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Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz

Graubünden · 433.150 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Gleichstellung der Geschlechter 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Vollziehungsverordnung nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2

Mindestteilnehmerzahl 1 Fortbildungskurse mit weniger als acht Teilnehmer werden nicht subventioniert.

Art. 3

Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines 1 Anrechenbar sind die Kosten für die Miete von Lokalen und Einrichtungen, für die Organisation der Kurse sowie die Reisekosten und die Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Kursleiter.

Art. 4

2. Ansätze für Reise, Verpflegung und Unterkunft 1 Die anrechenbaren Ansätze für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung richten sich nach der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung PV)2). 1) BR 433.100 2) BR 170.400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 433.150

Art. 5

3. Bundesbeiträge 1 Beiträge des Bundes werden vom Gesamtbetrag der anrechenbaren Ausgaben abgezogen. 2. Fortbildung Jugendlicher

Art. 6

Arten 1 Es werden zwei Arten von Fortbildung unterschieden: 1. die allgemeine Fortbildung; 2. die hauswirtschaftliche Fortbildung.

Art. 7

Organisation und Leitung 1 Die Fortbildung schliesst in der Regel an das neunte obligatorische Schuljahr an. 2 Die unmittelbare Leitung der Fortbildungskurse ist in der Regel einem Primar-, Sekundar- oder Fachlehrer zu übertragen. 3 Die allgemeinbildenden und hauswirtschaftlichen Fächer sowie Handarbeit sind in der Regel durch patentierte Lehrer oder Lehrerinnen zu erteilen. Für den Fach- und Lebenskundeunterricht kann der Träger auch pädagogisch geeignete Fachleute aus der Praxis beiziehen. 4 Am Ende des Fortbildungskurses wird den Jugendlichen die Absolvierung in einem Ausweis bestätigt.

Art. 8

Teilnehmerzahl 1 Fortbildungskurse sollen nicht mehr als 24 Jugendliche in den theoretischen und 16 Jugendliche in den praktischen Fächern zählen.

Art. 9

Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines 1 Anrechenbar sind angemessene Aufwendungen für die Besoldung von ausgewiesenen Leitern und Lehrern, für die allgemeinen Lehrmittel und für das zum Verbrauch im Unterricht zur Verfügung gestellte Material. 2 Beim Besuch der Kurse ausserhalb des Wohnortes sind Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Jugendlichen zu zwei Drittel anrechenbar.

Art. 10

2. Besoldung der Lehrkräfte und Leiter 1 Als anrechenbare Entschädigung je Lektion für die Besoldung ausgewiesener Lehrkräfte gilt die Lektionsentschädigung eines Primarlehrers, Lohnstufe 0, gemäss Lehrerbesoldungsverordnung. 2 In diesem Ansatz eingeschlossen ist die Entschädigung für Vorbereitung und Korrekturen. 433.150 3 Als anrechenbare Aufwendung für die Besoldung der Leiter der Fortbildungskurse gilt eine Pauschale je nach Arbeitsaufwand, höchstens 300 Franken je Kurs. 3. Fortbildung Erwachsener

Art. 11

Anrechenbare Kosten 1. Allgemeines 1 Anrechenbar sind angemessene Honorare der Referenten und die Kosten für das zum Verbrauch im Kurs bestimmte Material.

Art. 12

2. Reisekosten der Teilnehmer 1 Die Reisekosten der Teilnehmer können zu zwei Drittel angerechnet werden. 4. Inkrafttreten

Art. 13

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Fortbildungsgesetz vom 1. Juli 1976 aufgehoben3). 3) AGS 1976, 97 433.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung - 433.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -

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