Law

Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds

Appenzell Innerrhoden · 923.011 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 df2d02f525f259b117c8494662e870fd9ad7afa706dba8bef520bc4a1dc0c069

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 6
  6. Art. 7

6 provisions

Art. 1

Zweck 1 Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw. der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem Fonds verwendet werden. * 2 Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden.

Art. 2

Fondsvermögen 1 Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.-- nicht unterschreiten.

Art. 3

Verwaltung 1 Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst. 2 Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbauamt und Raumplanungsamt) und zwei Vertreter1) des Fischereivereins einzusetzen, welcher beratende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 923.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Beiträge an Private 1 Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch zweckgebundene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürliche Personen, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt werden. Art. 5 * Verfahren 1 Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlusses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Art. 6

Missbrauch 1 Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der gewährten Mittel abzulegen. 2 Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 923.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 23.01.2001 23.01.2001 Erlass Erstfassung - 16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert - 16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 geändert - 923.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 23.01.2001 23.01.2001 Erstfassung - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 5 16.08.2004 16.08.2004 geändert -

← Find another law