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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Zürich · 234.12 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.

§ 2

1 Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages. 2 Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt. 3 Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen. 4 Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands3 ein. 5 Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.

§ 3

1 Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 1 OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127. 2 LS 234.1. 3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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