Geobasisdaten an die tatsächlichen Verhältnisse.
Art. 8
Kantonaler Geobasisdatenkatalog
1 Der Regierungsrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen
Rechts fest.
2 Er präzisiert darin den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. Er kann
weitere Geodaten des Kantons in den Katalog aufnehmen.
Art. 9
Harmonisierung
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit
nutzbar sind.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen
Anforderungen. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz
übertragen. *
215.341 4
3 Der Kanton kann Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung stellen.
Art. 10
Verfügbarkeit
1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 gewährleisten die Verfügbarkeit der
Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
2.3 Zugang und Nutzung
Art. 11
Öffentlichkeit
1 Geodaten sind öffentlich zugänglich.
2 Sie können von allen genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und, soweit nötig, die Geobasisdaten des Bundesrechts werden mindestens über die kantonale Geodaten-
Infrastruktur zugänglich gemacht.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche weiteren Geodaten des
Kantons über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht werden.
Art. 12
Zugang und Nutzung
1 Der Regierungsrat regelt den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten nach
Artikel 2 Absatz 1 und 3 durch Verordnung, insbesondere
a die zulässige Nutzung und Weitergabe,
b das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
c die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,
d das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 können den Zugang zu Geodaten nach
Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die
Erteilung der Einwilligung.
3 Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder elektronische Zugangskontrolle.
5 215.341
Art. 13
Geodienste
1 Der Regierungsrat erlässt im Hinblick auf eine optimale Vernetzung Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste und
weitere Dienste. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
2 Such-, Darstellungs- und Download-Dienste für Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur
Art. 14 angeboten. *
Gebühren
1 Geodaten sind grundsätzlich gebührenfrei zugänglich und nutzbar.
2 Für die Bereitstellung von Geodaten können der Kanton und die Gemeinde
Gebühren erheben.
3 Die kantonalen Gebühren können zusätzlich einen angemessenen Beitrag an
die Kosten der Infrastruktur und der Investitions- und Nachführungskosten der
Geodaten enthalten. Die Gemeinden werden angemessen beteiligt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 15
Austausch zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die übrigen zuständigen Stellen gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu ihren Geodaten.
2 Der Austausch von Geodaten nach Absatz 1 erfolgt kostenlos.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 16
Austausch mit Bund und Kantonen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG ab. *
2 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und die Abgeltung des Austauschs
von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und anderen Kantonen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
215.341 6
2.4 Koordination
Art. 17
1 Zur Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geodaten nach Artikel 2
Absatz 1 und 3 sowie der Geodienste und weiteren Dienste wird eine Kommission geschaffen.
2.5 Bildung und Forschung
Art. 18
1 Der Kanton kann Beiträge für Projekte der Aus- und Weiterbildung sowie für
die Forschung im Bereich der Geobasisdaten leisten.
3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 19
Inhalt
1 Inhalt des Katasters bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 3 ÖREBKV.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG
die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Er bestimmt, welche
Informationen über Änderungen im Rahmen von hängigen Verfahren mit dem
Inhalt des Katasters zu verknüpfen sind.
3 Er kann auf Antrag der Gemeinde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts in den Kataster aufnehmen.
4 Er regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und
das Meldewesen sowie die Darstellung von Zusatzinformationen.
5 Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insbesondere
Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene Liegenschaften der
amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel und Datenmigrationen, können
ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden.
Art. 20
Publikationsorgan
1 Dem Kataster kommt die Funktion eines amtlichen Publikationsorgans zu, sofern die Spezialgesetzgebung dies vorsieht.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
7 215.341
Art. 21
Organisation
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist die für den Kataster verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV. *
2 Sie ist für die Katasterleitung verantwortlich. Sie stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und
macht den Kataster in elektronischer Form zugänglich. *
3 Sie gewährleistet den Darstellungs- und Download-Dienst nach Artikel 9
ÖREBKV.
4 Sie kann die Behebung von Widersprüchen veranlassen.
5 Der Regierungsrat regelt die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge
durch Verordnung. Er kann die Gemeinden oder Dritte dazu ermächtigen.
4 Amtliche Vermessung
4.1 Allgemeines
Art. 22
Grundsatz
1 Die amtliche Vermessung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton
und Gemeinden.
2 Der Kanton setzt die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Bundesrechts und der Programmvereinbarungen mit dem Bund um.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Aufgaben
der Vermessungsaufsicht wahr und genehmigt das Ergebnis der amtlichen
Art. 23 Vermessung nach Artikel 32 GeoIG. *
Programme
1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund die Programme über die amtliche
Vermessung.
2 Die Vermessungsaufsicht plant nach Anhörung der Gemeinden die Umsetzung der amtlichen Vermessung im Kanton.
Art. 24
Zuständigkeit
1 Der Kanton ist für folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 5 VAV zuständig:
a die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2,
b die Kantonsgrenze,
c den kantonalen Basisplan.
215.341 8
2 Für die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde zuständig.
3 In Gebieten, die keiner Gemeinde zugeordnet sind, ist der Kanton für die Bestandteile der amtlichen Vermessung zuständig.
4 Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht kommunale
Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung vorschreiben. Sie kann
im Einzelfall Genauigkeitsanforderungen an die amtliche Vermessung festlegen, die über die Vorgaben des Bundes und des Kantons hinausgehen.
Art. 25
Erweiterungen
1 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung durch Verordnung regeln.
2 Er legt fest, wer die Kosten dafür trägt.
4.2 Vermarkung
Art. 26
Zuständigkeit
1 Vor einer Ersterhebung im unvermessenen Gebiet führt die Gemeinde die
Vermarkung durch.
2 Bei einer Ersterhebung im vermessenen Gebiet oder einer Erneuerung entscheidet die Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Gemeinde über die Vermarkung.
Art. 27
Kantonsgrenze
1 Die Feststellung und die Veränderung der Kantonsgrenze richten sich nach
den Bestimmungen der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)7) und der Kantonsverfassung8).
Art. 28
Gemeindegrenzen
1 Die Feststellung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet bedarf der
Zustimmung der betroffenen Gemeinden und der Genehmigung durch die Direktion für Inneres und Justiz. *
2 Die Veränderung von Gemeindegrenzen richtet sich nach den Bestimmungen
der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)9).
7) SR 101
8) BSG 101.1
9) BSG 170.11
9 215.341
3 Der Regierungsrat legt den Verlauf der Gemeindegrenzen fest, wenn sich die
betroffenen Gemeinden nicht einigen oder wenn der Grenzverlauf nicht genehmigt werden kann. Er kann auf Antrag einer Gemeinde oder der Vermessungsaufsicht die Korrektur einer unzweckmässigen Grenze anordnen.
Art. 29
Hoheitsgrenzen im Hochgebirge
1 Hoheitsgrenzen im der Kultur nicht fähigen Land im Hochgebirge werden gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Unterlagen festgestellt.
2 In diesen Gebieten kann der beschreibende Text (z.B. Wasserscheide) in seiner Genauigkeit der Linienführung auf dem Plan vorgehen.
Art. 30
Grundstücke mit anerkannter Vermessung oder Gebiete nach
Landumlegung
1 Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung.
2 In Gebieten, in denen eine Landumlegung durchgeführt wurde, bildet die genehmigte Neuordnung die Grundlage.
3 Vorbehalten bleibt die Bereinigung von Grundstücksgrenzen (Art. 32).
Art. 31
Grundstücke ohne anerkannte Vermessung
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wirken bei der Feststellung
der Grenzen in Gebieten ohne anerkannte Vermessung mit.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt die
Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 VAV.
Art. 32
Grenzbereinigung
1 Unzweckmässige Grenzen sind im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung mithilfe der für die Grundbuchführung zuständigen Stelle zu bereinigen.
2 Die Bereinigung umfasst Begradigungen und unbedeutende Änderungen.
3 Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 33
Grenzzeichen
1 Das Bundesrecht regelt das Anbringen von Grenzzeichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen nach Artikel 17 VAV durch Verordnung.
215.341 10
Art. 34
Abschluss der Vermarkung
1 Im Rahmen der Ersterhebung macht die Gemeinde den Abschluss der Vermarkungsarbeiten spätestens mit der Auflage des Plans für das Grundbuch öffentlich bekannt.
2 Jede interessierte Person kann während 30 Tagen bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermarkung hinweisen.
3 Die Gemeinde veranlasst die Bereinigung der Vermarkung.
Art. 35
Streitige Grenze
1 Wird der Verlauf einer Grenze bestritten, führt die Gemeinde eine Einigungsverhandlung durch.
2 Sie erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag. Das weitere
Verfahren richtet sich nach Artikel 40.
4.3 Ersterhebung und Erneuerung
Art. 36
Zuständigkeit
1 Der Kanton erhebt und erneuert die Bestandteile der amtlichen Vermessung
nach Artikel 24 Absatz 1.
2 Die Gemeinde erhebt und erneuert die übrigen Bestandteile der amtlichen
Vermessung.
Art. 37
Ausführung
1 Der Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen wird zusammen mit der Planung
der amtlichen Vermessung (Art. 23 Abs. 2) festgesetzt.
2 Die Vermessungsaufsicht kann die Ersterhebung oder die Erneuerung nach
Anhören der Gemeinde durch Verfügung anordnen.
Art. 38
Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde führt die öffentliche Auflage durch und benachrichtigt die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 28 VAV).
Art. 39
Einsprache
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache
erheben.
2 Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag.
11 215.341
Art. 40
Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung
1 Die Vermessungsaufsicht verfügt erstinstanzlich über nicht erledigte Einsprachen. Sie genehmigt
a den Plan für das Grundbuch,
b die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus
den Daten der amtlichen Vermessung und gegebenenfalls
c den Perimeterplan für die Rutschgebiete.
2 Sie verfügt über streitige Grenzen und lässt sie im Grundbuch als streitig anmerken. Wird innert sechs Monaten seit dieser Verfügung keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung der Anmerkung.
3 Sie stellt dem Bund Antrag für die eidgenössische Anerkennung des Vermessungswerks.
4.4 Nachführung