Law

V vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)

Liechtenstein · 411.531.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 d2d2c08411f615ed978c4ef19aa23c5bdcfc67216f76f52c69e06658980a7655

Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 2a Nachteilsausgleich
  4. Art. 3 Grundsatz
  5. Art. 4 Richtwerte
  6. Art. 5 Zuweisungskriterien
  7. Art. 6 Verfahren
  8. Art. 7 Zuweisungsentscheidungen
  9. Art. 8 Hilfsmittel
  10. Art. 8a Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
  11. Art. 9 Zeugnis
  12. Art. 10 Zeugnisausgabe
  13. Art. 11 Archivierung der Zeugnisse und Notenblätter
  14. Art. 12
  15. Art. 13 Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus
  16. Art. 14 Beurteilung von überfachlichen Kompetenzen
  17. Art. 15 Bezug zum Lehrplan; Massnahmen
  18. Art. 16 Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben
  19. Art. 17 Unterschrift der Eltern
  20. Art. 18 Zwischenberichte
  21. Art. 19 Notengebung und Beurteilung in Fachbereichen und Fächern
  22. Art. 20 Notengebung in den Promotionsfächern
  23. Art. 21 Promotionsbedingungen
  24. Art. 22 Leistungszüge an der Oberschule
  25. Art. 22a Leistungszüge an der Realschule
  26. Art. 23 Abschlusszeugnis und -prüfung
  27. Art. 24 Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums
  28. Art. 24a Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums
  29. Art. 25 Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule
  30. Art. 25a Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule
  31. Art. 26 Umteilung vom Gymnasium in die Realschule
  32. Art. 27 Umteilung von der Real- in die Oberschule
  33. Art. 28 Zweck
  34. Art. 29 Übertrittskommission
  35. Art. 30 Prüfungsumfang und -inhalt
  36. Art. 31 Beurteilung und Entscheid
  37. Art. 31a Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach
  38. Art. 31b Elterngespräch
  39. Art. 31c Standortgespräch
  40. Art. 31d Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung
  41. Art. 31e Orientierung im Hinblick auf Übertritte
  42. Art. 32 Rechtsmittel
  43. Art. 32a Aufgaben des Schulamtes
  44. Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
  45. Art. 34 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 31e Orientierung im Hinblick auf Übertritte

Die Schüler sind zu informieren: a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I; b) zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.

Art. 32 Rechtsmittel

1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben. 2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.

Art. 32a Aufgaben des Schulamtes

1) Das Schulamt sorgt für eine einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart. 2) Es erlässt Richtlinien über: a) die Beurteilung der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen (Art. 14); b) die Notengebung und Beurteilung (Art. 19 Abs. 3); und c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz (Art. 24a). 3) Es kann Richtlinien erlassen über: a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen; und b) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 18. April 1978 über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1978 Nr. 11; b) Verordnung vom 25. September 1979 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1979 Nr. 51; c) Verordnung vom 21. Dezember 1982 über die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1983 Nr. 2; d) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 23; e) Verordnung vom 9. Dezember 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 98; f) Verordnung vom 16. Februar 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 51; g) Verordnung vom 3. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 199; h) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 2000 Nr. 154; i) Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1992 Nr. 70; k) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 152; l) Verordnung vom 9. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 183.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

← Find another law