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Verordnung des VBS über die Kennzeichnung von Kulturgütern und von für den Kulturgüterschutz zuständigem Personal

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Vorgaben zur Herstellung der Schilder
  2. Art. 2 Abgabe und Unterhalt der Schilder
  3. Art. 3 Kennzeichnung von Kulturgütern
  4. Art. 4 Kennzeichnung von Kulturgütern in Friedenszeiten
  5. Art. 5 Anbringen der Schilder
  6. Art. 6 Genehmigungsurkunden
  7. Art. 7 Kennzeichnung des Personals
  8. Art. 8 Abgabe der Ausweise und Armbinden
  9. Art. 9 Aufhebung anderer Bestimmungen
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Vorgaben zur Herstellung der Schilder

1 Für die Herstellung der Schilder mit einem oder mehreren Kennzeichen «Kulturgüterschild» gelten die folgenden Vorgaben: a. Grösse: 16 cm × 24 cm; b. Material: Aluminium; c. Druck: Siebdruck; d. Farben: Ultramarinblau RAL 5002 und Cremeweiss RAL 9001; e. Befestigung: rostfreie Schrauben, Distanzhalter aus verzinktem Stahl, Kunststoffdübel; f. Beschriftung: «Nationales Kulturgut, Bien culturel national, Bene culturale nazionale» und «Haager Abkommen, 1954 (Art. 16 und 17), Convention de La Haye, 1954 (art. 16 et 17), Convenzione dell’Aia, 1954 (art. 16 e 17)». 2 Im Falle von bewaffneten Konflikten dürfen zur Verbesserung der Erkennbarkeit zusätzlich Schilder verwendet werden, bei deren Herstellung von den Vorgaben nach Absatz 1 abgewichen wird.

Art. 2 Abgabe und Unterhalt der Schilder

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) stellt den Kantonen die Schilder einschliesslich Befestigung zur Verfügung. 2 Der Unterhalt der Schilder ist Aufgabe der Kantone.

Art. 3 Kennzeichnung von Kulturgütern

1 Alle Einzelobjekte von nationaler Bedeutung, die im KGS-Inventar aufgeführt sind, sowie alle Schutzräume für Kulturgüter werden mit dem einfachen Schild gekennzeichnet. 2 Kulturgüter, die unter Sonderschutz stehen, werden mit dem dreifach wiederholten Schild gekennzeichnet. 3 Kulturgüter, die unter verstärktem Schutz stehen, werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.

Art. 4 Kennzeichnung von Kulturgütern in Friedenszeiten

1 Kantone, die ihre Kulturgüter in Friedenszeiten kennzeichnen wollen, haben dem BABS ein Gesuch einzureichen. 2 Gebiete, in denen archäologische Funde vermutet werden, dürfen in Friedenszeiten nicht gekennzeichnet werden.

Art. 5 Anbringen der Schilder

1 Die Schilder werden beim Haupteingang oder Hauptzugang zum Objekt angebracht. 2 Bei Sammlungen werden die Schilder im Eingangsbereich des Hauptgebäudes angebracht.

Art. 6 Genehmigungsurkunden

1 Die Schilder dürfen nur zusammen mit einer von der im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständigen Stelle ausgestellten Genehmigungsurkunde angebracht werden. 2 Das BABS sorgt für die Herstellung der Genehmigungsurkunden. 3 Das BABS und die im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle legen eine Kopie der Genehmigungsurkunden ab.

Art. 7 Kennzeichnung des Personals

Personen, die für den Kulturgüterschutz zuständig sind, müssen bei der Wahrnehmung ihrer Schutzaufgabe einen Ausweis und eine Armbinde mit dem Schild tragen.

Art. 8 Abgabe der Ausweise und Armbinden

1 Das BABS stellt den Kantonen die Ausweise und Armbinden zur Verfügung. 2 Die Kantone füllen die Ausweise aus und sorgen für die Verteilung. Die Ausweise sind mit dem Foto der Inhaberin oder des Inhabers und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen. 3 Die Ausweise sind nur vollständig ausgefüllt gültig. 4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise. 5 Die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises muss diesen der Abgabestelle zurückgeben, sobald ihre oder seine Tätigkeit beendet ist.

Art. 9 Aufhebung anderer Bestimmungen

Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: a. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über das Anbringen der Kulturgüterschilder; b. Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. März 1989 über den Ausweis für Personal des Kulturgüterschutzes.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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