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Geschäftsordnung des Justizgerichts

Graubünden · 173.020 · other

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 vom Justizgericht erlassen am 31. Oktober 2024

Sitz 1 Das Justizgericht hat seinen Sitz in Chur.

Art. 2

Gesamtgericht 1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Mitglieder und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden das Gesamtgericht. 2 Das Gesamtgericht: a) erlässt die vorliegende Geschäftsordnung sowie die Gebührenverordnung3); b) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates; c) wählt für die ordentliche Amtsdauer aus den beiden Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 3 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Angehörige des Gesamtgerichts anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken. 4 Es beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 3

Verwaltungskommission 1 Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Mitglieder bilden die Verwaltungskommission. 2 Die Verwaltungskommission: a) verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rates; 1) BR 110.100 2) BR 173.000 3) BR 370.140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.020 b) wählt das Aktuariat und das Sekretariat; c) bewilligt Nebenbeschäftigungen der Justizrichterinnen und Justizrichter; d) verabschiedet Stellungnahmen und Vernehmlassungen. 3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind oder im Zirkularverfahren mitwirken. 4 Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 4

Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident: a) führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission; b) bereitet die Geschäfte für das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission vor; c) vertritt das Gericht gegen aussen; d) setzt nach Bedarf ein Aktuariat und ein Sekretariat ein und beaufsichtigt diese; e) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig sind. 2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 5

Aktuariat 1 Als Aktuarin oder Aktuar kann eingesetzt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent verfügt. 2 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Justizgerichts beeinträchtigen könnte. Artikel 63 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes4) gilt sinngemäss. 3 Neue Haupt- und Nebenbeschäftigungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden.

Art. 6

Virtuelle Entscheidberatung, Sitzung, Stimmabgabe und Wahl 1 Virtuelle Entscheidberatungen, Sitzungen, Stimmabgaben und Wahlen sind zulässig. 2 Für die Voraussetzungen und Modalitäten gilt die Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte5) sinngemäss. 4) BR 173.000 5) BR 173.400 173.020

Art. 7

Entscheidausfertigung 1 Sofern keine Aktuarin oder kein Aktuar beteiligt ist, unterzeichnet in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes6) die oder der Vorsitzende einzelrichterliche Entscheide alleine und Kollegialentscheide zusammen mit einem zweiten Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 8

Postverkehr und Archivierung 1 Eingaben an das Justizgericht sind an folgende Adresse zu senden: Justizgericht, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur. 2 Die Akten des Justizgerichts werden in der Standeskanzlei des Kantons Graubünden archiviert. 6) BR 173.000 173.020 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-032 173.020 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-032

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