§ 42 Bevollmächtigung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen. Konferenz der Generalsekretärinnen und der
Zürich · 172.1 · statute
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Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen. Konferenz der Generalsekretärinnen und der
1 Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen. 2 Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen. 3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Führung von Informations-
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen. 172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen, a. seine Geschäfte zu bearbeiten, b. die Arbeitsabläufe zu organisieren, c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet, d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. 3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. D. Administrativuntersuchung18 § 44 a.18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden, b. ein entsprechender Verdacht besteht. 2 Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine unterstellte Verwaltungseinheit delegieren. 3 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt, a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
1 Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrates. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirksverwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung7 keine abweichenden Bestimmungen enthält. Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1 Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen A. Übergangsbestimmungen Abweichende
1 Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken. 2 Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses. B. Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815: . . .10 b. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19759: . . .10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 201514 (OS 71, 153) Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss § 40 a Abs. 6 bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor. 1 OS 60, 334. 2 ABl 2004, 41. 3 Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 344). 4 LS 131.1. 5 LS 171.1. 6 LS 172.11. 7 LS 173.1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). 172.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 8 LS 175.2. 9 LS 700.1. 10 Text siehe OS 60, 334. 11 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010. 12 Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013. 13 Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013. 14 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2016. 15 Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Mai 2017. 16 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018. 17 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. 18 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022. 19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.