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Verordnung über die Schadenwehr

Uri · 40.4325 · decree

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Contents: 32 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31 Kanton Uri 40.4325
  32. Artikel 32

32 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.

Artikel 2

Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss Artikel 1 b) Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation auf der Stufe Gemeinde, insbesondere einer Gemeinde- oder Stützpunktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel 1 c) Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel 1 bedroht oder schädigt d) ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.4325 Kanton Uri e) Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich ist, der einen Schadenfall verursacht f) Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme zu mindern 2 Allgemeine Verhaltensregeln

Artikel 3

Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet. 2 Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen. 3 Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle mitzuteilen.

Artikel 4

Pflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers 1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Schadenfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben. 2 Die Kosten sind im Rahmen von Artikel 25 zu übernehmen.

Artikel 5

Subsidiaritätsprinzip 1 Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Massnahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden kann. 2 In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen. Kanton Uri 40.4325 3 Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.

Artikel 6

Eigentumseingriffe 1 Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder einzudämmen. 2 Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Massnahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente. 3 Organisation

Artikel 7

Schadenwehr 1 Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwortlich sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schadenwehr ein. 2 Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen: a) den Gemeindeschadenwehren b) der Chemiewehr c) dem Strahlenwehrstützpunkt 3 Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schadenwehr unterstützt werden. 4 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen. 5 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Schadenwehr. 40.4325 Kanton Uri

Artikel 8

Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt1): a) berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in fachtechnischen Fragen b) erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen Schadenwehr notwendig ist c) zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fachstelle2) bei

Artikel 9

Einsatzleitung 1 Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlenwehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung. 2 Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindeschadenwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr. 3 Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung. 4 Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und Gemeindeführungsstäbe».

Artikel 10

Ablösung 1 Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle3) oder weitere Organisationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden. 1) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.4325 3.1 Gemeindeschadenwehr

Artikel 11

Organisation 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr übertragen. 2 Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.

Artikel 12

Aufgaben 1 Die Gemeindeschadenwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Gemeindegebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC- Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS). 2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis weitere alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen. 3.2 Chemiewehr

Artikel 13

Organisation 1 Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt. 2 Das zuständige Amt4) sorgt für die Organisation der Chemiewehr.

Artikel 14

Aufgaben 1 Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet: a) bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel der im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen b) und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlenwehr 4) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.4325 Kanton Uri c) in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der im Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und Langzeit-Atemschutzgeräten 2 Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) zu ergreifen. 3.3 Strahlenwehrstützpunkt

Artikel 15

Organisation 1 Die Strahlenwehr besteht aus einem Strahlenwehrstützpunkt. 2 Das zuständige Amt5) sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstützpunkts. 3 Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Direktion6) mit dem Strahlenwehrstützpunkt eine Leistungsvereinbarung ab.

Artikel 16

Aufgaben 1 Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren, insbesondere bei radioaktiven Materialien.

Artikel 17

Atomwarnposten 1 Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten, die im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität messen. 2 Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei, welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet. 5) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.4325 3.4 Betriebsfeuerwehr

Artikel 18

Organisation 1 Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe7) sind für den ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig. 2 Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) und nach den betrieblichen Bedürfnissen.

Artikel 19

Aufgaben 1 Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsgebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Ein-sätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS). 2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen. 4 Ausbildung

Artikel 20

Übungspflicht 1 Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen. 2 Das zuständige Amt8) regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Schadenwehr. 7) Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (RB 30.3111). 8) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.4325 Kanton Uri 5 Ausrüstung und Unterbringung

Artikel 21

Ausrüstung 1 Die zuständige Direktion9) rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus. 2 Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus. 3 Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.

Artikel 22

Inhalt der Ausrüstung 1 Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeigneten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS). 2 Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für kritische Objekte / Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne nachzuführen.

Artikel 23

Unterbringung 1 Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr. 2 Das zuständige Amt10) sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstützpunkts. 3 Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschadenwehren. 4 Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren. 6 Kosten

Artikel 24

Grundsatz 1 Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts. 9) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10)Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 40.4325 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren. 3 Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren. 4 Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren. 5 Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend. 6 Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen, kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.

Artikel 25

Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers 1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Schadenfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts. 2 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfügung belangt: a) von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand b) vom Kanton in den übrigen Fällen 3 Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Artikel 26

Massgebliche Kosten 1 Die Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr und für die nachfolgenden Sanierungsarbeiten. 2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement11). 11)Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Schadenwehr (RB 40.4328). 40.4325 Kanton Uri 7 Schlussbestimmungen

Artikel 27

Strafen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1) b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2) c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt d) die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher missachtet (Art. 4) 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

Artikel 28

Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

Artikel 29

Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone 1 Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen. 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen. 3 Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.

Artikel 30

Vollzug 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen. 2 Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt12) die entsprechenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen. 12)Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 31 Kanton Uri 40.4325

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 5. April 1995 über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) wird aufgehoben.

Artikel 32

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu genehmigen13). 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt14). 13)Vom Bund genehmigt am 17. März 2017. 14)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2017 (AB vom 30. Juni 2017). 40.4325 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.02.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017 Kanton Uri 40.4325 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.02.2017 01.07.2017 Erstfassung AB 10.02.2017

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