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9 provisions
§ 1
Zweck, Begriffe
1 Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und die Anlage von Hecken
und Feldgehölzen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb der Siedlungen. Als Siedlung gilt das rechtskräftige Baugebiet.
2 Hecken und Feldgehölze sind lineare oder flächige Gruppierungen von
standortgerechten, einheimischen Büschen oder Bäumen mit der entsprechenden Begleitflora. Sie erfüllen eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt.
3 Hecken und Feldgehölze sind nicht Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 19652).
§ 2
Zuständigkeit
1 Die Baudirektion vollzieht diese Verordnung.
§ 3
Schutzbestimmung
1 Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten. Dieser Schutz gilt unabhängig
von der Inventarisierung.
1) BGS 432.1
2) SR 921.01
GS 24, 17 1
432.2
2 Die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen ist untersagt; insbesondere
dürfen die Stöcke weder entfernt noch überschüttet werden. Es ist auch
nicht gestattet, Hecken und Feldgehölze dauernd auf den Stock zu setzen
oder abzubrennen. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten.
3 Erlaubt sind Pflegemassnahmen, welche das Gedeihen von Hecken und
Feldgehölzen nicht beeinträchtigen.
§ 4
Förderung von Hecken und Feldgehölzen
1 Die Baudirektion kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern
Verträge über die Neupflanzung, Pflege und Abgeltung abschliessen, um
Hecken und Feldgehölze zu erhalten und zu fördern. Hiefür sind die vom
Regierungsrat erlassenen Richtlinien für die Abgeltung von Pflegeleistungen und Nutzungseinschränkungen in Naturschutzgebieten und bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Abgeltungsrichtlinien) massgebend.3)
§ 5
Ausnahmsweise Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen
1 Die Baudirektion kann die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen bewilligen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. In der Regel ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, Realersatz zu leisten.
2 Gesuche sind schriftlich und begründet an das Amt für Raumplanung zu
richten.
3 Die Baudirektion hört die Direktion des Innern sowie die jeweilige
§ 6 Einwohnergemeinde an, bevor sie über das Gesuch entscheidet. *
Inventar
1 Die Baudirektion führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das
ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigentümern, Besitzern und Behörden.
§ 7
Strafbestimmung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz4) bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts
bleibt vorbehalten. *
3) RRB vom 24. März 1992
4) BGS 312.1
432.2
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsratsbeschluss über die vorsorgliche Erhaltung von Hecken
und Feldgehölzen vom 23. Januar 19905) wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1992 in Kraft.
5) GS 23, 447
432.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.03.1992 01.04.1992 Erlass Erstfassung GS 24, 17
22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 26, 191
03.09.2013 01.10.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/053
432.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.03.1992 01.04.1992 Erstfassung GS 24, 17
§ 5 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 7 Abs. 1 03.09.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/053