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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

Uri · 20.1511 · intercantonal agreement

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Kanton Uri 20.1511
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. * 2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

Artikel 2

Arbeitsmarktregion 1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Artikel 360a Absatz 1 OR. 2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.1511 Kanton Uri 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Artikel 3

Regierungen der Vereinbarungskantone 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde. 2 Sie: a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission b) genehmigen das Geschäftsreglement c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben 3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

Artikel 4

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Zusammensetzung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied. 2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

Artikel 5

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst. 2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

Artikel 6 Kanton Uri 20.1511

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Beschlussfassung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind. 2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

Artikel 7

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Aufgaben 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission: a) * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit b) erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement c) unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme d) beaufsichtigt die Vollzugsstelle e) erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle f) erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben g) * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen 2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen. 3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0).

Artikel 8

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Vollzugsstelle 1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri. 2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel 360c OR. 20.1511 Kanton Uri 3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle. Artikel 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde 1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale

Artikel 9

Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften. 3 Finanzierung

Artikel 10

Kosten 1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. * 2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.

Artikel 11

Finanzkontrolle 1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Kanton Uri 20.1511 4 Verfahrensbestimmungen

Artikel 12

Auskunftspflicht 1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Artikel 13

Ergänzendes Recht 1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 14

Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe1), wann diese Vereinbarung in Kraft tritt2). 2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten. 3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter. 4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. 1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 2) Von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1. Januar2004. Änderung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006 von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1. Mai2007 (AB vom 27. April 2007). 20.1511 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 10.10.2003 20.12.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 3 Abs. 2, e) geändert AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, a) geändert AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, g) eingefügt AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 9 totalrevidiert AB 05.01.2007 20.12.2006 01.05.2007 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007 Kanton Uri 20.1511 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung AB 10.10.2003 Erlasstitel 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007 Artikel 1 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007 Artikel 3 Abs. 2, e) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007 Artikel 7 Abs. 1, a) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007 Artikel 7 Abs. 1, g) 20.12.2006 01.05.2007 eingefügt AB 05.01.2007 Artikel 9 20.12.2006 01.05.2007 totalrevidiert AB 05.01.2007 Artikel 10 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007

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