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Verordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz

Nidwalden · 821.11 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39 Strukturverbesserungen
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56

56 provisions

§ 41

Einzelbetriebliche Massnahmen 1. Betriebsführung 1 Um die erfolgreiche Betriebsführung nachzuweisen, sind mit dem Gesuch für einzelbetriebliche Massnahmen die Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre vorzulegen. 2 Bei Investitionen über Fr. 400'000.– ist die Zweckmässigkeit mit einem Betriebskonzept zu belegen.

§ 42

2. Finanzier- und Tragbarkeit 1 Die Beurteilung der Tragbarkeit ist mit einem geeigneten Planungsinstrument über mindestens fünf Jahre aufzuzeigen. Als Basis für die Planungsinstrumente dienen in erster Linie die Buchhaltungszahlen des Betriebes. Die Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. 2 Sind für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projektes ausserlandwirtschaftliche Einkünfte nötig, müssen diese angemessen belegt werden können. 3 Die mit Finanzhilfen unterstützten Betriebe haben nachzuweisen, dass grundpfandrechtgesicherte Darlehen von Finanzinstituten jährlich um mindestens zwei Prozent gesenkt werden können. 4 Ist für Finanzhilfen der Ertragswert der Liegenschaft massgebend, ist eine aktuelle Ertragswertschätzung gemäss Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)18) vorzulegen. Das Amt kann für die Prüfung von Eintrittskriterien die Berechnung der Finanzier- und Tragbarkeit oder für das Festlegen der Höhe von Finanzhilfen eine Projektschätzung verlangen.

§ 43

3. Risikoanalyse 1 Kantonale Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass eine gesamtbetriebliche Risikoanalyse und ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt.

§ 44

4. Anrechenbarkeit von Pachtland 1 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen ist Pachtland an die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss Strukturverbesserungsverordnung19) anrechenbar, wenn es mit Pachtverträgen sichergestellt ist. 2 Je höher der Anteil Pachtland eines Betriebes und je kleiner die Anzahl Verpächter, desto längerfristig muss das Pachtland gesichert sein, um angerechnet werden zu können. Die Direktion kann Richtlinien erlassen. 3 Gepachtete Flächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 8 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, werden nicht angerechnet.

§ 45

5. Auflagen 1 Bei der Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen ist spätestens ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebes, der Finanzhilfen beansprucht hat, kann das Amt jederzeit die betriebswirtschaftliche Buchhaltung mit einem Kurzbericht einfordern. 18) SR 211.412.110 19) SR 913.1 3 Diese Auflagen gelten auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger und sind bei der Gewährung von Beiträgen während 20 Jahren oder bei der Gewährung von Investitionskrediten für die Dauer der Rückzahlung einzuhalten.

§ 46

6. Betrieb der Milchwirtschaft 1 Betriebe mit mehr als 15‘000 kg vermarkteter Kuhmilch gelten als Betriebe der Milchwirtschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kLwG20).

§ 47

Veröffentlichung der Projekte 1 Das Amt stellt die Publikation einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Massnahmen gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)21) sicher. 2 Die Publikation erfolgt in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

§ 48

Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG22) werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes durchgeführt. 2 Die beteiligten Parteien haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen: 1. Grundstücke, die der Umlegung unterworfen werden sollen; 2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen; 3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte; 4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderwertzuteilungen; 5. Verteilung der Kosten; 6. Anmeldung der bereinigten dinglichen sowie vorgemerkten und angemerkten Rechte im Grundbuch. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Direktion. 4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrages in Kraft. 20) NG 821.1 21) SR 910.1 22) SR 910.1 4.2 Kantonal finanzierte Strukturverbesserungen

§ 49

Grundsatz, Voraussetzungen 1 Das Amt entscheidet über Beiträge an innovative Projekte und Massnahmen mit Pilotcharakter zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und zur Verbesserung des Betriebsmanagements sowie der Produktionsstrukturen. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Tragbarkeit der Projekte und Massnahmen ausgewiesen sind.

§ 50

Beiträge 1 Die kantonalen Beiträge betragen je Projekt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens Fr. 10'000.-.

§ 51

Gesuche 1 Gesuche können jederzeit eingereicht werden. 5 Organisation und Verfahren

§ 52

Gemeinden 1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit dem Amt Beauftragte für die Landwirtschaft. 2 Diese unterstützen das Amt nach dessen Anordnungen, insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten. 3 Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten für die Landwirtschaft und erstellt ein Pflichtenheft.

§ 53

Gesuche 1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Das Amt legt die Anforderungen in Richtlinien fest. 2 Die Gesuche können elektronisch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Im Weiteren bestimmt das Amt, in welcher Form die Eingabe zu erfolgen hat. 3 Die Gesuchsfristen richten sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen nach Art. 99 Abs. 1 und 2 DZV23). Das Amt veröffentlicht die Gesuchstermine jeweils vorgängig im Amtsblatt.

§ 54

Nachweise, Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Erbringen der erforderlichen Nachweise bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres. 2 Das Amt legt die Anforderungen an die erforderlichen Nachweise in Richtlinien fest.

§ 55

Kontrollen, Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richtet sich nach den Vorgaben der DZV24). 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen gemäss DZV und der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL)25) durchgeführt.

§ 56

Rückerstattung, Verrechnung von Beiträgen 1 Sind Beiträge gestützt auf Art. 23 kLwG26) zurückzuerstatten, können diese mit allfälligen Guthaben von Direktzahlungen verrechnet werden. 23) SR 910.13 24) SR 910.13 25) SR 910.15 26) NG 821.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-035 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-035

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