Art. 60
Wirkungskontrollen
1 Der Kanton trägt die Kosten der Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten soweit diese nicht durch Bundesbeiträge abgedeckt sind.
2.4.2 Beiträge an Wasserbaumassnahmen
Art. 61 Grundsatz
1 An die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Kosten von Wasserbaumassnahmen leisten Beiträge:
1. der Bund nach den Bundesvorschriften;
2. der Kanton an Wasserbaumassnahmen der Gemeinden und Dritter;
3. die Gemeinden an Wasserbaumassnahmen Dritter.
2 Der Kanton leistet gemäss Art. 69 Beiträge an die Kosten infolge
raumplanerischer Massnahmen, die der Bund nicht als beitragsberechtigte Kosten anerkennt.
3 Der Regierungsrat ist unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz zuständig, die Kredite für kantonale Beiträge zu bewilligen;
vorbehalten bleiben Rahmenkredite des Landrates gemäss Art. 75 Abs.
2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG)23).
4 Die Beiträge sind im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Regierungsrat beziehungsweise bei Wasserbauprojekten mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– durch die Direktion festzulegen.
23) NG 511.1
5 Auf Beiträge des Kantons besteht kein Rechtsanspruch.
6 Leistet der Kanton an Wasserbaumassnahmen Dritter keine Beiträge,
ist die Gemeinde auch nicht beitragspflichtig.
Art. 62 Beiträge an beitragsberechtigte Kosten
1. Voraussetzungen
1 Kantonale und kommunale Beiträge werden nur gewährt, sofern die
Mindestanforderungen von Bund und Kanton erfüllt sind; vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Kantons in einer Verordnung.
Art. 63 2. beitragsberechtigte Kosten
1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Zur Berechnung der beitragsberechtigten Kosten sind die Nutzenabgeltungen gemäss Art. 67 sowie Beiträge gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen in Abzug zu bringen.
Art. 64 3. Höhe
a) Grundsatz
1 Der Kanton gewährt zusätzlich zu den Bundesbeiträgen einen Grundbeitrag von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
2 Dieser Grundbeitrag wird gekürzt, wenn der Bund seine Beiträge erhöht, weil ausserordentliche Schutzmassnahmen zu einer erheblichen
Belastung des Kantons führen (Schwerfinanzierbarkeitszuschlag). Die
Kürzung des kantonalen Grundbeitrags erfolgt im Umfang der Hälfte
des Schwerfinanzierbarkeitszuschlags.
3 Bei Projekten, welche Hochwasserschutzmassnahmen umfassen,
kann der kantonale Grundbeitrag mit einem Beitrag für qualitative Mehrleistungen ergänzt werden. An Projekte mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– werden keine Mehrleistungen abgegolten.
4 Der Kanton macht seinen Beitrag bei Wasserbaumassnahmen Dritter
von der Leistung eines mindestens gleich hohen Grundbeitrages der
Gemeinde abhängig.
5 Der Grundanteil des Dritten umfasst die beitragsberechtigten Kosten
abzüglich der Grundbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; er vermindert sich gemäss Art. 66 Abs. 2 durch Mehrleistungen.
Art. 65 b) Beitrag für Mehrleistungen
1 Die Höhe des Beitrages für qualitative Mehrleistungen richtet sich, sofern nicht vom Bund festgelegt, nach folgenden Kriterien:
1. dem Anteil der Zielerfüllung der Programmvereinbarung mit dem
Bund;
2. der Wirtschaftlichkeit der Wasserbaumassnahme;
3. der Berücksichtigung des integralen Risikomanagements;
4. der Optimierung der technischen Aspekte;
5. der Erfüllung ökologischer und sozialer Aspekte.
2 Die Direktion führt die Kriterien zur Bemessung der Beiträge in einer
Richtlinie aus.
Art. 66 c) Begrenzung
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an die Kosten von Wasserbaumassnahmen der Gemeinden sind auf höchstens 90 Prozent der beitragsberechtigten Kosten begrenzt.
2 Überschreiten bei Wasserbaumassnahmen Dritter die Beiträge von
Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Grundanteil des Dritten 100
Prozent, sind die Grundbeiträge von Kanton und Gemeinden sowie der
Grundanteil des Dritten verhältnismässig zu kürzen.
Art. 67 4. Nutzenabgeltung durch Dritte
1 Entsteht für Dritte aus Wasserbaumassnahmen zusätzlich zum Schutz
vor Hochwasser ein besonderer Nutzen, ist dieser abzugelten.
2 Werden Bauten und Anlagen infolge einer Wasserbaumassnahme umgebaut, haben sich die Eigentümerinnen und Eigentümer im Umfang
des besonderen Nutzens zu beteiligen; der besondere Nutzen bemisst
sich nach dem Umfang des heutigen Neuwerts der bisherigen Baute
oder Anlage abzüglich des Zeitwerts.
3 Nationalstrassen und Eisenbahnen haben den Nutzen aus dem Schutz
vor Hochwasser und besonderen Nutzen abzugelten; die Abgeltung
richtet sich nach den Bundesvorgaben.
4 Können sich die Parteien nicht über die Beteiligung einigen, legt der
Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
Art. 68 5. Kostenabgeltung unter Gemeinden und Kanton
1 Ein kostenpflichtiges Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aufgrund einer Wasserbaumassnahme seine Aufwendungen für den Hochwasserschutz reduzieren kann, angemessene Anteile
an seine Kosten verlangen.
2 Der Anteil bemisst sich nach den eingesparten Kosten eigener
Wasserbaumassnahmen.
3 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat sind bei der Zusicherung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils nicht an die Finanzkompetenz gemäss Gemeindeordnung beziehungsweise an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
4 Können sich die Gemeinwesen nicht über die Abgeltung einigen, legt
der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
Art. 69 Beiträge an raumplanerische Massnahmen
1 Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 Prozent an die Entschädigungsansprüche und Planungskosten infolge raumplanerischer Massnahmen zur Umsiedlung im Rahmen von Wasserbauprojekten, wenn
der Bund diese Kosten nicht als beitragsberechtigt anerkennt.
2 Beiträge werden nur an die Kosten derjenigen Massnahmen ausgerichtet, die dem Schutz vor Hochwasser, der Reduktion des Schadenpotentials oder der Revitalisierung dienen.
3 Planungs- und Verfahrenskosten der Nutzungsplanung werden nicht
entschädigt.
4 Beiträge werden nur gewährt, wenn sie kostenwirksamer als bauliche
Massnahmen sind und die Projektziele hinreichend erfüllen.
3 Gewässerschutz
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Zuständigkeiten
1. Vollzug
1 Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erfolgt unter Vorbehalt
von Art. 48 GSchG24) durch den Kanton, soweit dieser nicht den
Gemeinden übertragen ist.
Art. 71 2. Bewilligungen
1 Bei der Bewilligung für die Erstellung und Änderung von Bauten und
Anlagen hat die Bewilligungsinstanz für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen.
2 Der Kanton erteilt gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Erstellung und Änderung:
1. von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
2. von Bauten und Anlagen, bei denen Industrieabwasser gemäss
Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung
(GSchV)25) oder anderes nicht kommunales, verschmutztes Abwasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt;
3. von Anlagen, in denen nicht verschmutztes Abwasser konzentriert ober- oder unterirdisch versickert wird;
4. von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;
5. von Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten
in diesen Gebieten.
Art. 72 3. Gewässerschutzpolizei, Anlaufstelle
1 Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei und bezeichnen eine Anlaufstelle für die Belange des Gewässerschutzes.
2 Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die
Kantonspolizei unterstützt.
3 Der Kanton kann die Einhaltung seiner Bewilligungen zusätzlich zur
Kontrolltätigkeit der Gemeinden überprüfen.
24) SR 814.20
25) SR 814.201
Art. 73 Normen, Richtlinien
1 Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten
als Richtlinien; der Regierungsrat kann diese in einer Verordnung als
verbindlich erklären.
2 Die Direktion kann zum Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften weitere Richtlinien erlassen.
3.2 Planerischer Schutz
Art. 74 Grundsatz
1 Als planerische Schutzmassnahmen gelten:
1. die behördenverbindlichen Gewässerschutzbereiche;
2. die grundeigentümerverbindlichen Grundwasserschutzzonen und
-areale.
Art. 75 Gewässerschutzbereiche
1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der
ober- und unterirdischen Gewässer in besonders gefährdete und übrige
Gewässerschutzbereiche ein.
Art. 76 Grundwasserschutzzonen
1. Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat legt zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden, bestehenden oder geplanten Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen und die entsprechenden
Schutzmassnahmen fest.
Art. 77 2. öffentliche Auflage, Einwendung
1 Der Gemeinderat legt während 30 Tagen öffentlich auf:
1. den Plan mit den Grundwasserschutzzonen; und
2. die Schutzmassnahmen.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen.
3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat gegen den Plan und
die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
Art. 78 3. Entscheid, Genehmigung
1 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die
Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen
Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an
das Zivilgericht zu verweisen.
2 Der Plan und die Schutzmassnahmen bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates.
Art. 79 4. Kosten
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer
Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.
Art. 80 Grundwasserschutzareale
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Grundwasserschutzareale und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest, die
für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.
Art. 81 2. öffentliche Auflage, Einwendung, Entscheid
1 Die Direktion legt während 30 Tagen öffentlich auf:
1. den Plan mit den Grundwasserschutzarealen; und
2. die Schutzmassnahmen.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen.
3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat gegen den Plan
und die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen
Einwendung erhoben werden.
4 Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die
Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen
Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an
das Zivilgericht zu verweisen.
3.3 Siedlungsentwässerung
Art. 82 Entwässerungsplanung
1. Erstellung, Genehmigung
1 Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Entwässerungsplan (GEP); sie stimmen ihre Planung aufeinander ab.
2 Kann eine gemeindeübergreifende Koordination nicht sichergestellt
werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich
oder nicht wirkungsvoll, kann der Regierungsrat auf Kosten der betroffenen Gemeinden einen behördenverbindlichen regionalen Entwässerungsplan (REP) erstellen.
3 Der GEP und die darauf basierenden Entwässerungsprojekte bedürfen
der Genehmigung des Kantons.
Art. 83 2. Überprüfung, Nachführung
1 Die Gemeinden überprüfen ihren GEP regelmässig und passen ihn
den aktuellen Gegebenheiten an.
2 Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in
einer Richtlinie fest.
Art. 84 Abwasserentsorgung
1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes auf
ihrem Gemeindegebiet für:
1. die Versickerung oder Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser;
2. die Sammlung, Ableitung und Reinigung von verschmutztem Abwasser.
Art. 85 2. nicht verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser notwendigen Entwässerungssysteme zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes für die Versickerungsanlagen oder die
gedrosselte Einleitung in Entwässerungssysteme oder Gewässer.
Art. 86 3. verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die Anlagen zur Sammlung und Ableitung von verschmutztem Abwasser und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben nach Massgabe des Entwässerungsplanes für den Bau, den Betrieb, den fachgerechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung zu sorgen von:
1. Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation innerhalb des Bereichs
öffentlicher Kanalisationen;
2. Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen.
Art. 87 4. Anschlussbewilligung
1 Die Gemeinde erteilt nach Massgabe des Entwässerungsplanes die
Bewilligung zum Anschluss an:
1. die Entwässerungssysteme zur Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser;
2. die öffentliche Kanalisation für verschmutztes Abwasser.
2 Sie legt im Rahmen der Bewilligung die bautechnischen Bedingungen
und Auflagen sowie die maximal zulässigen Einleitmengen fest.
Art. 88 Anlagenkataster
1 Die Gemeinden erstellen einen Anlagenkataster über die Siedlungsentwässerung und führen diesen laufend nach.
2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in einer Richtlinie fest.
Art. 89 Zustandskontrollen, Sanierung
1 Die Gemeinden haben den Zustand der öffentlichen Abwasseranlagen
regelmässig zu überprüfen.
2 Sie sorgen dafür, dass die privaten Abwasseranlagen regelmässig
überprüft werden.
3 Die Gemeinden können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, schadhafte Anlagen zu sanieren.
Art. 90 Gemeinsame Anlagen
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben.
2 Der Gemeinderat kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
verpflichten, Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren.
3 Können sich die Parteien über die Kostenanteile nicht verständigen,
entscheidet die anordnende Instanz. Sie legt die Kostenanteile gestützt
auf die Vorteile, die aus der gemeinsamen Anlage erwachsen, im Perimeterverfahren fest.
Art. 91 Mitbenützung von Abwasseranlagen
1 Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung das Recht zur Mitbenützung ihrer Anlagen einzuräumen.
2 Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren
nach dem kantonalen Enteignungsrecht26) entschieden.
Art. 92 Finanzierung
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Kosten der Abwasserentsorgung mittels Spezialfinanzierung nach Art. 49 des Gesetzes über
den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz,
Art. 60a GemFHG)27) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von
GSchG28) den Verursacherinnen und Verursachern überbunden
werden.
2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Siedlungsentwässerung, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen
und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren.
3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
4 Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öffentlichen Entwässerungs- oder Kanalisationssystems, haben ihm die
Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der
Gemeinden oder Dritter entstehen.
26) NG 266.1
27) NG 171.2
28) SR 814.20
Art. 93 Reglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung.
2 Der Regierungsrat legt den erforderlichen Inhalt in einer Verordnung
fest.
3.4 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 94 Tankanlagen
1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum
Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen.
2 Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln
dürfen nicht befüllt werden.
3 Der Kanton führt einen Kataster der bewilligungs- und meldepflichtigen
Tankanlagen.
3.5 Schadendienst und Gefahrenabwehr
Art. 95 Schadendienst
1 Die Gemeinden organisieren den Schadendienst, um die Gefährdung
oder Verunreinigung von Gewässern bei Schadenfällen zu vermeiden,
einzudämmen oder zu beheben.
2 Sie ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers
Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die Kantonspolizei unterstützt.
3 Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für
die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schadendienst sicherzustellen.
Art. 96 Gefahrenabwehr
1 Gefährdungen und Verunreinigungen eines Gewässers sind von der
Verursacherin oder dem Verursacher unverzüglich der Kantonspolizei
zu melden. Diese sorgt für die Alarmierung der Einsatzkräfte.
2 Die Verursacherin oder der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen
und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
3 Die Einsatzkräfte und die Verursacherin oder der Verursacher sind berechtigt, zur Gefahrenabwehr nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen.
4 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnahmen anordnen.
Art. 97 Kostentragung
1 Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für
die Beseitigung von Gefährdungen oder Verunreinigungen gehen zu
Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher.
2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten
Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu
Lasten der Strasseneigentümerin beziehungsweise des Strasseneigentümers.
4 Gewässernutzung
4.1 Freie Nutzung
Art. 98 Grundsatz
1 Öffentliche Gewässer dürfen frei genutzt werden:
1. zum Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum privaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung
eingehalten wird;
2. zum Tränken, Baden und dergleichen;
3. zum Bezug von Material für den privaten Eigengebrauch, sofern
dies keine nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer zur Folge
hat;
4. für Kleinstanlagen wie Badetreppen und dergleichen, die dem
Seezugang dienen und weniger als 1 m 2 Seegebiet beanspruchen.
2 Der Wasserbezug ist dem Amt vorgängig zu melden.
3 Die Nutzung der Gewässer zur Kraft-, Wärme- oder Kältegewinnung
ist nicht frei.
Art. 99 Vorübergehende Einschränkung
1 Die Direktion kann bei besonderen Verhältnissen wie ausserordentlicher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässen die freie Nutzung vorübergehend einschränken.
2 Sie legt im Bedarfsfall die Zuteilung der Nutzungsberechtigung fest.
4.2 Konzessionspflichtige Nutzung
Art. 100 Grundsätze
1 Die Nutzung öffentlicher Gewässer bedarf einer Konzession, soweit
sie nicht gemäss Art. 98 frei ist; der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht vorsehen.
2 Auf die Erteilung einer Konzession sowie deren Erneuerung besteht
kein Rechtsanspruch.
3 Die politischen Gemeinden besitzen für die öffentliche Wasserversorgung einen Rechtsanspruch auf die Erneuerung einer Konzession, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 101 Nutzung von Seegebiet
1 Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind nur Nutzungen im öffentlichen Interesse zulässig; der Regierungsrat kann in einer Verordnung
Ausnahmen regeln.
2 In die Konzession zur Nutzung von Seegebiet können kleine angrenzende Landflächen oder aufgeschüttete Seeflächen im Eigentum des
Kantons eingeschlossen werden.
Art. 102 2. Standplätze für Schiffe
1 Neue Standplätze für Schiffe sind in Hafenanlagen zu erstellen; der
Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen regeln.
2 Der Kanton hat in seinen Entscheiden zu neuen Standplätzen die Kontingentsbestimmungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über
die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee29) zu berücksichtigen.
29) SR 943.02
Art. 103 Nutzungsänderungen
1 Änderungen von Art und Umfang der konzessionierten Nutzung sind
konzessionspflichtig.
2 Das Verfahren für ausschliesslich bauliche Änderungen an den Nutzungsanlagen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung30).
3 Nicht baubewilligungspflichtige Änderungen an den Nutzungsanlagen
sind dem Amt vor der Ausführung unter Beilage einer Dokumentation zu
melden.
4.3 Vorzugsrechte
Art. 104 Vorzugsrechte von Kanton und Gemeinden
1. Grundsätze
1 Dem Kanton steht das Vorzugsrecht zur Nutzung der öffentlichen
Gewässer zu; die Konzessionsbehörde entscheidet für den Kanton und
seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.
2 Verzichtet der Kanton, steht das Vorzugsrecht derjenigen Gemeinde
zu, auf deren Gebiet die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen. Der
Gemeinderat entscheidet für die Gemeinde und ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.
3 Machen mehrere Gemeinden ein Vorzugsrecht geltend, entscheidet
die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des
Gemeinwohls und der kantonalen Interessen.
Art. 105 2. Geltendmachung
1 Die Gemeinden haben das Vorzugsrecht spätestens mit der Überweisung beziehungsweise Weiterleitung des Konzessionsgesuchs gemäss
Art. 109 geltend zu machen.
2 Meldet eine Gemeinde ein Vorzugsrecht an, setzt die Direktion eine
angemessene Frist zur Einreichung des vollständigen Konzessionsgesuchs an.
3 Besteht bereits eine Konzession, bleibt diese bis zum Entscheid über
das Vorzugsrecht in Kraft.
30) NG 611.1
4.4 Konzessionsverfahren
Art. 106 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zuständigkeit für die
Erteilung der Konzessionen fest.
Art. 107 Verfahren
1. Projektierungsbewilligung
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche konzessionspflichtigen Nutzungen vor der Einreichung des Konzessionsgesuches
einer befristeten Projektierungsbewilligung bedürfen; aus dieser erwächst kein Anspruch auf eine Konzessionserteilung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Projektierungsbewilligung ist berechtigt, die notwendigen Abklärungen wie Messungen oder Sondierungen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der Direktion abzugeben.
3 Die Projektierungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
1. die nachgesuchte Nutzung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht;
2. für die nachgesuchte Nutzung nicht bereits eine andere Projektierungsbewilligung erteilt worden ist; und
3. weder der Kanton noch die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt ein
Vorzugsrecht geltend machen.
4 Mehrere Projektierungsbewilligungen können erteilt werden, wenn die
Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Ausschreibungspflicht
gemäss der Binnenmarktgesetzgebung31) unterliegt und mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die Ausschreibungskriterien erfüllen.
5 Macht der Kanton oder die Gemeinde das Vorzugsrecht erst nach Erteilung der Projektierungsbewilligung geltend, sind die angefallenen
Kosten abzugelten.
Art. 108 2. Konzessionsgesuch
a) Inhalt
1 Im Konzessionsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung und deren
Anlagen zu dokumentieren.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Unterlagen dem
Gesuch beizulegen sind.
31) NG 654.2
Art. 109 b) Einreichung
1 Das Konzessionsgesuch ist bei der Standortgemeinde einzureichen;
sie prüft, ob gleichzeitig ein kommunales Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchzuführen ist.
2 Projekte, bei denen kein kommunales Bewilligungsverfahren erforderlich ist, sind der Direktion zur Durchführung des Konzessionsverfahrens
zu überweisen.
3 Bei Projekten, bei denen ein kommunales Bewilligungsverfahren erforderlich ist, wird das Konzessionsgesuch der Direktion zur formellen
Überprüfung weitergeleitet.
Art. 110 c) Prüfung des Konzessionsgesuchs
1 Die Direktion prüft das Konzessionsgesuch mit den Beilagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
2 Sie setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Frist zur
Behebung der Mängel an, wenn Gesuch und Unterlagen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Art. 111 d) mehrere Gesuche
1 Liegen für die Nutzung eines Gewässers mehrere Gesuche vor, ist jene gesuchstellende Person vorzuziehen, deren Projekt für das Gemeinwohl den grössten Nutzen verspricht.
2 Die Konzessionsbehörde kann eine gemeinsame Nutzung verfügen,
wenn:
1. mehrere gesuchstellende Personen auf die Nutzung desselben
Gewässers angewiesen sind; oder
2. bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, unwirtschaftliche Nutzungen des Gewässers oder andere
wesentliche Nachteile vorauszusehen sind.
3 Die Art. 32–37 WRG32) sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
Art. 112 3. öffentliche Auflage
1 Zuständig für die Auflage ist:
1. die Direktion bei Projekten, bei denen nicht gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und
Anlagen durchzuführen ist;
32) SR 721.80
2. die Bewilligungsbehörde bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein
Bewilligungsverfahren durchzuführen ist.
2 Das Konzessionsgesuch ist in den Standortgemeinden, gleichzeitig mit
einem allfälligen Baugesuch, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen
und unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung zu veröffentlichen.
Art. 113 4. Einwendung
1 Während der Auflagefrist kann zum Konzessionsgesuch schriftlich, begründet und mit Anträgen bei der Behörde, welche die Auflage vorgenommen hat, Einwendung erhoben werden.
2 Sie stellt der gesuchstellenden Person die Einwendungen zur Stellungnahme zu und versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3 Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Konzessionsgesuch sind
der Konzessionsbehörde zu überweisen.
Art. 114 5. Gutachten
1 Die Konzessionsbehörde kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Gutachten einholen, sofern dies erforderlich ist.
Art. 115 6. Entscheid, Eröffnung, Vorbehalt
1 Die Konzessionsbehörde entscheidet gleichzeitig über das Gesuch
und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verweisen.
2 Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben und keine konzessionierten Rechte anderer
Wassernutzungsberechtigter unzumutbar eingeschränkt werden.
3 Bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchgeführt wird, eröffnet die Bewilligungsbehörde die Konzession zusammen mit der Bewilligung, sofern eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der
Gewässernutzung möglich ist.
4 Können die Auswirkungen der Gewässernutzung nicht abschliessend
beurteilt werden, wird die Bewilligung unter der Bedingung der nachträglichen Konzessionserteilung gewährt.
Art. 116 Kontrolle, Abnahme
1 Das Amt überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; für
die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen auf
Kosten der berechtigten Person verlangen.
2 Wassernutzungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor
sie durch das Amt abgenommen worden sind.
4.5 Konzession
Art. 117 Inhalt
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt der Konzession
fest; vorbehalten bleiben die Vorgaben des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes33).
Art. 118 Dauer
1 Konzessionen sind auf höchstens 20 Jahre zu befristen.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für Konzessionen, deren
Investitionskosten in der Regel nicht binnen 20 Jahren amortisiert werden können, längere Konzessionsdauern von höchstens 40 Jahren vorsehen.
3 Das Gesuch für eine Erneuerung ist mindestens zwei Jahre vor Ablauf
der Konzessionsdauer einzureichen.
4 Für konzessionspflichtige Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen
richten sich die Konzessionsdauer und die Frist der Gesuchseingabe für
eine Erneuerung nach dem Bundesrecht34).
Art. 119 Pflichten
1 Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse
bauliche Massnahmen an Gewässern ausgeführt, haben die Berechtigten die Anpassung ihrer Wassernutzungsanlagen auf eigene Kosten
vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Art. 44 des Bundesgesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte35).
2 Die Berechtigten sind verpflichtet, im betroffenen Gewässerabschnitt
die durch die Nutzung direkt oder indirekt verursachten Unterhaltsmassnahmen zu ergreifen.
33) SR 721.80
34) SR 721.80
35) SR 721.100
3 In der Konzession können den Berechtigten weitergehende Wasserbaupflichten übertragen werden.
Art. 120 Haftung
1 Die Berechtigten haften für aus der Gewässernutzung sowie dem aus
Bau, Bestand und Betrieb der Nutzungsanlagen entstehenden Schaden
nach den zivilrechtlichen Vorschriften.
2 Der Kanton kann für daraus entstehende Veränderungen im Gewässer
wie Wasserqualität, Wasserstand oder Abflussverhalten nicht haftbar
gemacht werden.
Art. 121 Übertragung
1 Konzessionen gehen bei Handänderungen von Grundstücken oder bei
Übergang von Geschäftsbetrieben an die Erwerberin oder den Erwerber
über.
2 In der Konzession kann ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die
Übertragung an Dritte der Zustimmung der Konzessionsbehörde bedarf;
die Zustimmung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen versehen
werden.
Art. 122 Widerruf, Abänderung
1 Die Konzession kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere wenn sie auf
Irrtum oder Täuschung beruht.
2 Der Widerruf erfolgt entschädigungslos, wenn die berechtigte Person
die wesentlichen Mängel verursacht hat.
3 Die Konzession kann abgeändert werden:
1. zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen; oder
2. beim Vorliegen wichtiger Bedürfnisse einer anderen Person,
wenn diese auf die Nutzung angewiesen ist und dies gesamthaft
im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 123 Rückkaufsrecht
1 Der Kanton kann das eingeräumte Recht einschliesslich der Bauten
und Anlagen während der Konzessionsdauer nach den Konzessionsbestimmungen zurückkaufen.
2 Er hat das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre im Voraus geltend
zu machen.
Art. 124 Beendigung
1. Erlöschen, Verwirkung
1 Die Konzession erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.
2 Sie kann von der Konzessionsbehörde nach Ansetzung einer Frist als
verwirkt erklärt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber:
1. während mehr als zwei Jahren von den Rechten keinen Gebrauch macht oder den Bau beziehungsweise Betrieb ohne fremdes Verschulden unterbricht; oder
2. wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt.
Art. 125 2. Zustand nach Beendigung
1 Die Konzessionsbehörde bestimmt in der Konzession:
1. welchen Zustand die berechtigte Person nach der Beendigung
der Konzession herzustellen hat;
2. welchen Zustand die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, nach der Beendigung der Konzession aufweisen
müssen;
3. welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind.
2 Kann auf die berechtigte Person nicht mehr zurückgegriffen werden,
hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer auf eigene
Kosten die angeordneten Massnahmen umzusetzen.
Art. 126 Heimfall
1 Bauten und Anlagen gehen bei Ablauf der Nutzungsdauer entschädigungslos an den Kanton über.
2 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten.
3 In der Konzession können Entschädigungspflichten und abweichende
Regelungen zum Heimfall verankert werden.
4 Für die Wasserkraftnutzung und Speicheranlagen richtet sich die Regelung des Heimfalls nach dem Bundesrecht.
4.6 Massnahmen bei ausserordentlichen Situationen
Art. 127 Grundsatz
1 Die berechtigte Person hat vorübergehende Nutzungseinschränkungen entschädigungslos zu dulden, sofern diese durch im öffentlichen Interesse erfolgende Massnahmen wie Vorkehren bei Naturereignissen,
Wasserbauarbeiten, Untersuchungen, Wassermangel und dergleichen
erforderlich werden.
2 Die für den jeweiligen Sachbereich zuständige Instanz ordnet die Nutzungseinschränkungen an.
Art. 128 Hochwasser
1 Bei Hochwasser hat die berechtigte Person ihre Wassernutzungsanlagen zur Verhütung von Schäden zur Verfügung zu stellen, soweit dies
ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
Art. 129 Wassermangel
1 Bei erheblichem Wassermangel kann die vorübergehende Herabsetzung der konzessionierten Wassernutzung angeordnet werden, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.
2 Ein Entschädigungsanspruch der berechtigten Person gegenüber begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein konzessioniertes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
Art. 130 Löscheinrichtungen, Löschwasserbezug
1 Die Schadendienste sind befugt, entschädigungslos bei Nutzungsanlagen auf eigene Kosten Löscheinrichtungen zu erstellen und im Brandfall
oder für Übungen Wasser zu beziehen.
4.7 Finanzielles
Art. 131 Konzessionsgebühren
1 Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren
erhoben:
1. einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungsrechtes; und
2. jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren für die Nutzung
des Rechts, wie Wasserzinsen oder Nutzungsentschädigungen.
2 Die Ansätze richten sich nach dem Anhang. Die Konzessionsgebühren
sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen und bemessen
sich insbesondere nach der Bedeutung der Gewässernutzung und der
Wirtschaftlichkeit des Berechtigten.
3 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen bemisst sich nach dem
bundesrechtlichen Maximum.
Art. 132 Herabsetzung, Befreiung
1 Die Konzessionsgebühren können herabgesetzt werden, wenn die
Nutzung im öffentlichen Interesse oder zu gemeinnützigen Zwecken erfolgt.
2 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder
aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, können die wiederkehrenden Konzessionsgebühren auf Gesuch hin angemessen herabgesetzt
werden; natürlicher Wassermangel begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung.
3 Wasserversorgungsorganisationen sind insoweit von der Konzessionsgebührenpflicht befreit, als die Wassernutzung zur Trink- und Löschwasserversorgung von Gebieten im Kanton Nidwalden dient.
5 Wasserversorgung
5.1 Öffentliche Wasserversorgung
Art. 133 Zuständigkeit
1 Die Wasserversorgung obliegt den politischen Gemeinden.
2 Die politischen Gemeinden können diese Aufgabe mit Rechten und
Pflichten gebietsweise anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Anstalten oder privaten Organisationen übertragen; die Übertragung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Kanton unterstützt die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen gemäss Abs. 1 und 2 in fachlicher Hinsicht.
Art. 134 Versorgungsgebiete
1 Der Gemeinderat legt die Versorgungsgebiete der öffentlichen
Wasserversorgungsorganisationen fest; diese bestehen insbesondere
aus:
1. Bauzonen; und
2. weiteren Gebieten, in welchen der Anschluss an das Netz der öffentlichen Wasserversorgungsorganisation zweckmässig und zumutbar ist.
Art. 135 Planung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen für ihr
Versorgungsgebiet einen generellen Wasserversorgungsplan; sie stimmen ihre Planung mit den benachbarten Wasserversorgungsorganisationen ab.
2 Sie überprüfen ihren generellen Wasserversorgungsplan regelmässig
und passen diesen den aktuellen Gegebenheiten an.
3 Der Gemeinderat genehmigt die generellen Wasserversorgungspläne
und sorgt bei mehreren Wasserversorgungsorganisationen für die Koordination.
4 Die Direktion legt den Inhalt des generellen Wasserversorgungsplans
sowie die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtlinie fest.
Art. 136 Anlagenkataster
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen einen Anlagenkataster über die Wasserversorgung und führen diesen laufend
nach.
2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in einer Richtlinie fest.
Art. 137 Finanzierung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen sorgen dafür, dass
die Kosten der Wasserversorgung mittels Spezialfinanzierung nach
Art. 49 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden
(Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)36) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden.
36) NG 171.2
2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung,
führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren.
3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
4 Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasserbedarf haben die Kosten für die Erweiterung der Anlagen zu tragen.
Art. 138 Reglement
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat regelt den erforderlichen Inhalt des Reglements in
einer Verordnung.
5.2 Pflichten der Wasserversorgungsorganisationen
Art. 139 Erschliessungs- und Versorgungspflicht
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben in ihrem
Versorgungsgebiet mindestens das Versorgungsnetz einschliesslich der
Hauptleitungen selber zu erstellen.
2 Sie haben in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink-, Brauch- und
Löschwasser in ausreichender Menge und Qualität abzugeben; ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt oder Unterhaltsarbeiten.
3 Sie haben die Versorgungssicherheit durch Wasserverbunde oder
andere Massnahmen sicherzustellen.
4 Öffentliche Wasserversorgungsorganisationen sind nicht verpflichtet,
Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasserbedarf vollumfänglich zu beliefern.
Art. 140 Gemeinsame Wasserversorgung, Wasserabgabe
1 Wasserversorgungsorganisationen können verpflichtet werden:
1. Wasserversorgungsanlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn dies zumutbar ist und sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben;
2. andere Wasserversorgungsorganisationen kostendeckend mit
Wasser zu beliefern;
3. ihre Anlagen im Interesse anderer Wasserversorgungsorganisationen gegen volle Entschädigung zu erweitern.
2 Die Verpflichtung kann angeordnet werden durch:
1. den Gemeinderat gegenüber den Wasserversorgungsorganisationen innerhalb des Gemeindegebietes;
2. den Regierungsrat in den übrigen Fällen.
3 Die Beteiligten haben die Verteilung der Kosten in einer Vereinbarung
zu regeln; im Streitfall entscheidet die anordnende Instanz.
Art. 141 Betrieb, Unterhalt
1 Die Wasserversorgungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu
halten und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
2 Die Wasserversorgungsorganisationen erfassen das Wasserdargebot
und die Wasserabgabe.
3 Sie sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie insbesondere:
1. systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben;
2. Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen;
3. wassersparende Massnahmen bei Wassermangel anordnen;
4. Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.
5.3 Pflichten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger
Art. 142 Anschluss- und Bezugspflicht
1 Der Gemeinderat kann den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder den Bezug von Trink-, Brauch- oder Löschwasser für das
ganze oder für einen Teil des Gemeindegebietes anordnen.
2 Keine Anschluss- und Bezugspflicht besteht:
1. für Gebäude, die hinreichend mit Löschwasser versorgt sind und
im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen hinreichend mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung37) genügt;
2. für Brauchwasser.
37) SR 817.0
6 Vollzugs- und Rechtsschutzbestimmungen
Art. 143 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 144 Behördenbeschwerde
1 Die zuständige Direktion kann gegen Verfügungen und Entscheide von
Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und beauftragten Privaten
das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.
Art. 145 Rechtsschutz bei Konzessionen
1 Gegen Entscheide des Regierungsrates zu Konzessionsgesuchen gemäss Art. 115 kann Einsprache gemäss Art. 61 ff. VRG38) erhoben werden. Wird neben dem Konzessionsentscheid eine gemeinsam eröffnete
Verfügung mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten, sind das Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu koordinieren.
2 Streitigkeiten aus Konzessionen sind durch die Konzessionsbehörde
mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt.
3 Entstehen aus dem Konzessionsverhältnis bei Wasserkraftnutzungen
zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär sowie der Konzessionsbehörde Streitigkeiten über die sich ergebenden Rechte und
Pflichten, entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht, soweit
durch die Gesetzgebung oder die Konzession nichts anderes bestimmt
wird.
4 Entstehen zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär und
anderen Nutzungsberechtigten Streitigkeiten über den Umfang ihrer
Nutzungsrechte, entscheidet darüber das Zivilgericht.
7 Strafbestimmungen
Art. 146 Strafbarkeit
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt
darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden
mit Busse bestraft.
38) NG 265.1
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. den Pflichten gemäss Art. 11 nach Ablauf einer angesetzten Frist
nicht nachkommt;
2. wertvolle Ufer und Seegebiete zerstört oder beeinträchtigt;
3. der Wasserbaupflicht, insbesondere dem Unterhalt an Gewässern, nach Ablauf einer angesetzten Frist nicht nachkommt;
4. Bauten und Anlagen ohne gewässerschutzrechtliche Bewilligung
gemäss Art. 71 Abs. 2 erstellt oder ändert;
5. gegen Schutzmassnahmen in Grundwasserschutzzonen und
Grundwasserschutzarealen verstösst;
6. ohne Bewilligung Anschlüsse an die Entwässerungssysteme oder
an die öffentliche Kanalisation erstellt;
7. Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt;
8. als Verursacherin oder Verursacher die Meldepflicht gemäss
Art. 96 Abs. 1 verletzt;
9. vorsätzlich als Verursacherin oder Verursacher die zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen gemäss Art. 96 Abs. 2 vernachlässigt;
10. Gewässer nutzt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen;
11. vorsätzlich der Meldepflicht bei Wasserbezug gemäss Art. 98
nicht nachkommt;
12. Anordnungen zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nicht befolgt;
13. angeordneten Massnahmen bei Wassermangel zuwiderhandelt.
3 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer Abwasser, das einer
Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in eine öffentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet
oder versickern lässt.
Art. 147 Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen.
2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Art. 148 Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der letzten strafbaren
Handlung.
Art. 149 Anzeigepflicht
1 Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
Art. 150 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung
stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen.
2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 151 Übergangsbestimmungen
1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist
das neue Recht anwendbar.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit
Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;
2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht,
die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 152 2. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
1 Personen, die aus einem Eintrag im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte
am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)39) ein Recht zur Nutzung von
Gewässern ableiten wollen und hierfür über keine Urkunde verfügen,
haben das Nutzungsrecht binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes der für das Wasserrechtsverzeichnis zuständigen kantonalen
Stelle anzumelden.
39) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
2 Diese Stelle hat die Frist zur Meldung zu veröffentlichen und den eingetragenen Personen mitzuteilen.
3 Die Direktion entscheidet über den Bestand der gemeldeten öffentlichrechtlichen Nutzungsrechte.
4 Öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte, für die keine Urkunde besteht,
erlöschen, wenn sie nicht binnen der Frist gemeldet werden und keine
wohlerworbene Rechte darstellen. Für die verspätete Anmeldung anderer Nutzungsrechte können die Kosten für den entstandenen Mehraufwand in Konzessionsverfahren oder dergleichen überbunden werden.
Art. 153 3. Wasserbau
1 Die neuen finanziellen Bestimmungen zum Wasserbau gemäss
Art. 56 ff. sind in allen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton über
die Kostentragung noch nicht mittels Verfügung entschieden hat.
Art. 154 4. Gewässerschutz
1 Die Gemeinden haben binnen dreier Jahre seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Reglemente über die Siedlungsentwässerung anzupassen und den Anlagenkataster gemäss Art. 88 binnen fünf Jahren zu erstellen.
Art. 155 5. Gewässernutzung
a) neue konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht
1 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss
dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)40) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig waren, sind die Konzessionsgesuche binnen eines Jahres seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes einzureichen.
2 Die Nutzung gemäss Abs. 1 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zulässig, sofern das Gesuch rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht
wurde.
3 Personen, welche die Gewässer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Abs. 1 nutzten, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugsrecht.
40) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
Art. 156 b) ehehafte Rechte
1 Konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen Gewässern, die gestützt auf ein ehehaftes Recht ausgeübt werden, sind binnen eines
Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
2 Die berechtigten Personen haben das ehehafte Recht in eine Konzession überführen zu lassen, wenn:
1. sie das ehehafte Recht nicht oder nicht für die gesamte Nutzung
nachweisen können;
2. die Amortisationsdauer jeder zulässigen Investition zur Gewässernutzung abgelaufen ist;
3. für die Gewässernutzung zusätzlich Investitionen getätigt werden
oder Bewilligungen notwendig sind; oder
4. die Gewässernutzung ausgeweitet oder nach einem Unterbruch
von mehr als fünf Jahren wieder ausgeübt werden soll.
3 Die zuständige kantonale Stelle hat Personen, deren ehehaften Rechte ihr bekannt sind, schriftlich über die Pflicht und den spätesten Zeitpunkt zur Überführung zu informieren.
4 Personen, die ehehafte Rechte in Konzessionen überführen lassen
müssen, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugsrecht.
Art. 157 c) Konzessionsgebühren
1 Die neuen Bestimmungen zu den Konzessionsgebühren gemäss
Art. 131 f. sind in allen hängigen Verfahren anwendbar, in denen der
Kanton noch nicht über die Konzession entschieden hat.
2 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss
dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)41) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig waren, sind für die erste Konzessionsdauer keine Konzessionsgebühren
zu entrichten.
3 Bei der Überführung ehehafter Rechte in Konzessionen können die
Konzessionsgebühren herabgesetzt werden, wenn deren Zahlung für
die betroffene Person eine besondere Härte darstellt oder unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit unzumutbar erscheint.
41) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
Art. 158 d) altrechtliche Verleihungen und Bewilligungen
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verleihungen und
Bewilligungen gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte
am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)42) bleiben bis zu deren Ablauf
bestehen.
2 Die Erneuerung von Konzessionen, die den zulässigen Umfang gemäss diesem Gesetz überschreiten, kann ausnahmsweise im Umfang
der altrechtlichen Verleihung oder Bewilligung erfolgen, wenn dies keinen wesentlichen öffentlichen Interessen widerspricht.
3 Die Vorschriften dieses Gesetzes zu den Konzessionen finden auf die
bestehenden Verleihungen und Bewilligungen Anwendung, wenn der Inhalt der Verleihung oder Bewilligung dies zulässt und kein Eingriff in
wohlerworbene Rechte erfolgt.
Art. 159 6. Wasserversorgung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:
1. ihre Reglemente über die Wasserversorgung binnen dreier Jahre
anzupassen;
2. einen generellen Wasserversorgungsplan dem Gemeinderat binnen dreier Jahre zur Genehmigung einzureichen;
3. einen Anlagenkataster binnen fünf Jahren zu erstellen.
Art. 160 Schlussbestimmungen
1. Änderung bisherigen Rechts
a) Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG
ZGB)43) wird wie folgt geändert: …
Art. 161 b) Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Das Gesetz vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)44)
wird wie folgt geändert: …
42) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
43) NG 211.1
44) NG 265.1
Art. 162 c) Gebührengesetz
1 Das Gesetz vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG)45) wird wie folgt geändert: …
Art. 163 d) Planungs- und Baugesetz
1 Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)46) wird wie folgt geändert: …
Art. 164 e) Elektrizitätswerkgesetz
1 Das Gesetz vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk
Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)47) wird wie folgt geändert:
…
Art. 165 f) Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt (Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz,
kBSG)48) wird wie folgt geändert: …
Art. 166 g) Kantonales Waldgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über
den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG)49) wird wie folgt geändert: …
Art. 167 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser
(Wasserrechtsgesetz, WRG)50);
2. die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über
die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)51);
45) NG 265.5
46) NG 611.1
47) NG 642.1
48) NG 654.1
49) NG 831.1
50) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
51) A 1968, 759, 975
3. das Einführungsgesetz vom 1. April 2009 zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG)52).
Art. 168 3. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, es unterliegt
der Genehmigung des Bundes.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
A1 Anhang 1: Konzessionsgebühren
A1.1 Einmalige Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1)
Art. A1-1
1 Die Konzessionsbehörde erhebt eine einmalige Konzessionsgebühr;
sie beträgt:
1. Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze: Fr. 150.– bis
20'000.–
2. Entnahme von Material aus Gewässern, Einbringen
von Material in Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.–
3. Benützung von Gewässern für Hafenanlagen,
Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Bojen
und dergleichen: Fr. 150.– bis 20'000.–
4. Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen
in und an Seen wie Stege, Pfähle, Treppen, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen: Fr. 150.– bis
20'000.–
5. Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten
Wassers, je Bruttoleistung in kW: Fr. 20.– bis 100.–
6. Wasserbezug aus einem Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.–
7. Errichtung und Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser
aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme
verwendet wird:
a) Grundgebühr: Fr. 200.–
b) zuzüglich je Kilowatt installierte Verdampferleistung (bei Wasser 10°C / Wasser 35°C): Fr. 2.–
52) A 2009, 517, 1288
2 Für alle anderen Konzessionen wird die einmalige Konzessionsgebühr
durch die Konzessionsbehörde nach den besonderen Verhältnissen von
Fall zu Fall festgesetzt.
3 Bei der Erneuerung einer Konzession richtet sich die einmalige Konzession nach dem vorstehenden Tarif.
A1.2 Wiederkehrende Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2)
Art. A1-2 Wasserzinsen
1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Wasserbezüge einen jährlichen
Wasserzins; er beträgt 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers.
2 Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein
Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, ist die installierte Pumpenleistung und die Betriebsdauer
für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend.
3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene
Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.
Art. A1-3 Nutzungsentschädigungen
1 Wenn kein Wasserzins zu entrichten ist, erhebt die Konzessionsbehörde eine jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung; sie beträgt:
1. für die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze, je Kubikmeter: Fr. –.05 bis –.20
2. für die Entnahme von Material aus Gewässern, je
Kubikmeter: Fr. 4.– bis 8.–
3. für die Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund:
3.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,
Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 6.50 bis 9.–
3.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 40.– bis 60.–
3.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 120.– bis 200.–
3.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle
und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für
Gastbetriebe, je m²: Fr. 4.– bis 6.–
3.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 2.– bis 3.–
3.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.–
3.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis
70.–
3.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je
m²: Fr. 3.– bis 7.–
3.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern
über öffentlichem Grund: Fr. 40.– bis 60.–
4. für die Benützung von Gewässern über privatem Grund:
4.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,
Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 5.50 bis 7.50
4.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet Fr. 40.– bis 60.–
4.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 120.– bis 170.–
4.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle
und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für
Gastbetriebe, je m²: Fr. 2.50 bis 3.50
4.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 1.50 bis 2.50
4.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.–
4.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis
70.–
4.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je
m²: Fr. 2.– bis 5.–
4.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern
über privatem Grund: Fr. 40.– bis 60.–
5. Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei
denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder
zur Gewinnung von Wärme verwendet wird, je Kilowatt installierte Verdampferleistung (bei Wasser
10°C / Wasser 35°C): Fr. 3.– bis 8.–
2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Gewässernutzungen sowie in
Sonderfällen setzt die Konzessionsbehörde die jährlich zu entrichtenden
Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.02.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 327, 2029
29.05.2024 01.09.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.02.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 327, 2029
Art. 36 Abs. 1 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023