Zuständigkeit für die Nachführung
1 Der Kanton führt die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24
Absatz 1 laufend nach.
2 Die Gemeinde führt die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung und
die Vermarkung laufend nach.
3 Der Kanton ist zuständig für die periodische Nachführung.
Art. 42
Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
1 Die Gemeinden ohne eigene Dienststelle für Vermessung schliessen einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Ingenieur- Geometerin als Nachführungsgeometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeometer
ab, die oder der im Register nach Artikel 17 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)10) eingetragen ist. *
2 Die öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)11).
3 Gemeinden mit einer eigenen Dienststelle für Vermessung bestimmen die
Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit einer Dienstanweisung.
10) SR 211.432.261
11) SR 943.02
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Art. 43
Nachführungsvertrag
1 Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine
Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen.
2 Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos auflösen.
3 Muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden,
so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Ausschreibung.
4 Die Vermessungsaufsicht kann nach Anhörung der Gemeinde vorübergehend
einen Ersatz für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer
bestimmen, sofern dies zur Sicherstellung der Nachführung nötig ist.
Art. 44
Rechte und Pflichten
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer gibt der Vermessungsaufsicht jährlich Auskunft über die betrieblichen Verhältnisse (Selbstdeklaration), insbesondere über Arbeitsbedingungen, Stellvertretung, Steuern
und Sozialabgaben sowie hängige Konkursverfahren und Pfändungen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann in begründeten Fällen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer Einblick in die finanziellen Verhältnisse, die Abläufe und die Organisation des Betriebs verlangen.
3 Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
gewährleistet sein.
4 Der Regierungsrat regelt die übrigen Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer durch Verordnung.
Art. 45
Genehmigung
1 Die Nachführungsverträge und die Dienstanweisungen der Gemeinden mit
eigener Dienststelle für Vermessung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Vermessungsaufsicht.
2 Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen einer Nachführungsgeometerin oder eines Nachführungsgeometers oder aus andern wichtigen Gründen kann die Vermessungsaufsicht die Genehmigung entziehen.
3 Der Entzug der Genehmigung begründet für die Nachführungsgeometerin
oder den Nachführungsgeometer weder gegenüber dem Kanton noch gegenüber der Gemeinde einen Entschädigungsanspruch.
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Art. 46
Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumlegung
1 Für die laufende Nachführung während einer Ersterhebung, einer Erneuerung
oder einer Landumlegung ist die damit beauftragte Ingenieur-Geometerin oder
der damit beauftragte Ingenieur-Geometer verantwortlich. *
2 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine andere Regelung treffen. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe. *
Art. 47
Meldewesen
1 Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zur Sicherstellung der laufenden
Nachführung durch Verordnung.
4.5 Verwaltung
Art. 48
1 Der Kanton verwaltet die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verwaltet die
übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.
3 Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen
Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sowie die Vermessungsaufsicht zuständig.
5 Leitungskataster
Art. 49
Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster bildet die geografische Lage der Leitungen zur
Versorgung und Entsorgung mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen ab.
2 Er umfasst insbesondere die Leitungen für
a Wasser,
b Abwasser inkl. Strassenentwässerung,
c Elektrizität,
d Fernwärme,
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e Gas,
f Tele- und Kabelkommunikation.
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften zum Inhalt des Leitungskatasters erlassen.
4 Er kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige
Werke eine abweichende Regelung treffen.
5 Er kann ein vereinfachtes Verfahren zur Erhebung bestehender Leitungen
vorsehen.
Art. 50
Organisation
1 Die Gemeinden legen den Kataster an und führen diesen nach.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer stellen den Gemeinden die
aktuellen Leitungsdaten in geeigneter Form zur Verfügung.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht
über den Kataster aus. *
4 Sie erlässt technische Vorgaben, gibt die minimalen Darstellungsmodelle vor
und stellt den Gemeinden Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung.
Art. 51
Zugang
1 Der Kataster wird mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht. *
2 Er ist beschränkt öffentlich zugänglich. Es gelten die Voraussetzungen für die
Zugangsberechtigungsstufe B nach Artikel 23 GeoIV.
3 Die Gemeinde gewährt den Zugang zum Kataster ihres Gemeindegebiets, die
zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das ganze Kantonsgebiet. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6 Finanzierung
6.1 Allgemein
Art. 52
Grundsatz
1 Der Kanton, die Gemeinden und die gemeinderechtlichen Körperschaften
sind für die Finanzierung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
verantwortlich.
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2 Der Regierungsrat regelt die Finanzierung bei geteilter Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 durch Verordnung.
Art. 53
Besondere Anpassungen
1 Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich
hohem kantonalem Interesse leisten.
2 Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse
nach Artikel 40 Absatz 6 VAV.
6.2 Amtliche Vermessung
Art. 54
Ausgabenbewilligungen
1 Ausgaben der Gemeinden für die amtliche Vermessung bewilligt der Gemeinderat.
2 Ausgaben für weiter gehende Genauigkeitsanforderungen und für Beiträge an
die Vermarkungskosten bewilligt das finanzkompetente Organ der Gemeinde.
Art. 55
Entschädigung der Dienststellen
1 Die Vermessungsaufsicht genehmigt die Entschädigung für Arbeiten, welche
die Gemeinden mit eigenen Dienststellen für Vermessung selbst ausführen.
Art. 56
Vorschüsse des Kantons an die Gemeinden
1 Der Kanton bevorschusst den Gemeinden die Kosten der Vermarkung, der
Ersterhebung und der Erneuerung mit einem zinslosen Darlehen.
2 Für die Kosten der laufenden Nachführung und das Verwalten wird kein Vorschuss gewährt.
3 Die Gemeinden bezahlen ihren Anteil an die Kosten der amtlichen Vermessung spätestens zwei Jahre nach Anerkennung des Vermessungswerks. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlungsfrist verlängert werden.
Art. 57
Mitwirkungspflicht
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ihrer Mitwirkungspflicht bei
der Feststellung der Grundstücksgrenzen nicht nachkommen, haften für die
daraus entstehenden Mehrkosten.
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Art. 58
Vermarkung
1 Die Gemeinde überwälzt die Kosten der Vermarkung auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5.
2 Kostenpflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum
Zeitpunkt der Kostenverfügung.
3 Die Gemeinden können Beiträge an die Vermarkungskosten leisten.
4 Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III Beiträge
von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3
Abs. 3 FVAV).
5 Er trägt die Kosten für das Anbringen der grossen Kantonsgrenzzeichen.
Art. 59
Ersterhebung und Erneuerung
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom Bund als
anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV):
a Ersterhebung und Neuerhebung: 35 Prozent in der Zone I und 45 Prozent
in den Zonen II und III,
b Erneuerung: 15 Prozent in der Zone I, 20 Prozent in der Zone II und 30
Prozent in der Zone III,
c Erneuerung nach Güterzusammenlegung: 20 Prozent in der Zone I und
30 Prozent in den Zonen II und III.
2 Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden
und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Vermarkung und Ersterhebung sinngemäss angewendet.
Art. 60
Laufende Nachführungen
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer setzt die
Kosten für die Nachführungsarbeiten gemäss Gebührentarif durch Verfügung
fest.
2 Die Gebühr schuldet, wer die Nachführung verursacht, insbesondere
a die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für Änderungen an Grundstücksgrenzen sowie für das Anbringen, das Entfernen und die Rekonstruktion von Grenzzeichen,
b die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. die Inhaberin
oder der Inhaber selbstständiger dauernder Rechte zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung für die Nachführung der Bauten, Anlagen, Rodungen
oder Aufforstungen,
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c die Gemeinde für die Aufnahme der projektierten Bauten und für die
Nachführung der Bauten und der Anlagen, die gestützt auf eine Plangenehmigung erstellt worden sind oder für die eine Bewilligung fehlt.
3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
Art. 61
Kostenvorschuss
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann für die
laufende Nachführung einen Kostenvorschuss von der Auftraggeberin oder
vom Auftraggeber verlangen.
Art. 62
Periodische Nachführung
1 Der Kanton kann die Kosten der periodischen Nachführung bevorschussen.
Art. 63
Behebung von Widersprüchen
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für das Verfahren zur Behebung von Widersprüchen. Sie können die Kosten den Verursacherinnen und Verursachern
übertragen.
6.3 Leitungskataster
Art. 64
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer tragen die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten für den Leitungskataster
sowie deren Transfer an die Gemeinde.
7 Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 65
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, kann Beschwerde nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)12)
geführt werden.
12) RSB 155.21
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Art. 66
Straftatbestände
1 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 verschafft,
b Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
c Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
d Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe, missachtet.
8 Ausführungsbestimmungen
Art. 67
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen.
9 Übergangsbestimmungen
Art. 68
Bezugsrahmenwechsel
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt des Bezugsrahmenwechsels (Art. 53 Abs. 3 GeoIV).
Art. 69
Übersichtsplan
1 Der kantonale Übersichtsplan wird so lange weitergeführt, bis ein flächendeckender Basisplan nach Artikel 5 VAV vorliegt.
Art. 70
Streitige Grenzen
1 Für Grenzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über
die amtliche Vermessung (AVG)13) streitig waren, legt die Vermessungsaufsicht
den Grenzverlauf durch Verfügung fest. Wird innert sechs Monaten keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung einer allfälligen Anmerkung im Grundbuch.
13) BAG 96-60
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Art. 71
Teilung und Vereinigung von Liegenschaften im unvermessenen Gebiet
1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder
Vereinigung von Liegenschaften, die noch nicht vermessen sind, im Grundbuch
nur vornehmen, wenn eine von der zuständigen Nachführungsgeometerin oder
dem zuständigen Nachführungsgeometer unterzeichnete Mutationsurkunde
vorgelegt wird.
2 Innerhalb der Bauzone wird die Mutationsurkunde gestützt auf eine lokale
Vermessung nach den Vorschriften der amtlichen Vermessung erstellt.
3 Ausserhalb der Bauzone kann sie auf vereinfachten Vermessungsgrundlagen
erstellt werden.
Art. 72
Nachführung der Vermessung alter Ordnung
1 Für die Nachführung der Vermessung alter Ordnung gelten die bisherigen
technischen Vorschriften (Art. 54 VAV).
Art. 73
Leitungskataster
1 Für die Einführung des Leitungskatasters nach Artikel 49 ff. wird den Gemeinden eine Frist bis 31. Dezember 2020 gesetzt.
10 Schlussbestimmungen
Art. 74
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)14),
b Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)15),
c Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)16).
Art. 75
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) wird
aufgehoben (BSG 215.341).
14) BSG 152.01
15) BSG 721.0
16) BSG 913.1
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