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Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften

Bern · 152.17 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen zur Klassifizierung und Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften zu treffen sind, und regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten. 2 Sie gewährleistet im Rahmen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften, den Schutz von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen, namentlich von Personendaten, sowie den Schutz des Kollegialitätsprinzips. 3 Das Regierungsratsgeschäft umfasst alle Beschlüsse des Regierungsrates, die Dokumente, die der Begründung der Anträge dienen, und die allfälligen weiteren zum Geschäft gehörigen Dokumente. 1) BSG 107.1 2) BSG 152.01 3) BSG 152.04 4) BSG 108.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 13-19 152.17 2 2 Klassifizierung

Art. 2

Klassifizierungskategorien 1 Dokumente zu Regierungsratsgeschäften, die schutzwürdige Informationen umfassen, sind gemäss der Schutzwürdigkeit ihres Inhalts einer der folgenden Klassifizierungskategorien zuzuweisen: a «Geheim», b «Vertraulich», c «Intern». 2 Einzelne Dokumente zu einem Regierungsratsgeschäft sind abweichend zu klassifizieren und entsprechend zu kennzeichnen, wenn ein unterschiedlicher Schutzbedarf besteht.

Art. 3

Geheime Dokumente 1 Als «Geheim» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, von deren Inhalt nur ein eng beschränkter Personenkreis Kenntnis haben darf, weil a die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die künftige Entscheidfindung des Regierungsrates schwerwiegend beeinträchtigen könnte, b die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen könnte, c die Dokumente börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthalten, an denen der Kanton beteiligt ist, oder d die Kenntnisnahme durch Unberechtigte auf andere Weise schwerwiegenden Schaden verursachen könnte. 2 Als «Geheim» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten dieser Kategorie zuzuweisen sind oder b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind. 3 152.17

Art. 4

Vertrauliche Dokumente 1 Als «Vertraulich» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, a deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Entscheidfindung einer Behörde oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen wesentlich beeinträchtigen würde, b deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen würde, c die besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 KDSG enthalten, d die schützenswerte Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten, e die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten oder f die Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffen. 2 Als «Vertraulich» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten dieser Kategorie zuzuweisen sind oder b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.

Art. 5

Interne Dokumente 1 Als «Intern» werden Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die weder als «Geheim» noch als «Vertraulich» klassifiziert werden müssen, deren Inhalt jedoch aufgrund schutzwürdiger Interessen nicht für die Veröffentlichung bestimmt oder geeignet ist. 2 Dokumente, die der Begründung des Antrags an den Regierungsrat und der Meinungsbildung im Regierungsrat dienen, gelten grundsätzlich zumindest als «Intern» klassifiziert und werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Dazu gehören insbesondere das vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigte Begleitblatt, allfällige Begleitschreiben sowie sämtliche Mitberichtsdokumente. * 3 Bei der Klassifizierung als «Intern» ist den Grundsätzen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen.

Art. 6

Nicht klassifizierte Dokumente 1 Dokumente zu Regierungsratsgeschäften, die nicht oder nach einer befristeten Klassifizierung nicht mehr klassifiziert sind, sind öffentlich. 152.17 4

Art. 7

Zuständigkeiten 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Klassifizierung und Kennzeichnung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in ihren jeweiligen Bereichen zuständig. Sie stellen dem Regierungsrat durch entsprechende Kennzeichnung der Dokumente Antrag. 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen die interne Zuständigkeit für die Klassifizierung fest und sorgen für die Einführung und Instruktion der Personen mit Zugang zu klassifizierten Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften. 3 Stellen mehrere Direktionen gemeinsam Antrag, so ist die federführende Direktion für die Klassifizierung zuständig.

Art. 8

Bearbeitungsvorschriften 1 Die Klassifizierung des Regierungsratsgeschäfts und seiner dazugehörigen Dokumente erfolgt vor der Traktandierung durch die zuständige Direktion oder Staatskanzlei. Nicht klassifizierte Dokumente müssen nicht gekennzeichnet werden. * 2 Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind als nummerierte Papierexemplare in verschlossenen, persönlich adressierten Umschlägen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: * a * der Mitglieder des Regierungsrates, b * der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers. 3 Als «Vertraulich» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind elektronisch in Informatiksystemen mit entsprechenden Informatiksicherheitsmassnahmen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: * a * der Mitglieder des Regierungsrates, b * der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, c * der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, d * der Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber, e * der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation und f * aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Vor- und Nachbereitung der Regierungsratssitzung durch die Direktionen oder die Staatskanzlei berechtigt sind. 3a Die als «Vertraulich» klassifizierten Dokumente und Regierungsratsgeschäfte nach Absatz 3 können unter der Bezeichnung «Vertraulich/Kleiner Verteiler» lediglich zuhanden der folgenden Personen zugestellt werden: * a der Mitglieder des Regierungsrates, b der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, 5 152.17 c der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, d der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation, e der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Regierungsrats- und Grossratsgeschäfte und f der Leiterin oder des Leiters des zentralen Übersetzungsdienstes. 4 Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen von als «Geheim» oder «Vertraulich» klassifizierten Dokumenten und Regierungsratsgeschäften sind auf ein Minimum zu beschränken. Die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger entscheiden über eine Weitergabe zurückhaltend und in eigener Verantwortung. * 5 Als «Intern» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte dürfen im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung in dem für die Vor- und Nachbearbeitung der Regierungsratsgeschäfte notwendigen Rahmen bearbeitet, übermittelt und aufbewahrt werden. Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 legen die Verteilung und die Zugriffsberechtigungen für ihre Verantwortungsbereiche fest. * 6 Die Staatskanzlei kann weitere Bearbeitungsvorschriften in verwaltungsinternen Weisungen festlegen. 3 Bekanntgabe und Einsicht *

Art. 9

Grundsatz 1 Nicht klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften werden nach der Beschlussfassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht. 2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei anordnen, dass ein als «Vertraulich» oder «Intern» klassifizierter Regierungsratsbeschluss und weitere dazugehörige Dokumente im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn a der Regierungsratsbeschluss von grundsätzlicher Bedeutung ist, b alle schützenswerten Informationen (namentlich personenbezogene Angaben) mit geringem Aufwand aus dem Beschluss entfernt werden können und c der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.

Art. 10

Sperrfrist 1 Ist der Inhalt von nicht klassifizierten Dokumenten für eine bestimmte Zeit nach der Beschlussfassung schutzwürdig, ist eine Sperrfrist für die Bekanntgabe vorzusehen. 152.17 6

Art. 11

Datenschutz 1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 prüfen vor der Klassifizierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften, die Personendaten enthalten, ob die Bekanntgabe im Internet ein besonderes Risiko für die betroffenen Personen darstellen könnte. Von der Bekanntgabe ist abzusehen, wenn eine betroffene Person vorgängig ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft macht. 2 Die Betroffenen können ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG geltend machen, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 12

Zuständigkeiten 1 Die Staatskanzlei ist für die Bekanntgabe im Internet zuständig. 2 Die Direktionen sind verantwortlich für die Aufbereitung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die Bekanntgabe im Internet. Sie stellen der Staatskanzlei die Dokumente elektronisch zur Verfügung.

Art. 13

Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften * 1 Die Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften richtet sich nach den Bestimmungen über den Zugang zu Informationen (Art. 27 ff. IMG; Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15.11.2023 über die Information und die Medienförderung [IMV]5)). * 2 … * 3 Wird Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften gewährt, so prüft die zuständige Behörde, ob das Dokument entklassifiziert werden soll. * 4 Speicherung und Archivierung

Art. 14

Speicherung 1 Die Staatskanzlei speichert die Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in dazu bestimmten Informatiksystemen. Ausgenommen sind die als «Geheim» klassifizierten Dokumente, die in Papierform aufbewahrt werden. * 5) BSG 107.111 7 152.17 2 Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz klassifizierter Informationen notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt namentlich die Artikel 4 ff. der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)6).

Art. 15

Archivierung 1 Die Staatskanzlei bewahrt die Regierungsratsbeschlüsse zusätzlich in Papierform auf. * 2 Die Archivierung der Regierungsratsgeschäfte richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung. * 5 Schlussbestimmungen

Art. 16

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)7): 2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)8):

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und Vorträgen (Klassifizierungsverordnung, KRBV) wird aufgehoben (BSG 152.17).

Art. 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Bern, 13. März 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger 6) BSG 152.040.1 7) BSG 152.025 8) BSG 152.11 152.17 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.03.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung 13-19 21.11.2018 01.01.2019 Ingress geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2 geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2, a eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2, b eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, a eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, b eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, c eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, d eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, e eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, f eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3a eingefügt 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 18-094 21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 5 geändert 18-094 11.01.2023 01.03.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 23-006 15.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-075 15.11.2023 01.01.2024 Titel 3 geändert 23-075 15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Titel geändert 23-075 15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-075 15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 23-075 15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 23-075 18.12.2024 01.02.2025 Ingress geändert 25-002 18.12.2024 01.02.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 25-002 18.12.2024 01.02.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 25-002 18.12.2024 01.02.2025 Art. 15 Abs. 2 geändert 25-002 9 152.17 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.03.2013 01.10.2013 Erstfassung 13-19 Ingress 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Ingress 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075 Ingress 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 5 Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006 Art. 8 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Art. 8 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Art. 8 Abs. 2, a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 2, b 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Art. 8 Abs. 3, a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3, b 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3, c 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3, d 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3, e 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3, f 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 3a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094 Art. 8 Abs. 4 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Art. 8 Abs. 5 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094 Titel 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075 Art. 13 15.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-075 Art. 13 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075 Art. 13 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-075 Art. 13 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-075 Art. 14 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 15 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 15 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002

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