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10 provisions
Art. 1 Vorgaben zur Herstellung der Schilder
1 Für die Herstellung der Schilder mit einem oder mehreren Kennzeichen «Kulturgüterschild» gelten die folgenden Vorgaben:
a. Grösse: 16 cm × 24 cm;
b. Material: Aluminium;
c. Druck: Siebdruck;
d. Farben: Ultramarinblau RAL 5002 und Cremeweiss RAL 9001;
e. Befestigung: rostfreie Schrauben, Distanzhalter aus verzinktem Stahl, Kunststoffdübel;
f. Beschriftung: «Nationales Kulturgut, Bien culturel national, Bene culturale nazionale» und «Haager Abkommen, 1954 (Art. 16 und 17), Convention de La Haye, 1954 (art. 16 et 17), Convenzione dell’Aia, 1954 (art. 16 e 17)».
2 Im Falle von bewaffneten Konflikten dürfen zur Verbesserung der Erkennbarkeit zusätzlich Schilder verwendet werden, bei deren Herstellung von den Vorgaben nach Absatz 1 abgewichen wird.
Art. 2 Abgabe und Unterhalt der Schilder
1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) stellt den Kantonen die Schilder einschliesslich Befestigung zur Verfügung.
2 Der Unterhalt der Schilder ist Aufgabe der Kantone.
Art. 3 Kennzeichnung von Kulturgütern
1 Alle Einzelobjekte von nationaler Bedeutung, die im KGS-Inventar aufgeführt sind, sowie alle Schutzräume für Kulturgüter werden mit dem einfachen Schild gekennzeichnet.
2 Kulturgüter, die unter Sonderschutz stehen, werden mit dem dreifach wiederholten Schild gekennzeichnet.
3 Kulturgüter, die unter verstärktem Schutz stehen, werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.
Art. 4 Kennzeichnung von Kulturgütern in Friedenszeiten
1 Kantone, die ihre Kulturgüter in Friedenszeiten kennzeichnen wollen, haben dem BABS ein Gesuch einzureichen.
2 Gebiete, in denen archäologische Funde vermutet werden, dürfen in Friedenszeiten nicht gekennzeichnet werden.
Art. 5 Anbringen der Schilder
1 Die Schilder werden beim Haupteingang oder Hauptzugang zum Objekt angebracht.
2 Bei Sammlungen werden die Schilder im Eingangsbereich des Hauptgebäudes angebracht.
Art. 6 Genehmigungsurkunden
1 Die Schilder dürfen nur zusammen mit einer von der im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständigen Stelle ausgestellten Genehmigungsurkunde angebracht werden.
2 Das BABS sorgt für die Herstellung der Genehmigungsurkunden.
3 Das BABS und die im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle legen eine Kopie der Genehmigungsurkunden ab.
Art. 7 Kennzeichnung des Personals
Personen, die für den Kulturgüterschutz zuständig sind, müssen bei der Wahrnehmung ihrer Schutzaufgabe einen Ausweis und eine Armbinde mit dem Schild tragen.
Art. 8 Abgabe der Ausweise und Armbinden
1 Das BABS stellt den Kantonen die Ausweise und Armbinden zur Verfügung.
2 Die Kantone füllen die Ausweise aus und sorgen für die Verteilung. Die Ausweise sind mit dem Foto der Inhaberin oder des Inhabers und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen.
3 Die Ausweise sind nur vollständig ausgefüllt gültig.
4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise.
5 Die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises muss diesen der Abgabestelle zurückgeben, sobald ihre oder seine Tätigkeit beendet ist.
Art. 9 Aufhebung anderer Bestimmungen
Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
a. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über das Anbringen der Kulturgüterschilder;
b. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über den Ausweis für Personal des Kulturgüterschutzes.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.