Projektänderungen
1 Von den genehmigten Baugesuchsplänen darf nur mit Zustimmung der
Gemeindebaubehörde, der betroffenen Einsprechenden und im Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 1 Baugesetz des Baukoordinationsdienstes
abgewichen werden.
2 Für erhebliche Abweichungen ist ein neues Baugesuch einzureichen.
2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren (4.2.)
Art. 42 I. Beratung (4.2.1.)
1 Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung und der Koordination
können die Gemeindebaubehörden sowie die kantonalen Behörden vor Einreichung von Gesuchen um unverbindliche Auskünfte und Stellungnahmen
ersucht werden. Die Beratung bezieht sich namentlich auf wichtige Fragen
zur Zulässigkeit des Vorhabens, zu den Gesuchsunterlagen und Verfahrensabläufen.
11)RPG (SR 700)
Art. 43 II. Anwendbares Verfahren (4.2.2.)
Verfahrensarten
1 Die gemäss Art. 38 bewilligungspflichtigen Vorhaben werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, im vereinfachten Baubewilligungsverfahren
oder im Meldeverfahren abgewickelt.
2 Sofern ein Gesuch gemäss Art. 44 oder 45 nicht im vereinfachten Verfahren oder im Meldeverfahren behandelt werden kann, ist das ordentliche Verfahren gemäss Art. 46–55 durchzuführen.
3 Bewilligungszuständigkeiten aus anderen Erlassen und Rechtsgebieten
bleiben für bewilligungsfreie und meldepflichtige Vorhaben vorbehalten.
Art. 44
Anwendung des vereinfachten Verfahrens
1 Das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 104 Abs. 1 Baugesetz kann insbesondere gewährt werden bei
a) Ausbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens;
b) Kleinbauten gemäss Art. 11;
c) Mauern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen soweit bewilligungspflichtig;
d) Drainagen und Entwässerungen von Gebieten bis zu einer Fläche
von 20 a, sofern diese nicht innerhalb oder im Einzugsbereich einer
Naturschutzzone oder Grundwasserschutzzone liegen;
e) Aussenantennen und Solaranlagen zum privaten Gebrauch, soweit
bewilligungspflichtig;
f) Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) von höchstens 2 m
vertikaler Ausdehnung und einer veränderten Fläche von höchstens
1 000 m²;
h) * Einbau von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen;
i) Parkplätzen, Dachaufbauten, Dachflächenfenstern bis insgesamt
2 m² aussen gemessener Fläche.
Art. 45
Anwendung des Meldeverfahrens
1 Das Meldeverfahren gemäss Art. 104 Abs. 4 Baugesetz kann nur ausserhalb von Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung und Kulturobjekten und
ausschliesslich gewährt werden bei
a) Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten
(Einbau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von Räumen usw.);
b) Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;
c) Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohnraumerweiterung verbunden ist;
d) Abbrucharbeiten;
e) Werkleitungen und Abwasseranschlüsse für Einzelliegenschaften
ausserhalb von Naturschutz- und Grundwasserschutzzonen;
f) * provisorischen Bauten gemäss Art. 15, soweit nicht bewilligungsfrei;
g) * Einbau von Heizanlagen und Öltanks mit Ausnahme von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen.
III. Allgemeiner Verfahrensablauf (4.2.3.)
Art. 45a * eBauverfahren
1 Das Verfahren kann elektronisch geführt werden, soweit das gemeinsame
Behördenportal von Kanton und Gemeinden entsprechende eServices zur
Verfügung stellt. Über die Ausgestaltung und Aufschaltung von eServices
entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.
2 Die Nutzung der eServices setzt eine durch den Authentifizierungsdienst
der Schweizer Behörden AGOV geprüfte elektronische Identität voraus. Das
Departement Bau und Volkswirtschaft bestimmt die notwendigen Identitätsdaten und die Authentifizierungsstufe.
3 Eine elektronische Eingabe gilt als eingereicht, wenn der entsprechende e-
Service die Übermittlung bestätigt hat. Erfordert es die Bearbeitung, kann eine Nachreichung in Papierform verlangt werden.
4 Im Übrigen richtet sich die Nutzung nach den Anweisungen zum jeweiligen
eService.
Art. 46
Grundsatz der Gesuchseinreichung
1 Für bewilligungspflichtige Vorhaben ist der betroffenen Gemeinde auf amtlichem Formular ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat alle Unterlagen
zu enthalten, welche zur sachgemässen Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
2 Das amtliche Formular ist von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Weisungen über die einheitliche Gestaltung und den Inhalt der Formulare sowie die Verwendung einheitlicher Checklisten und Entscheidvorlagen erlassen. *
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorgaben für die Nutzung von eServices. *
Art. 47
Bestandteile des Baugesuches
1 Das Baugesuch umfasst in der Regel die folgenden datierten Pläne und
Unterlagen: *
a) Gesuchsformular unter Beilage der im Einzelnen erforderlichen rechnerischen Nachweise (Ausnützungsziffer usw.);
b) * Situationsplan in der Regel im Massstab 1:500, aus dem die genaue
Lage des Grundstückes sowie Lage und Masse des Vorhabens und
der Erschliessungs- und Entsorgungsanlagen ersichtlich sind;
c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit
Angabe der technischen Anlagen (Feuerstätten usw.), der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse; in einem Plan ist die Umgebungsgestaltung einschliesslich Terrainveränderungen, Mauern, Parkplätze, Wege, Spielplätze, Freizeitanlagen usw. darzustellen; der Umgebungsplan hat sich innerhalb der Bauzone auf das ganze Baugrundstück zu
erstrecken;
d) Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains
bis an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes (in Meereshöhe oder Höhendifferenz zu gesichertem
Fixpunkt). In Ortsbildschutzzonen sind die Nachbarbauten in den
Fassadenplänen ebenfalls darzustellen;
e) Baubeschrieb, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen
nicht ersichtlich ist;
f) besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -gefälle und -material sowie unter Beilage der im kommunalen
Abwasserreglement geforderten Unterlagen;
g) Schutzraumeingabe nach gesetzlichen Vorschriften;
h) Projekt und Beschrieb für Heizungs- und Energieerzeugungsanlagen
sowie für Tankanlagen für die Lagerung von umweltgefährdenden
Stoffen, soweit diese Vorhaben nicht Gegenstand nachfolgender,
eigener Bewilligungsverfahren bilden;
i) * Anschlussgesuche für Wasser- und Energieversorgung;
j) * Objektschutznachweis bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten.
2 Bei allen Fassadenänderungen (z.B. Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist die ganze Fassade samt den beabsichtigten
Änderungen darzustellen.
3 Bei Vorhaben mit erheblichen Terrainveränderungen, insbesondere bei Deponien und Kiesgruben, sind Höhenkurvenpläne und aussagekräftige Längs-
und Querschnitte für den Zustand vor Inangriffnahme und nach Abschluss
des Vorhabens sowie gegebenenfalls ein Etappierungsplan einzureichen.
3bis Das Baugesuch ist von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller
(Bauherrschaft) und von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer
zu unterzeichnen. *
4 Falls die Beurteilung eines Gesuches es erfordert, können die Bewilligungs- und Koordinationsbehörden von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere Unterlagen wie Modelle, Perspektiven, Schattendiagramme oder Fotos verlangen. *
5 … *
6 Das Vorhaben ist farblich wie folgt darzustellen:
a) Bestehend = schwarz
b) Neu = rot
c) Abbruch = gelb
7 Falls es zur Feststellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands bei
der Entfernung vorschriftswidriger Bauten im Sinne von Art. 108 des Baugesetzes notwendig ist, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die dafür
erforderlichen Pläne und Unterlagen auf Kosten der oder des Fehlbaren anfertigen lassen. *
Art. 48
Visierung
1 Bei der Visierung der Bauvorhaben nach Art. 102 Abs. 1 Baugesetz sind
insbesondere die Gebäude- und Firsthöhe bzw. die Gesamthöhe der Anlage
zusammen mit dem Niveaupunkt, dem massgeblichen Höhenbezugspunkt
und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote sowie
Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,20 m Höhe bzw. Tiefe deutlich zu
markieren.
2 Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
Art. 49
Formelle Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche
1 Die Gemeindebaubehörde prüft, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den
zuständigen kantonalen Behörden, ob die Gesuchsdossiers vollständig, widerspruchsfrei und in der vorgeschriebenen Anzahl vorhanden sind sowie,
ob die Visierung mit den eingereichten Plänen übereinstimmt. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller allfälligen Mängeln auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung nicht Abhilfe schafft, verweigert die
Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuches mit Nichteintretensentscheid.
2 Dasselbe gilt sinngemäss, falls kantonale Behörden entsprechende Mängel
feststellen. Der Nichteintretensentscheid wird in diesem Falle durch den
Baukoordinationsdienst gefällt.
Art. 49a * Elektronische Auflage
1 Baugesuche werden während der Auflagefrist12) auf dem gemeinsamen Behördenportal von Kanton und Gemeinden zur Einsichtnahme veröffentlicht.
2 Die Gemeindebaubehörde gewährleistet, dass die auf dem Behördenportal
veröffentlichten Baugesuche vor Ort eingesehen werden können.
3 Die elektronische Auflage und die Möglichkeit zur Einsichtnahme vor Ort
werden durch öffentliche Anzeige im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
Über andere Formen der Bekanntmachung entscheiden die Gemeinden.
12)Art. 103 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1)
Art. 50
Durchführung der Koordination
1 Das Koordinationsorgan sorgt für die Einholung der notwendigen Entscheide und stellt sicher, dass die Entscheide widerspruchsfrei getroffen und mit
einheitlicher Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung13) versehen werden.
2 Stellt das Koordinationsorgan Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit den betroffenen Bewilligungsbehörden zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig erweist, lädt sie die entsprechenden Behörden
zu einem Einigungsgespräch ein und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
3 Lassen sich Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das Koordinationsorgan.
Art. 51
Kritische Hinweise
1 Eingaben gemäss Art. 111 Abs. 3 Baugesetz werden von den davon berührten Behörden schriftlich, jedoch nicht in Verfügungsform beantwortet.
Die Antwortschreiben sind nicht anfechtbar.
Art. 52
Bauentscheid
1 Vorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen.
Art. 53
Baubeginn und Teilrechtskraft
1 Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen
werden, wenn die Baubewilligung und die nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind sowie über allfällige Einsprachen rechtskräftig entschieden ist.
2 Vorbehalten bleibt ein von allen zuständigen Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn, welcher jedoch keinesfalls vor Ablauf der Einsprachefrist
gewährt werden kann.
3 Die Bewilligungsinstanzen können für unbestrittene Bestandteile des Baugesuches Teilbaubewilligungen aussprechen, soweit damit die nicht bewilligten Bestandteile nicht präjudiziert werden.
13)RPG (SR 700)
4 In den Bewilligungen kann als Bedingung vorgesehen werden, dass der
Baubeginn einer vorgängigen Baufreigabe durch die entsprechende Behörde bedarf, namentlich, wenn vor Baubeginn bestimmte Nachweise (z.B.
Energienachweis) zu erbringen sind.
Art. 54
Baukontrolle
1 Die Gemeindebaubehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie kann
Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen.
2 Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die Gemeinde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrollen festgestellten Abweichungen an den Baukoordinationsdienst weiter, soweit diese nicht direkt
der zuständigen kantonalen Behörde angezeigt werden. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen zu überprüfen.
3 Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten.
Art. 55
Kontrollpflichtige Baustadien
1 Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche
Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Fehlen entsprechende Angaben,
gilt dies mindestens für folgende Baustadien:
a) Schriftliche Meldung an die Gemeindebaubehörde:
1. Erstellung des Schnurgerüstes;
2. tatsächlicher Baubeginn;
3. Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug/Inbetriebnahme;
b) Mündliche Meldung an die Gemeindebaubehörde:
1. Alle Kanalisationsleitungen vor dem Eindecken;
2. Erstellung der Kamine und Feuerstätten.
2 Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert
wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
Art. 56 IV. Besonderer Verfahrensablauf (4.2.4.)
Durchführung des vereinfachten Verfahrens
1 Für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gelten die Erleichterungen
gemäss Art. 104 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes. Im Übrigen gelangen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung14).
Art. 57
Durchführung des Meldeverfahrens
1 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie die Anzeige
und die öffentliche Auflage. Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die
Gemeindebaubehörde nicht innert 20 Tagen seit Eingang der Baumeldung
der Bauherrschaft schriftlich mitteilt, dass
a) das Gesuch ins vereinfachte oder ordentliche Verfahren verwiesen
wird oder
b) das Baugesuch abgelehnt wird.
2 Bei Vorliegen kantonaler Zuständigkeiten überweist die Gemeindebaubehörde die Baumeldung unverzüglich dem Baukoordinationsdienst. Teilt dieser der Gemeindebaubehörde nicht innert 10 Tagen Einwände gemäss
Abs. 1 schriftlich mit, gilt das Vorhaben aus kantonaler Sicht als bewilligt.
Art. 58 V. Einspracheverfahren (4.2.5.)
Verfahrensgang
1 Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unverzüglich dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser nach Art. 100 Baugesetz
das Koordinationsorgan ist.
2 Das Koordinationsorgan bestimmt, welche Behörde die Verfahrensleitung
zu übernehmen hat. Die verfahrensleitende Behörde lädt die Bauherrschaft
zur Stellungnahme ein und führt eine Einigungsverhandlung durch, sofern
dies als geboten erscheint.
3 Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte berührt wird. Baubewilligungs- und Einspracheentscheide sind je Behörde in einem einzigen Entscheid zusammen
zu fassen.
14)Art. 47 ff.
4 Die Gemeindebaubehörde kann unbegründete Einsprachen mit Zustimmung des Koordinationsorgans ohne Durchführung von Schriftenwechsel
und Einigungsverhandlung abweisen.
Art. 59
Sammeleinsprachen
1 Auf Sammeleinsprachen und wortgleiche Einzeleinsprachen treten die zuständigen Behörden nur ein, wenn nach Fristansetzung angegeben wird,
wer die Einsprechendengruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.
Art. 60
Privatrechtliche Einsprachepunkte
1 Die Gemeindebaubehörde verweist im Rahmen ihres Baubewilligungsentscheids Einsprechende unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen ab Eröffnung des Entscheids zur Klageerhebung an das zuständige Zivilgericht, sofern Einsprachepunkte privatrechtlicher Natur vorliegen.
2 Während der vierzehntägigen Frist gemäss Abs. 1 und einem allfälligen
Vermittlungsverfahren inklusive Frist zur Klageanhängigmachung darf mit
dem Bau noch nicht begonnen werden. Das Zivilgericht kann im Weiteren
den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen.
VI. Eröffnung von Entscheiden * (4.2.6.)
Art. 60a * Elektronische Eröffnung
1 Entscheide und andere Mitteilungen können mit dem Einverständnis der
Beteiligten elektronisch eröffnet werden. Die Eröffnung erfolgt über das
gemeinsame Behördenportal von Kanton und Gemeinden.
2 Entscheide sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem
geregelten elektronischen Siegel der entscheidenden Behörde zu versehen.15)
3 Sendungen werden mit einer Frist von sieben Tagen für das Herunterladen
im Behördenportal bereitgestellt. Die Adressaten werden mit E-Mail über die
Bereitstellung und die Frist orientiert.
15)Vgl. Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; 943.03)
4 Die Adressaten können bis zum Ablauf der Frist eine ordentliche Zustellung auf dem Postweg verlangen, sofern noch kein Herunterladen erfolgt ist.
Mit dem Herunterladen oder dem Ablauf der Frist gilt die Sendung als zuge -
stellt.
5 Das Einverständnis des Adressaten verpflichtet nicht zur elektronischen Eröffnung. Die Behörde ist jederzeit berechtigt, eine ordentliche Zustellung auf
dem Postweg vorzunehmen.
Art. 61
Eröffnung durch den Baukoordinationsdienst *
1 Gemeinden, welche von der Möglichkeit der Entscheideröffnung durch den
Baukoordinationsdienst (Art. 105 Abs. 2 Baugesetz) Gebrauch machen
möchten, teilen dies dem Departement Bau und Volkswirtschaft jeweils per
31. Juli mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr mit. *
Art. 62 VII. Ordnungsfristen (4.2.7.)
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren
1 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche im Anwendungsbereich von
Art. 100 Abs. 2 Baugesetz werden innert acht Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheiden erledigt. Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt diese Frist 14 Wochen.
2 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche im Anwendungsbereich von
Art. 100 Abs. 1 Baugesetz werden innert zwölf Wochen seit Eingang des
vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheiden erledigt.
Sofern ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt diese Frist 18
Wochen.
3 Die maximale Behandlungsdauer für Bewilligungen der einzelnen kantonalen Amtsstellen beträgt vier Wochen. Der Baukoordinationsdienst kann einzelfallweise kürzere Fristen festsetzen.
4 Für die Behandlung von Vorhaben, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung von Bundesstellen erfordern, werden die Fristen im
Einzelfall durch das Koordinationsorgan festgesetzt. Dasselbe gilt für besonders umfangreiche Bauvorhaben.
5 Die formelle Sistierung des Baubewilligungsverfahrens unterbricht den Lauf
dieser Fristen.
Art. 63
Rekursverfahren
1 Rekurse im Anwendungsbereich des Baugesetzes werden innert sechs
Monaten seit Eingang der rechtsgenüglichen Eingabe mit Entscheid erledigt.
2 Die formelle Sistierung des Rekursverfahrens unterbricht den Lauf dieser
Frist.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen (5.)
Art. 64
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -
verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung)16), wird aufgehoben.