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6 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Rahmenvereinbarung enthält allgemeine Regeln im Zusammenhang
mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde
Moutier») zum Kanton Jura, die für sämtliche Vollzugsvereinbarungen gelten.
2 Anderslautende Bestimmungen des Bundesrechts und der Vollzugsvereinbarungen bleiben vorbehalten. Dasselbe gilt für weitere Vereinbarungen zwischen
Behörden beider Kantone.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Rahmenvereinbarung gilt für kantonale, kommunale und staatsnahe
Behörden oder Körperschaften, die im Rahmen des Vollzugs des Moutier-Konkordats und der diesbezüglichen Vollzugsvereinbarungen für den Kanton Bern
oder für den Kanton Jura öffentliche Aufgaben erfüllen.
Art. 3
Schulden und Forderungen
1 Die in Artikel 2 erwähnten Behörden oder Körperschaften bleiben Schuldnerinnen ihrer Schulden und Inhaberinnen ihrer Forderungen, unabhängig von
deren Ursprung.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-046
105.235.1-6 2
Art. 4
Vorzeitige Entscheidungen der jurassischen Behörden in Bezug auf
das Gebiet der Gemeinde Moutier
1 Die zuständigen jurassischen Behörden oder die Gemeinde Moutier können,
wenn sie es für angebracht halten, ab dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung Verfügungen erlassen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der
Gemeinde Moutier Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde Moutier haben.
2 In Bezug auf diese vorzeitigen Verfügungen und die diesbezüglichen Rechtsmittel gilt das jurassische Recht.
Art. 5
Instruktionshandlungen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung sind die zuständigen jurassischen Behörden berechtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen vorzunehmen, um öffentlich-rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Verfügungen zu bearbeiten.
2 Die zuständigen bernischen Behörden sind berechtigt, nach dem Zeitpunkt
des Kantonswechsels auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier Instruktionshandlungen zur Behandlung von öffentlich-rechtlichen Verfahren vorzunehmen, die
zu diesem Zeitpunkt bei ihnen hängig sind.
3 Das Recht gemäss Absatz 2 erlischt nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt des
Kantonswechsels. Nach Ablauf dieser Frist steht nur noch der Weg der Rechts-
oder Amtshilfe offen.
4 In Bezug auf die Instruktionshandlungen gilt das Recht des entsprechenden
Verfahrens. Für den Rechtsweg gilt das gleiche Prinzip.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
3 105.235.1-6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 25-046
105.235.1-6 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 25-046