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32 provisions
Artikel 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Gefahrgüter, Gefahrstoffe und Zubereitungen, insbesondere
Mineralölprodukte sowie biologische und chemische Gefahren, radioaktive
Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände.
Artikel 2
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) Schadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung bei Ereignissen gemäss
Artikel 1
b) Gemeindeschadenwehr: Die organisierte Hilfeleistung einer Organisation auf der Stufe Gemeinde, insbesondere einer Gemeinde- oder
Stützpunktfeuerwehr, bei Ereignissen gemäss Artikel 1
c) Schadenfall: Ereignis, das Mensch oder Umwelt, namentlich die
Gewässer, durch Ereignisse gemäss Artikel 1 bedroht oder schädigt
d) ABC-Einsatz: Einsatz, bei dem atomare (radiologische), biologische
oder chemische Gefahren das Leben von Menschen und Tieren oder
die Umwelt bedrohen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.4325 Kanton Uri
e) Schadenverursacherin oder Schadenverursacher: Jede Person, die
einen Schadenfall verursacht oder für einen Zustand verantwortlich
ist, der einen Schadenfall verursacht
f) Notfallmaterial: Mobiles Material, um die Folgen eines Schadenfalls
abzuwehren, zu beseitigen oder im Sinne einer ersten Massnahme
zu mindern
2 Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 3
Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Wer mit Gefahrgütern, Gefahrstoffen und Zubereitungen umgeht, ist zur
grösstmöglichen Vorsicht verpflichtet.
2 Wer Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle
bewirken können, hat das erforderliche Notfallmaterial selber jederzeit griffbereit zu halten bzw. mitzuführen.
3 Wer einen drohenden oder bereits eingetretenen Schadenfall entdeckt, hat
die Beobachtung unverzüglich der Kantonspolizei als kantonale Alarmstelle
mitzuteilen.
Artikel 4
Pflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher hat unverzüglich
alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um einen Schadenfall unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben.
2 Die Kosten sind im Rahmen von Artikel 25 zu übernehmen.
Artikel 5
Subsidiaritätsprinzip
1 Die Schadenwehr greift ein, wenn ein Schadenfall durch private Massnahmen nicht oder nicht wirksam vermieden, eingedämmt oder behoben werden
kann.
2 In dringlichen Fällen und wenn zu erwarten ist, dass die Massnahmen der
Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers zum vornherein nicht
genügen, kann die Schadenwehr unverzüglich eingreifen.
Kanton Uri 40.4325
3 Die einzelnen Organisationen der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben sich, soweit notwendig, gegenseitig zu unterstützen.
Artikel 6
Eigentumseingriffe
1 Die Organe der Schadenwehr sind berechtigt, nötigenfalls in fremdes
Eigentum einzugreifen, um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder
einzudämmen.
2 Für den so entstandenen Schaden ist Ersatz zu leisten, wenn die Massnahme nicht dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentümers diente.
3 Organisation
Artikel 7
Schadenwehr
1 Um Schadenfälle zu vermeiden, zu beheben oder deren Folgen zu mindern, und soweit nicht private oder öffentliche Betriebe dafür verantwortlich
sind, richtet der Kanton zusammen mit den Gemeinden eine Schadenwehr
ein.
2 Die Schadenwehr besteht aus den folgenden Organisationen:
a) den Gemeindeschadenwehren
b) der Chemiewehr
c) dem Strahlenwehrstützpunkt
3 Der Regierungsrat kann mit privaten oder öffentlichen Betrieben Verträge
schliessen, damit diese entweder mit der betriebseigenen Schadenwehr die
staatliche Schadenwehr unterstützen oder durch die staatliche Schadenwehr
unterstützt werden.
4 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Regierungsrat die geographische
Organisation der Schadenwehr entsprechend anpassen.
5 Der Regierungsrat sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der
Schadenwehr.
40.4325 Kanton Uri
Artikel 8
Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt1):
a) berät die Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren in
fachtechnischen Fragen
b) erteilt den Organen der Schadenwehr und den Betriebsfeuerwehren
Weisungen, soweit dies für die Einsatzbereitschaft einer wirksamen
Schadenwehr notwendig ist
c) zieht bei Ereignissen mit Umweltauswirkungen die zuständige Fachstelle2) bei
Artikel 9
Einsatzleitung
1 Bei ABC-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr oder des Strahlenwehrstützpunkts, übernimmt die Gemeindeschadenwehr die Einsatzleitung.
2 Bei A-Einsätzen ohne Mitwirkung der Chemiewehr bleibt die Einsatzleitung
bei der Gemeindeschadenwehr. Die Strahlenwehr steht der Gemeindeschadenwehr beratend bei und übernimmt nur den Bereich Strahlenwehr.
3 Bei ABC-Einsätzen unter Mitwirkung der Chemiewehr übernimmt diese das
Schadenplatzkommando und die übergeordnete Gesamteinsatzleitung.
4 Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der
Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Einsatz
aller Beteiligten gemäss dem aktuellen «Führungsbehelf KAFUR und
Gemeindeführungsstäbe».
Artikel 10
Ablösung
1 Für notwendige Folge- und Abschlussarbeiten übergibt die Einsatzleitung
den Schadenplatz an die zuständige Fachstelle3) oder weitere Organisationen, sobald die Mittel der Schadenwehr nicht mehr benötigt werden.
1) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.4325
3.1 Gemeindeschadenwehr
Artikel 11
Organisation
1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Gemeindeschadenwehr. Die
Einwohnergemeinde kann diese Aufgabe der Gemeindefeuerwehr übertragen.
2 Die Gemeindeschadenwehren organisieren sich nach den örtlichen Bedürfnissen selbstständig.
Artikel 12
Aufgaben
1 Die Gemeindeschadenwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem
Gemeindegebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-
Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der
Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen
Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis weitere alarmierte Organe der
Schadenwehr eingreifen.
3.2 Chemiewehr
Artikel 13
Organisation
1 Der Kanton betreibt eine Chemiewehr. Sie besteht aus einem Stützpunkt.
2 Das zuständige Amt4) sorgt für die Organisation der Chemiewehr.
Artikel 14
Aufgaben
1 Die Chemiewehr ist zuständig für Ereignisse im gesamten Kantonsgebiet:
a) bei denen biologische oder chemische Gefahren das Leben von
Menschen und Tieren oder die Umwelt bedrohen, sofern die Mittel
der im Ersteinsatz stehenden Einsatzkräfte nicht ausreichen, um den
Schadenfall zu bewältigen
b) und unterstützt bei atomaren (radiologischen) Gefahren die Strahlenwehr
4) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.4325 Kanton Uri
c) in Tunnelanlagen und unterirdischen Bauwerken, sofern die Mittel der
im Einsatz befindlichen Gemeindeschadenwehr oder Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um den Schadenfall zu bewältigen. Die Chemiewehr sorgt für die Bereitschaft von genügend Atemschutzpersonal und Langzeit-Atemschutzgeräten
2 Die Chemiewehr hat in ihrem Einsatzgebiet Massnahmen gemäss dem aktuellen Handbuch für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz
(FKS) zu ergreifen.
3.3 Strahlenwehrstützpunkt
Artikel 15
Organisation
1 Die Strahlenwehr besteht aus einem Strahlenwehrstützpunkt.
2 Das zuständige Amt5) sorgt für die Organisation des Strahlenwehrstützpunkts.
3 Zu diesem Zweck schliesst die zuständige Direktion6) mit dem Strahlenwehrstützpunkt eine Leistungsvereinbarung ab.
Artikel 16
Aufgaben
1 Der Strahlenwehrstützpunkt greift ein im gesamten Kantonsgebiet bei allen
Gefährdungen und Schadenfällen durch atomare (radiologische) Gefahren,
insbesondere bei radioaktiven Materialien.
Artikel 17
Atomwarnposten
1 Der Strahlenwehrstützpunkt betreibt und unterhält die Atomwarnposten, die
im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) die Radioaktivität messen.
2 Der Strahlenwehrstützpunkt übermittelt die Daten der Kantonspolizei, welche die Messdaten an die NAZ weiterleitet.
5) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.4325
3.4 Betriebsfeuerwehr
Artikel 18
Organisation
1 Vom Regierungsrat ermächtigte oder verpflichtete Betriebe7) sind für den
ABC-Einsatz in ihrem Einsatzgebiet zuständig.
2 Die Betriebsfeuerwehren organisieren sich selbstständig im Rahmen des
Gesetzes über den Feuerschutz (RB 30.3111) und nach den betrieblichen
Bedürfnissen.
Artikel 19
Aufgaben
1 Die Betriebsfeuerwehren haben bei ABC-Einsätzen auf ihrem Betriebsgebiet den Ersteinsatz zu leisten. Die Massnahmen eines ABC-Einsatzes richten sich nach dem aktuellen Handbuch für ABC-Ein-sätze der Feuerwehr
Koordination Schweiz (FKS).
2 Vermögen sie das ABC-Ereignis nicht zu bewältigen, haben sie dessen
Auswirkungen möglichst einzudämmen, bis alarmierte Organe der Schadenwehr eingreifen.
4 Ausbildung
Artikel 20
Übungspflicht
1 Alle Organe der Schadenwehr und die Betriebsfeuerwehren haben jährlich
mindestens eine Übung, periodisch auch koordinierte Übungen mit verschiedenen Organen der Schadenwehr, durchzuführen.
2 Das zuständige Amt8) regelt die Ausbildung und das Kurswesen der Schadenwehr.
7) Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz
(RB 30.3111).
8) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.4325 Kanton Uri
5 Ausrüstung und Unterbringung
Artikel 21
Ausrüstung
1 Die zuständige Direktion9) rüstet die Chemiewehr und die Strahlenwehr entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
2 Die Gemeinden rüsten die Gemeindeschadenwehren entsprechend ihrem
Aufgabenbereich und den örtlichen Verhältnissen aus.
3 Die Betriebe rüsten ihre Betriebsfeuerwehren entsprechend ihrem Aufgabenbereich und den betrieblichen Verhältnissen aus.
Artikel 22
Inhalt der Ausrüstung
1 Die Ausrüstung der Schadenwehr besteht mindestens aus einem geeigneten Notbesteck und dem Notfallmaterial gemäss dem aktuellen Handbuch
für ABC-Einsätze der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
2 Die Gemeinden und Betriebe erstellen die erforderlichen Einsatzpläne für
kritische Objekte / Infrastrukturen. Sie haben die Pflicht, die Einsatzpläne
nachzuführen.
Artikel 23
Unterbringung
1 Der Regierungsrat sorgt für die Unterbringung der Chemiewehr.
2 Das zuständige Amt10) sorgt für die Unterbringung des Strahlenwehrstützpunkts.
3 Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung der Gemeindeschadenwehren.
4 Die Betriebe sorgen für die Unterbringung der Betriebsfeuerwehren.
6 Kosten
Artikel 24
Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung
und Einsatzbereitschaft der Chemiewehr und des Strahlenwehrstützpunkts.
9) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 40.4325
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatzbereitschaft der Gemeindeschadenwehren.
3 Die Betriebe tragen die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung, Unterbringung
und Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehren.
4 Für Hilfeleistungen durch betriebseigene Organe der Schadenwehr kann
der Regierungsrat angemessene Entschädigungen vereinbaren.
5 Kosten, die der Kanton zu tragen hat, bewilligt der Landrat abschliessend.
6 Für Kosten, die im Zusammenhang mit Risiken des Verkehrs entstehen,
kann der Kanton Uri mit den Betreibern dieser Anlagen Verträge für eine
Kostenbeteiligung gemäss dem Verursacherprinzip abschliessen.
Artikel 25
Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers
1 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher trägt die Kosten
zur Feststellung, Abwehr, Behebung oder Schadensminderung eines Schadenfalls. Sind mehrere Personen verantwortlich, haften sie solidarisch. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des übergeordneten Rechts.
2 Die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher wird mit Verfügung belangt:
a) von der Einwohnergemeinde, wenn die Gemeindeschadenwehr, eine
Betriebsfeuerwehr oder der Strahlenwehrstützpunkt im Einsatz stand
b) vom Kanton in den übrigen Fällen
3 Kann die verantwortliche Person nicht ermittelt werden oder ist sie zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten. Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften können nach Massgabe ihres Interesses zur Kostentragung beigezogen werden. Der Regierungsrat bestimmt die Anteile. Dessen
Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
Artikel 26
Massgebliche Kosten
1 Die Kostenpflicht der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers erstreckt sich auf sämtliche Kosten für den Einsatz der Schadenwehr
und für die nachfolgenden Sanierungsarbeiten.
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement11).
11)Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Schadenwehr
(RB 40.4328).
40.4325 Kanton Uri
7 Schlussbestimmungen
Artikel 27
Strafen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt (Art. 3 Abs. 1)
b) Anlagen betreibt oder Stoffe lagert oder transportiert, die Schadenfälle bewirken können, ohne das erforderliche Notfallmaterial griffbereit
zu halten bzw. mitzuführen (Art. 3 Abs. 2)
c) die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 3 verletzt
d) die Pflichten als Schadenverursacherin oder Schadenverursacher
missachtet (Art. 4)
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
Artikel 28
Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen treffen über die gegenseitige Hilfe bei Schadenfällen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Artikel 29
Übernahme von Aufgaben des Bunds und anderer Kantone
1 Der Kanton kann gegen entsprechende Entschädigung Aufgaben zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter übernehmen.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen.
3 Die Verträge sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen
Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
Artikel 30
Vollzug
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er kann
nähere Vorschriften in einem Reglement erlassen.
2 Soweit diese Verordnung den Kanton als zuständig erklärt und nicht ein
besonderes Organ bezeichnet, hat das zuständige Amt12) die entsprechenden Verfügungen und Massnahmen zu treffen.
12)Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 31 Kanton Uri 40.4325
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. April 1995 über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Gestützt auf
Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ist sie vom Bund zu
genehmigen13).
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann die Verordnung in Kraft tritt14).
13)Vom Bund genehmigt am 17. März 2017.
14)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2017 (AB vom 30. Juni 2017).
40.4325 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.02.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung AB 10.02.2017
Kanton Uri 40.4325
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.02.2017 01.07.2017 Erstfassung AB 10.02.2017