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Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

Basel-Stadt · 685.340 · regulation

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47

47 provisions

§ 41

Vorgehen bei Unfällen 1 Kollisionen und Unfälle auf den Zufahrtsstrassen sind der Dreispitzverwaltung sofort zu melden. Diese alarmiert nötigenfalls die Polizei zur Aufnahme des Tatbestandes. 4. 3. Öffentliche Waagen

§ 42

Waagverkehr 1 Für das Abwägen von Eisenbahn- und Strassenfahrzeugen stehen amtliche Waagen zur Verfügung. 2 Die Brückenwaage vor dem Verwaltungsgebäude wird während den Arbeitszeiten der öffentlichen Verwaltung bedient. 3 Die Geleisewaagen werden während den Zeiten des Rangierdienstes bedient.

§ 43

Abwägung von Eisenbahnwagen 1 Die Abwägungen auf den Brückenwaagen der Dreispitzverwaltung werden von den Bahnverwaltungen als bahnamtlich gültig anerkannt. 2 Abgehende Wagen, für die auf den Transportpapieren kein Gewicht ausgesetzt ist, werden ohne besondern Auftrag gewogen, das Gewicht in den Papieren eingesetzt und für den Versender ein Waagschein gegen Verrechnung der Waaggebühren zu seinen Lasten ausgestellt. 3 In allen übrigen Fällen ist die Dreispitzverwaltung jeweilen ½ Stunde vor Beginn des Rangierdiens - tes zur Abwägung von Eisenbahnwagen zu beauftragen. 5. Teil: Strafbestimmungen

§ 44

1 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes oder Anordnungen der Dreispitzverwaltung werden auf Anzeige hin aufgrund des Polizeistrafgesetzes 4) bestraft. 6. Teil: Gebührentarif

§ 45

1 Die Gebühren für die Leistungen des Rangierdienstes, das Standgeld für Eisenbahn- und Strassenfahrzeuge sowie die Waaggebühren sind im Gebührentarif zusammengefasst. 2 Der Zins für die Abgabe von Parzellen in Miete oder Baurecht sowie die Gebühr für die Benützung der Dreispitzallmend (für Materiallagerungen usw.) werden von Fall zu Fall festgesetzt.

§ 46

Gebührentarif 5) 7. Teil: Schlussbestimmung

§ 47

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Oktober 1955 in Wirksamkeit und ersetzt das Betriebsreglement vom 2. Mai 1930. 4) Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978. 5) § 46: Für den Gebührentarif siehe Anhang. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.1955 01.10.1955 Erlass Erstfassung KB 01.10.1955 09.12.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert - Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.1955 01.10.1955 Erstfassung KB 01.10.1955 § 11 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert - Betriebsreglement für den Dreispitz Anhang 685.340 Gebührentarif zu § 46: Pos. Leistung Gebühr 1 1) Gebühren des Rangierdienstes für die Zu- und Umstellung von Eisenbahnwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 17.- pro Wagenachse 2 Gebühr für die Benützung von Eisenbahnwagen der Dreispitzverwaltung a) für Wagen bis zu 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 4.- je 24 Stunden b) für Wagen über 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6.- je 24 Stunden 3 2) Standgeld der Dreispitzverwaltung a) für verspätete be- oder entladene Eisenbahnwagen nach 1½ Tagen des Aufenthaltes auf dem Dreispitz: für die erste Verspätungsperiode von 1½ Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 8.- pro Wagen für jede weitere Verspätungsperiode von 1½ Tagen . . . . . . . . . . . . . . Fr. 15.- pro Wagen b) für Strassenfahrzeuge pro Nacht des Aufenthaltes auf dem Dreispitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.- pro Fahrzeug und Nacht 4 3) Waaggebühren a) Eisenbahnwagen: Die Gebühren für das Abwägen von Eisenbahnwagen werden nach den Richtlinien des Tarifs für Sonderleistungen erhoben. Für das Wägen von leeren oder beladenen Wagen . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 12.- pro Wägung und Wagen b) Strassenfahrzeuge: für das Wägen von Autos, Fuhrwerken und dergleichen bis zu 5‘000 kg Bruttogewicht . . . . . . . . Fr. 5.- über 5‘000 kg: je 100 kg 10 Rp. mehr für die Tara-Ermittlung . . . . . . . Fr. 5.- 5 Bemusterung von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand 1) Position 1 in der Fassung des RRB vom 26. 9. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996). 2) Position 3 in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983). 3) Position 4: Lit. a in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983); lit. b in der Fassung des RRB vom 5. 12. 1972.

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