Art. 1
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufgaben, Befugnisse und technischen Anforderungen für den Einsatz von Bodycams.
Zürich (city) · 551.132 · ordinance
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In force since 2024-01-01, as the publisher states.
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Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufgaben, Befugnisse und technischen Anforderungen für den Einsatz von Bodycams.
In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten: a. mobile Systeme: mobile Aufzeichnungsgeräte für Video- und Audioaufnahmen (Kameras mit dazugehörenden Docking-Stationen); b. stationäres System: von der Stadtpolizei unabhängiger, externer, sicherer und zentraler Speicherungsort zur Bearbeitung und Aufbewahrung der Aufnahmen; c. bearbeiten: jeder Umgang mit Aufzeichnungen, insbesondere diese einsehen, extrahieren, verändern und löschen; d. extrahieren: Erstellung und Übermittlung der Kopie einer Originalaufzeichnung vom stationären System an die Stadtpolizei.
Das Bodycam-System besteht aus: a. mobilen Systemen; b. einem stationären System gemäss Art. 12 lit. b und e Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (nachfolgend: Bodycam-Verordnung). 1 AS 101.100 2 AS 551.131 3 Begründung siehe STRB Nr. 2949 vom 25. Oktober 2023. Gegenstand Begriff Bodycam- System 2551.132 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei
Die Stadtpolizei ist zuständig für: a. die Beschaffung der mobilen Systeme gemäss den technischen Anforderungen nach Art. 6, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Instanzen; b. den Betrieb der mobilen Systeme; c. die Übermittlung der Aufzeichnungen der Aufnahmen auf den mobilen Systemen an das stationäre System; d. die Erstellung und die Pflege des notwendigen technischen und organisatorischen Berechtigungs- und Rollenkonzepts für: 1. die Nutzung der mobilen Systeme, 2. die Ausübung der Rechte gemäss Art. 8 und 9.
Organisation und Informatik (OIZ) ist zuständig für: a. den Betrieb des stationären Systems in den städtischen Rechenzentren; b. die Sicherstellung der Verfügbarkeit der gespeicherten Aufzeichnungen und der erhobenen Protokolldateien während der Speicherfristen gemäss Art. 6; c. die Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen über die Zugriffsberechtigung; d. die Erstellung von anonymisierten Kopien von extrahierten Video- und Audioaufnahmen zu Schulungs- und Weiterbildungszwecken.
Das Bodycam-System erfüllt folgende Anforderungen: a. Daten auf mobilen Systemen können nur zum Zweck der Datenübermittlung an das stationäre System bearbeitet werden. b. Die Datenübermittlung an das stationäre System erfolgt vollständig und automatisiert. c. Daten auf den mobilen Systemen werden nach der Datenübermittlung an das stationäre System automatisch gelöscht. d. Das stationäre System protokolliert Zugriffe auf Aufzeichnungen. e. Aufzeichnungen werden in unveränderbarer Form auf dem stationären System während 100 Tagen gespeichert und anschliessend automatisch gelöscht. Aufgaben a. Stadtpolizei b. Organisation und Informatik Technische Anforderungen 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung) 551.132 f. Originale von extrahierten Aufzeichnungen gemäss Art. 9 Bodycam-Verordnung werden für die Dauer von fünf Jahren ab Extraktionsdatum im stationären System gespeichert und anschliessend automatisch gelöscht.
Angestellte von OIZ können auf Aufzeichnungen im stationären System direkt zugreifen, wenn der Zugriff erforderlich ist für: a. Wartungs- und Supportleistungen; b. die Gewährleistung von Zugriffsberechtigungen gemäss Art. 8 und 9; c. die Erstellung von anonymisierten Kopien zu Weiterbildungs- und Schulungszwecken.
1 Kameraführende Polizeiangehörige gemäss Art. 10 Abs. 1 können ihre Aufnahmen einsehen, wenn ein Verdacht auf strafbares Verhalten vorliegt. 2 Sie dokumentieren die Einsichtnahme und deren Ergebnisse im Polizei-Informationssystem (POLIS).
1 Die Stadtpolizei kann Aufzeichnungen von Aufnahmen: a. einsehen; b. als Kopie extrahieren; c. an berechtigte Dritte weiter- oder herausgeben. 2 Die Zuständigkeit ist beschränkt auf folgende Funktionen und Sachverhalte: a. Chefin oder Chef Kriminalabteilung, sofern die Aufzeichnungen zur Rapportierung strafbarer Handlungen benötigt werden; b. Brandtouroffizierin oder Brandtouroffizier, sofern die Aufzeichnungen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben umgehend benötigt werden; c. Chefin oder Chef Rechtsdienst in allen übrigen Fällen, insbesondere im Rahmen von Beschwerdeverfahren und Akteneinsichtsgesuchen Dritter.
1 Polizeiangehörige werden an der Uniform mit der Aufschrift «Video» gekennzeichnet, wenn sie eine Kamera führen. 2 Die Kennzeichnung wird im Brustbereich und am Rücken gut sichtbar angebracht.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Zugriffs berechtigungen a. OIZ b. kameraführende Polizeiangehörige c. Angehörige der Stadtpolizei Kennzeichnung Inkrafttreten