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Verordnung über die Steuerung und die Aufgaben in der Berufsbildung

Glarus · IV B/51/2/1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Steuerung und die Zuordnung von Aufgaben der kantonalen Schulen und der weiteren auf Kantonsgebiet tätigen Bildungsanbieter. 2 Sie gilt für den Bereich: a. der beruflichen Grundbildung; b. der beruflichen Weiterbildung; c. der höheren Berufsbildung.

Art. 2

Angebote im Kanton 1 Bildungsgänge mit hoher Nachfrage sind soweit wie möglich vom Kanton selber oder im Auftrag durch Dritte anzubieten. 2 Inhalt und Standort der Angebote sind so auszurichten, dass mit einem wirtschaftlich günstigen Betrieb dem Bedarf entsprochen werden kann. 3 Die Führung der kaufmännischen Berufsfachschule wird an den Kaufmännischen Verband übertragen.

Art. 3

Zuordnung der Bildungsangebote 1 Der Regierungsrat legt die Bildungsgänge an den kantonalen Schulen fest.

Art. 4

Leistungsaufträge 1 Der Regierungsrat kann mit Bildungsanbietern Leistungsaufträge über die im Kanton anzubietenden Bildungsgänge abschliessen.

Art. 5

Auftragsgegenstand 1 Die Leistungsaufträge regeln insbesondere: a. die anzubietenden Bildungsgänge; b. die Grundzüge der Organisation von Schulen, die von Gesetzes wegen im Kanton zu führen und einer selbständigen Trägerschaft übertragen sind; 1) GS IV B/51/1 SBE 2017 19 1 IV B/51/2/1 c. das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Abgeltung; d. die Qualitätssicherung; e. Rechnungslegung und Berichterstattung.

Art. 6

Genehmigung durch den Landrat 1 Der Abschluss oder die Anpassung von Leistungsaufträgen unterliegt der Genehmigung des Landrats, wenn sich der Kanton zu erheblichen Leistungen über die Tarife von interkantonalen Vereinbarungen hinaus verpflichtet. 2 Eine Mehrleistung gilt als erheblich, wenn sie jährlich wiederkehrend den Betrag von 40 000 Franken überschreitet. 3 Die in Artikel 2 Absatz 1 des EG BBG genannten Schulen sind vom Genehmigungsvorbehalt ausgenommen.

Art. 7

Berufsbildungskommission 1 Die kantonale Berufsbildungskommission amtet als Prüfungskommission. * 2 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung sowie die weiteren Aufgaben der Kommission. * IV B/51/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2019 26 24.10.2018 01.08.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2019 26 IV B/51/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 7 Abs. 1 24.10.2018 01.08.2019 geändert SBE 2019 26 Art. 7 Abs. 2 24.10.2018 01.08.2019 geändert SBE 2019 26

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