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Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz

Nidwalden · 821.11 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 Strukturverbesserungen
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die für den Vollzug des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes2) erforderlichen Bestimmungen, insbesondere zusätzliche Voraussetzungen für von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte Massnahmen und Projekte, Voraussetzungen für kantonale Massnahmen und Projekte sowie die entsprechenden Beiträge. 1) NG 821.1 2) NG 821.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Produktion, Qualität und Absatz 2.1 Bewirtschaftungsmethoden 2.1.1 Effiziente Nährstoffnutzung

§ 2

Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert die Separation von Gülle in flüssige und feste Bestandteile mit Beiträgen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb einen erheblichen Anteil der anfallenden Gülle vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres separiert. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

§ 3

Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 20.- je massgebende Grossvieheinheit Rinder und Schweine gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (DZV)3).

§ 4

Nachweispflicht 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz des Gülleseparators zu belegen. 2.1.2 Klimaschonende Landwirtschaft

§ 5

Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert eine klimaschonende Fütterung von Kühen mit Beiträgen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb: 1. die Anforderungen des Bundesprogramms für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion einhält; 2. für alle Kühe während des Beitragsjahres ausreichend methanhemmende Futtermittelzusätze einsetzt; und 3) SR 910.13 3. in der massgebenden Berechnungsperiode gemäss der DZV4) mindestens zehn Grossvieheinheiten Kühe hält. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

§ 6

Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 30.- je massgebende Grossvieheinheit Kühe gemäss der DZV5).

§ 7

Nachweispflicht 1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Einsatz methanhemmender Futtermittelzusätze zu belegen. 2.1.3 Umstellung auf den Biolandbau

§ 8

Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert ergänzend zum Bund die Umstellung auf den biologischen Landbau mit Beiträgen. 2 Das Amt richtet Beiträge aus, wenn der Betrieb die Anforderungen an die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gemäss der DZV6) erfüllt. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

§ 9

Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt für die zweijährige Umstellungsperiode Fr. 200.– je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche des Betriebs und Jahr. 2.1.4 Biodiversität

§ 10

Biodiversitätsbeiträge des Bundes 1. Grundsatz 1 Die Gewährung der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach der DZV7). 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 2 Die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Direktion kann in einer Richtlinie gestützt auf Art. 59 Abs. 3 DZV andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualitätsstufe II und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen.

§ 11

2. Beurteilung, Kontrolle 1 Das Amt bezeichnet die für die Beurteilung und die Kontrolle der botanischen Qualitätsstufe II und der Vernetzung zuständigen Expertinnen und Experten. 2 Für die Beurteilung der biologischen und landschaftsästhetischen Aspekte ist im Rahmen des Vollzugs der DZV8) die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zuständig. 3 Für Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen nationalen oder kantonalen Naturschutzgebieten und für Flächen, für die kantonale Naturschutzverträge bestehen, ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für die Beurteilung und die Kontrolle zuständig.

§ 12

Vernetzung 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt gewährt Vernetzungsbeiträge, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt. 2 Es gelten die Mindestanforderungen des Bundes gemäss Art. 62 sowie Anhang 4 Kapitel B DZV9) an die Vernetzung. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Flächen nach einem von der für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion genehmigten Vernetzungsprojekt angelegt und bewirtschaftet werden. Diese Direktion regelt in Richtlinien die kantonalen Mindestanforderungen für die Vernetzungsprojekte.

§ 13

2. Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den entsprechenden Höchstansätzen gemäss Art. 61 Abs. 4 sowie Anhang 7 Ziff. 3.2.1 DZV10). 8) SR 910.13 9) SR 910.13 10) SR 910.13

§ 14

Förderung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert die flächendeckende Biodiversität mit Beiträgen. 2 Das Amt gewährt Beiträge, wenn der Betrieb: 1. mindestens zwei Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone aufweist; und 2. auf den bewirtschafteten Flächen in der Tal- und Hügelzone einen Anteil an anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen gemäss Art. 14 Abs. 2 DZV11) von mindestenes 7 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aufweist; dabei nicht angerechnet werden Naturschutzflächen. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

§ 15

2. Beiträge 1 Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 200.- je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Tal- und Hügelzone.

§ 16

Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in Tal- und Hügelzone 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur qualitativen Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen in der Tal- und Hügelzone mit Beiträgen. 2 Das Amt gewährt Beiträge nur für extensive und wenig intensiv genutzte Wiesen, welche die Voraussetzung und Auflagen für die Qualitätsstufe 1 gemäss DZV12) erfüllen. 3 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind. 4 Die aufgewerteten Flächen müssen während sechs Jahren bestehen bleiben. Für diese Flächen können während dieser Zeitdauer keine weiteren Beiträge gewährt werden.

§ 17

2. Beiträge 1 Der kantonale Beitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens Fr. 80.- je Are. 11) SR 910.13 12) SR 910.13 2 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Durchführung der Aufwertungsmassnahme erforderlich sind, insbesondere die Beschaffung von Saatgut sowie Maschinen- und Arbeitskosten. 2.1.5 Landschaftsqualität

§ 18

Landschaftsqualitätsprojekte 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. 2 Die Direktion reicht die kantonalen Landschaftsqualitätsprojekte nach Konsultation der für die Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion beim Bundesamt für Landwirtschaft ein.

§ 19

Förderung der Landschaftsqualität 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt. 2 Die Gewährung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach der DZV13) sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft. 3 Für Massnahmen ausserhalb des Kantons werden keine Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.

§ 20

2. Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge pro Massnahme richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen in den kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. Diese betragen höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Der Kanton entrichtet einen Neuntel des Beitrages des Bundes. 13) SR 910.13 2.1.6 Projekte

§ 21

Projekte zur Verbesserung der umweltgerechten Landwirtschaft 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Die Direktion kann einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Projekte, welche die Förderung einer umweltgerechten, klimaschonenden, ressourceneffizienten oder landschaftsverträglichen Landwirtschaft zum Ziel haben, mit Beiträgen unterstützen. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt: 1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinanziert wird; 2. eine nachweisbare und nachhaltige Wirkung zur Reduktion der Umweltwirkungen oder zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel hat; und 3. den Zielsetzungen von Bund und Kanton nicht widerspricht. 3 Für das gleiche einzelbetriebliche Projekt wird nur einmal ein Beitrag gewährt. Für das gleiche gemeinschaftliche Projekte ist eine wiederkehrende Unterstützung befristet möglich.

§ 22

2. Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der erwarteten Projektkosten. Bei der Bemessung des kantonalen Beitrags ist die zu erwartende Verbesserung der Umweltwirkung beziehungsweise die zu erwartende Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel zu berücksichtigen. 2 Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zusatzbeitrag gewähren. 3 Je Projekt werden grundsätzlich höchstens Fr. 20'000.- gewährt. Die Direktion kann für besonders innovative Projekte mit Pilotcharakter höhere Beiträge gewähren, wenn dies für die Finanzierbarkeit unabdingbar ist.

§ 23

3. Nachweispflicht 1 Mit dem Gesuch sind die erwarteten Projektkosten und die erwartete Wirkung begründet und nachvollziehbar darzulegen.

§ 24

4. Verfahren 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden.

§ 25

Projekte zur Finanzierung von Expertinnen und Experten 1 Das Amt kann den Beizug von Expertinnen und Experten für die Begleitung, Beurteilung oder Kontrolle von Projekten gemäss Art. 3 und 3a kLwG14) finanzieren. 2.2 Hochstammbäume

§ 26

Grundsatz 1 Das Amt entrichtet für die Ersatzpflanzung eines Hochstammbaumes einen Beitrag von Fr. 200.–, sofern mindestens drei Hochstammbäume in einem Jahr gepflanzt werden. 2 Je Jahr und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller werden Ersatzpflanzungen von höchstens 15 Hochstammbäumen unterstützt. 3 Berücksichtigt werden die gepflanzten Bäume im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres. 4 Beitragsberechtigt sind nur Personen, die gemäss Bundesrecht direktzahlungsberechtigt sind.

§ 27

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist die Pflanzung von Steinobst-, Kastanien- und Nussbäumen. Für Kernobstbäumen werden nur Beiträge an Sorten entrichtet, welche die Forschungsanstalt Agroscope in Bezug auf Feuerbrand als robuste Sorten einstuft. Massgebend ist die im jeweiligen Gesuchsjahr gültige Sortenliste. 2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1.6 m betragen. 3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. 4 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn je Hektare höchstens folgende Anzahl Bäume stehen: 1. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; 2. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume. 14) NG 821.1 5 Von der Beitragsberechtigung ausgenommen sind: 1. Pflanzungen in Obstanlagen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV)15); 2. Spindelhochstamm-Feldobstbäume.

§ 28

Auflagen 1 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung. 2 Die Bäume sind fachgerecht zu schneiden. Absterbende Bäume sind zu ersetzen. 3 Die Bäume müssen während mindestens sechs Jahren bestehen bleiben.

§ 29

Gesuch 1 Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen: 1. die Kaufbelege für das Pflanzgut mit dem Nachweis der Sorte; 2. ein Situationsplan, auf dem die Pflanzstandorte eingetragen sind. 2.3 Förderung der Produktion und des Absatzes

§ 30

Grundsatz 1 Die Direktion gewährt Beiträge für die Ausarbeitung und Durchführung von Massnahmen und Projekten zur Förderung der Produktion und des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten gemäss Art. 11 kLWG16). 2 Als Landwirtschaftsprodukte gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. 3 Die Beiträge können zusätzlich zu Finanzhilfen an Strukturverbesserungen gewährt werden.

§ 31

Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt: 1. finanzierbar ist und durch die Trägerschaft angemessen mitfinanziert wird; 2. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erhält oder fördert; 3. die Wirtschaftlichkeit des Betriebs verbessert; 15) SR 910.91 16) NG 821.1 4. eine positive Wirkung auf die regionale Wertschöpfung bezweckt; 5. auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist; 6. regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; und 7. eine nachhaltige Wirkung entfaltet. 2 Für die gleiche einzelbetriebliche Massnahme und das gleiche einzelbetriebliche Projekt wird je Betrieb nur einmal ein Beitrag gewährt. Für gleiche gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte ist eine wiederkehrende Unterstützung befristet möglich.

§ 32

Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Für innovative Projekte mit Pilotcharakter kann der Kanton einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren. 3 Soll mit der Massnahme oder dem Projekt der Absatz von Landwirtschaftsprodukten gefördert werden, die nicht ausschliesslich im Kanton hergestellt werden, ist der Kantonsbeitrag herabzusetzen. 4 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Ausarbeitung und zweckmässige Durchführung der Massnahme oder des Projektes erforderlich sind, insbesondere: 1. für Vorabklärung, Planung und Koordination; 2. für die Realisierung und Begleitung; 3. für Marketing und Kommunikation.

§ 33

Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. 2 Sie haben mindestens folgende Unterlagen zu umfassen: 1. eine Stellungnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 31; 2. den Massnahmen- oder Projektbeschrieb mit Antrag; 3. das Budget sowie den Finanzierungsplan. 3 Die Trägerschaft hat dem Amt auf Verlangen Rechenschaft über die Zielerreichung und die Realisierung der Massnahmen sowie die Verwendung der Mittel abzulegen. 3 Soziale Begleitmassnahmen

§ 34

Betriebshilfe 1 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie für die Auflagen sind die §§ 41, 42 und 44 sinngemäss anwendbar.

§ 35

Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 1. Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt leistet im Rahmen von Art. 13 kLwG17) Beiträge an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben. 2 Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Erwartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen.

§ 36

2. Beiträge 1 Der Kanton trägt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Je Betrieb werden innerhalb von fünf Jahren Beiträge von insgesamt höchstens Fr. 5‘000.– ausbezahlt. 3 Anrechenbar sind jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen haben.

§ 37

3. Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden.

§ 38

4. Rechenschaftspflicht 1 Über die Umsetzung des Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Rechenschaft abzulegen. 17) NG 821.1 4 Strukturverbesserungen 4.1 Von Bund und Kanton gemeinsam finanzierte

§ 39 Strukturverbesserungen

Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz 1 Die Direktion gewährt nur Investitionshilfen (Finanzhilfen) in Form von Beiträgen und Investitionskrediten, wenn die Wirtschaftlichkeit, die Finanzierung und die Tragbarkeit der Massnahmen ausgewiesen sind. Dabei sind auch die zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 2 Es werden nur kostenoptimierte und zweckmässige Strukturverbesserungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt. Finanzhilfegesuche für unwirtschaftliche oder teure Vorhaben können abgelehnt werden, selbst wenn sowohl deren Finanzier- als auch Tragbarkeit gegeben wären.

§ 40

2. Mindestbeiträge 1 Für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen werden keine kantonalen Beiträge unter Fr. 10‘000.– gewährt. 2 Die Untergrenze gilt nicht für Beiträge an Grundlagenbeschaffungen, Untersuchungen, periodische Wiederinstandstellungen sowie Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion.

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