Art. 1
Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.
Confederation · 0.132.454.3 · treaty
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Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.
Allfällige, als zweckmässig oder notwendig erachtete Abänderungen dieser Verordnung können in gemeinsamem Einverständnis durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen ausgeführt werden.
Das vorliegende Abkommen, welches alle anderen früheren zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Gegenstand annulliert, wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.