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Gesetz über die Gewässer

Nidwalden · 631.1 · statute

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 60a GemFHG)27) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von

60 provisions

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: 1. den Hochwasserschutz, die Revitalisierung und den Unterhalt der Gewässer; 2. den Schutz der Gewässer; 3. die Nutzung der Gewässer; 4. die Wasserversorgung. 2 Vorbehalten bleiben die Regelungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebungen über die Binnenschifffahrt5) und die Fischerei6). 3 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. 1) SR 721.100 2) SR 721.80 3) SR 814.20 4) SR 220 5) SR 747.201, NG 654.1 6) SR 923.0, NG 842.1

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt den nachhaltigen Umgang mit Gewässern, insbesondere: 1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer; 2. die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten; 3. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen; 4. die Regelung der Nutzung der Gewässer; 5. die Sicherstellung der Versorgung der Menschen, Tiere und Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.

Art. 3

Begriffe 1 Die Begriffe richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, definiert der Regierungsrat sie in einer Verordnung.

Art. 4

Öffentliche Gewässer 1 Die ober- und unterirdischen Gewässer sind grundsätzlich öffentlich. 2 Die öffentlichen Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons. 3 Sie stehen unabhängig der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken nicht im Privateigentum. An den öffentlichen Gewässern können keine privaten Rechte erworben werden. 4 Der Kanton kann für die oberirdischen öffentlichen Gewässer selbständige Grundstücke ausscheiden.

Art. 5

2. Ausnahmen a) Quellen 1 Quellen sind privat, wenn: 1. deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag; und 2. sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minute aufweisen.

Art. 6

b) Nachweis privater Gewässer 1 Gewässer sind privat, wenn der Nachweis gemäss Art. 664 Abs. 2 ZGB7) erbracht werden kann. Es können auch nur Teile des Gewässers privat sein. 2 Der Nachweis gilt höchstens im Umfang der bisherigen rechtmässigen Nutzung. 3 Für den Nachweis muss glaubhaft gemacht werden, dass: 1. das Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)8) ununterbrochen privat genutzt wurde; 2. diese private Nutzung gemäss dem Wasserrechtsgesetz vom 30. April 1967 weiterhin ohne Bewilligung beziehungsweise Verleihung zulässig war; und 3. eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, sofern sich das genutzte Gewässer auf einem fremden Grundstück befindet. 4 Bei Quellen gilt der Nachweis alternativ zu Abs. 3 als erbracht, wenn die Dienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes vom 30. April 1967 im Grundbuch eingetragen wurde.

Art. 7

3. Feststellung 1 Die für die Gewässernutzung zuständige Direktion stellt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interesse fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist. 2 Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grundbuch anmerken.

Art. 8

Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis 1 Der Kanton führt: 1. einen Kataster über die Gewässer; 2. ein Verzeichnis über die Wasserrechte. 2 Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechtsverbindlichkeit. 7) SR 210 8) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968 3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nachführung des Gewässerkatasters und des Wasserrechtsverzeichnisses fest.

Art. 9

Kataster der Gefahrengebiete und Abflusskorridore 1 Der Kanton führt einen Kataster für diejenigen Gebiete, bei denen die Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen zu einer Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch Gewässer führen kann. 2 Der Kataster bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist öffentlich einsehbar. 3 Bei der baubewilligungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen in Gefahrengebieten und Abflusskorridoren ist nachzuweisen, dass Art. 132 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)9) aus wasserbaulicher Sicht eingehalten ist.

Art. 10

Seeuferkonzept Vierwaldstättersee 1 Der Regierungsrat erlässt für den Vierwaldstättersee ein behördenverbindliches Seeuferkonzept. 2 Es zeigt abschnittsweise die Abstimmung von Schutz- und Nutzungsansprüchen im Bereich des Seeufers auf.

Art. 11

Duldungspflicht 1 Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke und Anlagen haben den Konzessions-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden beziehungsweise den von ihnen beauftragten Stellen: 1. jederzeit Zugang zu ihren Grundstücken und Anlagen zu gewähren; 2. erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen; 3. Untersuchungen oder Planungsarbeiten auf dem Grundstück sowie in und um Anlagen zu dulden. 2 Sie haben den Personen, die gemäss Art. 19 ff. für den Wasserbau zuständig sind, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. 3 Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsrecht10) entschieden. 9) NG 611.1 10) NG 266.1

Art. 12

Übernahme von Aufgaben 1 Der Kanton kann mit Entscheid des Regierungsrates die Aufgaben der Gemeinden auf deren Kosten übernehmen, wenn dies die Gemeindeversammlung beschliesst. 2 Die Gemeinde kann mit Entscheid des Gemeinderates die Verpflichtungen Privater auf deren Kosten übernehmen, wenn diese darum ersuchen.

Art. 13

Aufsicht 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der einzelnen Sachbereiche aus, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Im Weiteren gelten insbesondere die Vorschriften: 1. des Gemeindegesetzes11) über die Aufsicht; 2. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes12) über die Ersatzvornahme.

Art. 14

Sicherheitsleistung 1 Zur Sicherstellung der im Rahmen einer Bewilligung oder Konzession festgelegten Bedingungen und Auflagen kann die anordnende Instanz eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 15

Enteignungsrecht 1 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen, für Gewässerschutzmassnahmen oder für Wasserbauprojekte der oder dem Berechtigten das Enteignungsrecht gewähren, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Erteilung des Enteignungsrechtes für Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen richtet sich nach Art. 46 und 47 WRG13). 2 Das Enteignungsrecht umfasst: 1. die Gegenstände nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung14); 2. entgegenstehende private und öffentliche Nutzungsrechte. 11) NG 171.1 12) NG 265.1 13) SR 721.80 14) NG 266.1 3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anwendbar sind, richtet sich die Enteignung nach dem Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG)15); Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung16) kommen dabei zwingend zur Anwendung.

Art. 16

Ersatz und Abgeltung bei Beeinträchtigungen von Gewässern 1 Wird bei Massnahmen an Gewässern eine zusätzliche Beeinträchtigung von Lebensräumen nicht verhindert, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (NSchG)17) zu leisten. 3 Die Bewilligungsinstanz entscheidet über die Ersatzmassnahmen und die Abgeltung. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Kantons.

Art. 17

Anmerkung im Grundbuch 1 Die zum Zweck des Vollzugs der Gewässergesetzgebung verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit länger dauernder Wirkung sind durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder vereinbart wurde, verursacht hat. 2 Wasserbau 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Gegenstand, Zweck 1 Die Bestimmungen zum Wasserbau bezwecken: 1. die Risiken, die von Gewässern ausgehen, zu mindern (Hochwasserschutz); 15) NG 266.1 16) SR 711 17) NG 331.1 2. die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen (Revitalisierung); 3. den Unterhalt der Gewässer sicherzustellen. 2 Der Wasserbau umfasst planerische, organisatorische, betriebliche und bauliche Massnahmen.

Art. 19

Zuständigkeit 1 Die Anstösserinnen und Anstösser an Gewässer sind für den Wasserbau zuständig (Wasserbaupflicht), soweit nicht Nutzungsberechtigte, die Gemeinden oder der Kanton: 1. für bestimmte Gewässer wasserbaupflichtig sind; oder 2. für bestimmte Aufgaben zuständig sind.

Art. 20

2. Gemeinden a) Wasserbaupflicht 1 Die Gemeinden sind wasserbaupflichtig für diejenigen Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen: 1. ein erhebliches Schutzdefizit besteht und ein allfälliger Schaden grossflächig auftritt; 2. das Schadenpotential erheblich ist und mehrheitlich abseits der Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser besteht; 3. sie bauliche Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt haben; oder 4. die Gemeindeversammlung die Übernahme der Wasserbaupflicht beschliesst.

Art. 21

b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben 1 Die Gemeinden sind ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für: 1. die Mitwirkung bei der Grundlagenerhebung; 2. raumplanerische Massnahmen; 3. Revitalisierungen, soweit diese nicht durch Private im Rahmen von Projekten an Gewässern erfolgen oder nicht der Kanton wasserbaupflichtig ist; 4. die Notfallplanungen und Notfalleinsätze; 5. die Überwachung der Gewässer und die Anordnung der nötigen Massnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr.

Art. 22

3. Kanton a) Wasserbaupflicht 1 Der Kanton ist wasserbaupflichtig für: 1. die Engelbergeraa; 2. die Einmündungen in die Engelbergeraa aus: a) dem Buoholzbach; b) dem Rotihaltengraben; c) dem Steinibach.

Art. 23

b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben 1 Der Kanton ist ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für: 1. die Erstellung und die Nachführung der Grundlagen und der übergeordneten Gefahrenbeurteilung; 2. die Erstellung kantonsweiter Risikobeurteilungen; 3. die Notfallplanung Engelbergeraa und die Koordination aller Notfallplanungen; 4. den Erlass von Richtlinien; 5. die Beratung im Wasserbau; 6. die Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten. 2 Er ist beim Vierwaldstättersee zuständig für: 1. die Seeregulierung; 2. die Geschiebeentnahme und Revitalisierung bei den Deltas; 3. die Räumung von Schwemmgut und Verkrautungen im offenen See, welche die Schifffahrt gefährden; 4. die Säuberung abgelegener natürlicher Ufer von Abfällen. 2.2 Wasserbauliche Massnahmen

Art. 24

Grundsatz 1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen mittels integraler Planung für einen angemessenen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser und den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung der natürlichen Funktion der Gewässer. 2 Die wasserbaulichen Massnahmen sind nach folgenden Prioritäten umzusetzen: 1. Unterhalt der Gewässer; 2. raumplanerische Massnahmen; 3. organisatorische Massnahmen; 4. bauliche Massnahmen.

Art. 25

Gefahren- und Risikobeurteilung 1. übergeordnete Gefahrenbeurteilung 1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden für Gebiete, die von Hochwasser bedroht sind (Gefahrengebiete), eine behördenverbindliche, übergeordnete Gefahrenbeurteilung; sie wird durch die Fachkommission Naturgefahren erlassen und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat regelt die übergeordnete Gefahrenbeurteilung in einer Verordnung.

Art. 26

2. Schutzziele 1 Die Direktion legt unter Mitwirkung der Gemeinden allgemeine Schutzziele fest; diese haben sich an den anerkannten Richtwerten zu orientieren, sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen und müssen nachhaltig sein. 2 Die Wasserbaupflichtigen können die Schutzziele im Einzelfall mit Zustimmung der Direktion abweichend festlegen, insbesondere bei Bauten und Anlagen mit grossem Risikopotenzial oder zur Erreichung der Nachhaltigkeit von Massnahmen.

Art. 27

3. Risikobeurteilung 1 Auf der Grundlage der übergeordneten Gefahrenbeurteilung und der Schutzziele sind Risikobeurteilungen im Hinblick auf die Massnahmenplanung zu erstellen.

Art. 28

Erhaltung und Aufwertung von Seeufern und Seegebieten 1 Wertvolle Ufer und Seegebiete dürfen nicht beeinträchtigt werden, sofern das öffentliche Interesse nicht Eingriffe erfordert; als wertvoll gelten insbesondere: 1. Flachwassergebiete; 2. Fluss- und Bacheinmündungen; 3. natürliche Uferabschnitte; 4. Uferabschnitte und Seegebiete mit grossem Aufwertungspotenzial. 2 Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah auszuführen. Dabei sind insbesondere zu beachten: 1. die Eingliederung in die Landschaft; 2. die Reduktion der Ufererosion; 3. die Förderung der standortgerechten Ufervegetation.

Art. 29

Gewässer in Sondernutzungsplangebieten 1 Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätzlich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird. 2 Auf die Öffnung kann mit Zustimmung der Direktion verzichtet werden, wenn dies: 1. aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Siedlungsentwässerung nicht erforderlich ist; und 2. für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand nur einen geringen Nutzen bringt. 3 Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden, wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits genehmigt war, nicht umsetzbar ist.

Art. 30

Gewässerunterhalt 1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der Unterhaltsmassnahmen am Gerinne, Ufer und Delta sowie an Bauten und Anlagen des Wasserbaus. 2 Der Gewässerunterhalt hat den ökologischen Anforderungen zu entsprechen. 3 Bei erheblichen Eingriffen in das Gewässer ist die Zustimmung der Direktion einzuholen. 4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Massnahmen zum Unterhalt der Gewässer getroffen werden müssen.

Art. 31

2. Vernachlässigung des Unterhalts 1 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat hat einzuschreiten, wenn der Unterhalt von Gewässern durch die Gemeinde beziehungsweise die privaten Wasserbaupflichtigen auf eine Weise vernachlässigt wird, die: 1. eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann; 2. künftige wasserbauliche Massnahmen erschwert; oder 3. die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.

Art. 32

Raumplanerische Massnahmen 1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen dafür, dass Hochwasserrisiken und die Beeinträchtigung von Gewässern möglichst vermieden werden. 2 Die Gemeinden erarbeiten ein flächendeckendes Hochwasserschutzkonzept. Die Konzepte bedürfen der Genehmigung der Direktion. 3 Die Schadenabwehr erfolgt durch eine angepasste Nutzungsplanung, insbesondere mit der Ausscheidung von Gewässerraum-, Abflussweg-, Abflusskorridor- und Gefahrenzonen. 4 Im Sondernutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass Bauten und Anlagen hinreichend vor Hochwasser geschützt werden und die Hochwassergefährdung nicht erhöhen.

Art. 33

2. Gewässerraum a) allgemein 1 Die Ausscheidung und zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz18) und den Wasserbau19). 2 Der Gewässerraum beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 15 m natürlicher Breite mindestens die natürliche Breite der Gerinnesohle plus insgesamt 30 m. 3 Als Gewässerräume gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung20) festgelegten Gewässerraumzonen; vorbehalten bleibt Art. 35.

Art. 34

b) Uferlinie Seen 1 Die Uferlinie des Vierwaldstättersees ergibt sich aus seiner horizontalen Begrenzung bei einem Wasserstand von 434.00 m.ü.M. 2 Die Direktion legt die Uferlinie bei den übrigen Seen gestützt auf den regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand im Einzelfall fest. 3 Bei der Revitalisierung von Seeufern wird die Uferlinie an die veränderten Verhältnisse angepasst; seeseitig bleibt der Gewässerraum jedoch durch die Uferlinie vor der Revitalisierung begrenzt. 18) SR 814.20 19) SR 721.100 20) NG 611.1

Art. 35

c) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines Gewässers 1 Bei der Verbauung oder der Korrektion eines Gewässers hat die Bewilligungsinstanz den Gewässerraum festzulegen, wenn: 1. die Festlegung eines solchen gemäss Bundesrecht erforderlich ist und keine Gewässerraumzone ausgeschieden ist; oder 2. der Gewässerraum abweichend von der Gewässerraumzone festgelegt werden soll. 2 Die Festlegung der Gewässerräume bedarf der Zustimmung der Direktion.

Art. 36

d) Bauten und Anlagen im Gewässerraum 1 Die für die Bewilligung zuständige Instanz erteilt gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz21) Ausnahmenbewilligungen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum; sie bedürfen der Zustimmung der Direktion. *

Art. 37

3. Abflusswege a) allgemein

Art. 38

2 Für die Abflusswege gelten die Bau- und Nutzungsbeschränkungen gemäss den Bestimmungen zur Abflusswegzone. Art. 38 b) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines Gewässers 1 In Sondernutzungsplanungsverfahren, Wasserbauverfahren und Baubewilligungsverfahren können die Abflusswege festgelegt werden, wenn: 1. kein Gewässerraum festzulegen ist und keine Abflusswegzone ausgeschieden ist; oder 2. die Abflusswege abweichend von der Abflusswegzone festgelegt werden sollen. 2 Die Festlegung der Abflusswege bedarf der Zustimmung der Direktion. 21) SR 814.20 22) NG 611.1

Art. 39

Organisatorische Massnahmen 1 Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignisse; sie arbeiten mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und der Schadenwehren zusammen. 2 Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

Art. 40

Bauliche Massnahmen 1 Die Wasserbaupflichtigen haben bauliche Massnahmen vorzunehmen, wenn: 1. der Gewässerunterhalt, raumplanerische Massnahmen, der Objektschutz sowie die Notfallplanung nicht ausreichen; und 2. erhebliche Schutzdefizite oder ökologische Defizite bestehen. 2 Bauliche Massnahmen müssen nachhaltig sein; sie sind so zu erstellen, dass sie insbesondere: 1. Hochwasserereignisse bis zum festgelegten Schutzziel bewältigen; 2. im Überlastfall ein möglichst geringer Schaden entsteht; und 3. die natürlichen Funktionen des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.

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