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Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau

St. Gallen · 752.515 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:5
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:5

Gründung Zweckverband 1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zuzwil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer Kanalisation und von Sonderbauwerken zu einem Zweckverband (nachfolgend Verband) zusammenzuschliessen. 2 Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden6 der Vereinbarungskantone. 1 sGS 151.2; abgekürzt GG. 2 sGS 752.2. 3 RB 101. 4 RB 814.20. 5 In Vollzug ab 20. Februar 2024. 6 Im Kanton St.Gallen das Bau- und Umweltdepartement (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GG SG); im Kanton Thurgau der Regierungsrat (§ 39 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [RB 210.1] und § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinden [RB 131.1; abgekürzt GemG]). nGS 2024-002 752.515

Art. 2

Beitritt weiterer politischer Gemeinden 1 Dem Verband können weitere politische Gemeinden der Kantone St.Gallen und Thurgau beitreten. 2 Die zuständigen Behörden7 können durch übereinstimmende Beschlüsse den Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

Rechtsnatur und Sitz 1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sein Sitz ist in Uzwil.

Art. 4

Anwendbares Recht 1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend. 2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält. 3 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 5

Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.

Art. 6

Streitigkeiten innerhalb des Verbands a) Grundsatz 1 Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch Verhandlung oder Vermittlung bei. 7 Im Kanton St.Gallen die Regierung (Art. 138 Abs. 1 GG SG); im Kanton Thurgau der Regierungsrat (§ 38 Abs. 1 GemG). 752.515 2 Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.

Art. 7

b) Schiedsgerichtsverfahren 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 2 Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des Kantons St.Gallen bestimmt. 3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil. 4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088.

Art. 8

Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten 1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

Art. 9

Zivilrechtliche Streitigkeiten 1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 10

Vollstreckung 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des Schiedsgerichtes oder der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.

Art. 11

Streitbeilegung 1 Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Verhandlung oder Vermittlung. 8 SR 272. 752.515 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059. 9 SR 173.110. 752.515 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2024-002 20.02.2024 20.02.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 20.02.2024 20.02.2024 Erlass Grunderlass 2024-002

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