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Rahmenvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura für sämtliche Vollzugsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier

Bern · 105.235.1-6 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Rahmenvereinbarung enthält allgemeine Regeln im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura, die für sämtliche Vollzugsvereinbarungen gelten. 2 Anderslautende Bestimmungen des Bundesrechts und der Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Dasselbe gilt für weitere Vereinbarungen zwischen Behörden beider Kantone.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Rahmenvereinbarung gilt für kantonale, kommunale und staatsnahe Behörden oder Körperschaften, die im Rahmen des Vollzugs des Moutier-Konkordats und der diesbezüglichen Vollzugsvereinbarungen für den Kanton Bern oder für den Kanton Jura öffentliche Aufgaben erfüllen.

Art. 3

Schulden und Forderungen 1 Die in Artikel 2 erwähnten Behörden oder Körperschaften bleiben Schuldnerinnen ihrer Schulden und Inhaberinnen ihrer Forderungen, unabhängig von deren Ursprung. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-046 105.235.1-6 2

Art. 4

Vorzeitige Entscheidungen der jurassischen Behörden in Bezug auf das Gebiet der Gemeinde Moutier 1 Die zuständigen jurassischen Behörden oder die Gemeinde Moutier können, wenn sie es für angebracht halten, ab dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung Verfügungen erlassen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier haben. 2 In Bezug auf diese vorzeitigen Verfügungen und die diesbezüglichen Rechtsmittel gilt das jurassische Recht.

Art. 5

Instruktionshandlungen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung sind die zuständigen jurassischen Behörden berechtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen vorzunehmen, um öffentlich-rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Verfügungen zu bearbeiten. 2 Die zuständigen bernischen Behörden sind berechtigt, nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen zur Behandlung von öffentlich-rechtlichen Verfahren vorzunehmen, die zu diesem Zeitpunkt bei ihnen hängig sind. 3 Das Recht gemäss Absatz 2 erlischt nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels. Nach Ablauf dieser Frist steht nur noch der Weg der Rechts- oder Amtshilfe offen. 4 In Bezug auf die Instruktionshandlungen gilt das Recht des entsprechenden Verfahrens. Für den Rechtsweg gilt das gleiche Prinzip.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 3 105.235.1-6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 25-046 105.235.1-6 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 25-046

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