Die Schüler sind zu informieren:
a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I;
b) zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.
Art. 32 Rechtsmittel
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
Art. 32a Aufgaben des Schulamtes
1) Das Schulamt sorgt für eine einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart.
2) Es erlässt Richtlinien über:
a) die Beurteilung der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen (Art. 14);
b) die Notengebung und Beurteilung (Art. 19 Abs. 3); und
c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz (Art. 24a).
3) Es kann Richtlinien erlassen über:
a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen; und
b) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 18. April 1978 über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1978 Nr. 11;
b) Verordnung vom 25. September 1979 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1979 Nr. 51;
c) Verordnung vom 21. Dezember 1982 über die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1983 Nr. 2;
d) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 23;
e) Verordnung vom 9. Dezember 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 98;
f) Verordnung vom 16. Februar 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 51;
g) Verordnung vom 3. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 199;
h) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 2000 Nr. 154;
i) Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1992 Nr. 70;
k) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 152;
l) Verordnung vom 9. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 183.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen