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18 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen zur Klassifizierung und Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften zu treffen sind, und
regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten.
2 Sie gewährleistet im Rahmen der Informations- und Datenschutzgesetzgebung den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften, den Schutz von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen, namentlich von Personendaten, sowie den Schutz des Kollegialitätsprinzips.
3 Das Regierungsratsgeschäft umfasst alle Beschlüsse des Regierungsrates,
die Dokumente, die der Begründung der Anträge dienen, und die allfälligen
weiteren zum Geschäft gehörigen Dokumente.
1) BSG 107.1
2) BSG 152.01
3) BSG 152.04
4) BSG 108.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-19
152.17 2
2 Klassifizierung
Art. 2
Klassifizierungskategorien
1 Dokumente zu Regierungsratsgeschäften, die schutzwürdige Informationen
umfassen, sind gemäss der Schutzwürdigkeit ihres Inhalts einer der folgenden
Klassifizierungskategorien zuzuweisen:
a «Geheim»,
b «Vertraulich»,
c «Intern».
2 Einzelne Dokumente zu einem Regierungsratsgeschäft sind abweichend zu
klassifizieren und entsprechend zu kennzeichnen, wenn ein unterschiedlicher
Schutzbedarf besteht.
Art. 3
Geheime Dokumente
1 Als «Geheim» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften
klassifiziert, von deren Inhalt nur ein eng beschränkter Personenkreis Kenntnis
haben darf, weil
a die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die künftige Entscheidfindung
des Regierungsrates schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
b die Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder
die Sicherheit Einzelner schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
c die Dokumente börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen
enthalten, an denen der Kanton beteiligt ist, oder
d die Kenntnisnahme durch Unberechtigte auf andere Weise schwerwiegenden Schaden verursachen könnte.
2 Als «Geheim» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert, die
a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten
dieser Kategorie zuzuweisen sind oder
b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen
oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.
3 152.17
Art. 4
Vertrauliche Dokumente
1 Als «Vertraulich» werden namentlich Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert,
a deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Entscheidfindung einer
Behörde oder die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher
Massnahmen wesentlich beeinträchtigen würde,
b deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentliche Sicherheit oder
die Sicherheit Einzelner beeinträchtigen würde,
c die besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 KDSG enthalten,
d die schützenswerte Angaben über familiäre oder finanzielle Verhältnisse
Einzelner enthalten,
e die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten oder
f die Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffen.
2 Als «Vertraulich» werden zudem Dokumente zu Regierungsratsgeschäften
klassifiziert, die
a aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten
dieser Kategorie zuzuweisen sind oder
b sich auf Dokumente stützen, die von ausländischen, eidgenössischen
oder kantonalen und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungskategorie zugeordnet worden sind.
Art. 5
Interne Dokumente
1 Als «Intern» werden Dokumente zu Regierungsratsgeschäften klassifiziert,
die weder als «Geheim» noch als «Vertraulich» klassifiziert werden müssen,
deren Inhalt jedoch aufgrund schutzwürdiger Interessen nicht für die Veröffentlichung bestimmt oder geeignet ist.
2 Dokumente, die der Begründung des Antrags an den Regierungsrat und der
Meinungsbildung im Regierungsrat dienen, gelten grundsätzlich zumindest als
«Intern» klassifiziert und werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Dazu gehören insbesondere das vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigte Begleitblatt, allfällige Begleitschreiben sowie sämtliche Mitberichtsdokumente. *
3 Bei der Klassifizierung als «Intern» ist den Grundsätzen der Informations- und
Datenschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen.
Art. 6
Nicht klassifizierte Dokumente
1 Dokumente zu Regierungsratsgeschäften, die nicht oder nach einer befristeten Klassifizierung nicht mehr klassifiziert sind, sind öffentlich.
152.17 4
Art. 7
Zuständigkeiten
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind für die Klassifizierung und Kennzeichnung der Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in ihren jeweiligen Bereichen zuständig. Sie stellen dem Regierungsrat durch entsprechende Kennzeichnung der Dokumente Antrag.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei legen die interne Zuständigkeit für die
Klassifizierung fest und sorgen für die Einführung und Instruktion der Personen
mit Zugang zu klassifizierten Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften.
3 Stellen mehrere Direktionen gemeinsam Antrag, so ist die federführende Direktion für die Klassifizierung zuständig.
Art. 8
Bearbeitungsvorschriften
1 Die Klassifizierung des Regierungsratsgeschäfts und seiner dazugehörigen
Dokumente erfolgt vor der Traktandierung durch die zuständige Direktion oder
Staatskanzlei. Nicht klassifizierte Dokumente müssen nicht gekennzeichnet
werden. *
2 Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind als
nummerierte Papierexemplare in verschlossenen, persönlich adressierten Umschlägen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: *
a * der Mitglieder des Regierungsrates,
b * der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers.
3 Als «Vertraulich» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind
elektronisch in Informatiksystemen mit entsprechenden Informatiksicherheitsmassnahmen zuhanden der folgenden Personen zuzustellen: *
a * der Mitglieder des Regierungsrates,
b * der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
c * der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,
d * der Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber,
e * der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation und
f * aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Vor- und Nachbereitung der
Regierungsratssitzung durch die Direktionen oder die Staatskanzlei berechtigt sind.
3a Die als «Vertraulich» klassifizierten Dokumente und Regierungsratsgeschäfte nach Absatz 3 können unter der Bezeichnung «Vertraulich/Kleiner Verteiler»
lediglich zuhanden der folgenden Personen zugestellt werden: *
a der Mitglieder des Regierungsrates,
b der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
5 152.17
c der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,
d der Leiterin oder des Leiters des Amts für Kommunikation,
e der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Regierungsrats- und
Grossratsgeschäfte und
f der Leiterin oder des Leiters des zentralen Übersetzungsdienstes.
4 Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen von als «Geheim» oder «Vertraulich» klassifizierten Dokumenten und Regierungsratsgeschäften sind auf ein Minimum zu beschränken. Die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger entscheiden über eine Weitergabe zurückhaltend und in
eigener Verantwortung. *
5 Als «Intern» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte dürfen im
Rahmen der Datenschutzgesetzgebung in dem für die Vor- und Nachbearbeitung der Regierungsratsgeschäfte notwendigen Rahmen bearbeitet, übermittelt
und aufbewahrt werden. Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 legen die Verteilung und die Zugriffsberechtigungen für ihre Verantwortungsbereiche fest. *
6 Die Staatskanzlei kann weitere Bearbeitungsvorschriften in verwaltungsinternen Weisungen festlegen.
3 Bekanntgabe und Einsicht *
Art. 9
Grundsatz
1 Nicht klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften werden nach der
Beschlussfassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen Direktion oder der
Staatskanzlei anordnen, dass ein als «Vertraulich» oder «Intern» klassifizierter
Regierungsratsbeschluss und weitere dazugehörige Dokumente im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn
a der Regierungsratsbeschluss von grundsätzlicher Bedeutung ist,
b alle schützenswerten Informationen (namentlich personenbezogene Angaben) mit geringem Aufwand aus dem Beschluss entfernt werden können und
c der wesentliche Informationsgehalt des Beschlusses dabei erhalten bleibt.
Art. 10
Sperrfrist
1 Ist der Inhalt von nicht klassifizierten Dokumenten für eine bestimmte Zeit
nach der Beschlussfassung schutzwürdig, ist eine Sperrfrist für die Bekanntgabe vorzusehen.
152.17 6
Art. 11
Datenschutz
1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 7 prüfen vor der Klassifizierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften, die Personendaten enthalten, ob die
Bekanntgabe im Internet ein besonderes Risiko für die betroffenen Personen
darstellen könnte. Von der Bekanntgabe ist abzusehen, wenn eine betroffene
Person vorgängig ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft macht.
2 Die Betroffenen können ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG
geltend machen, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf
Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 12
Zuständigkeiten
1 Die Staatskanzlei ist für die Bekanntgabe im Internet zuständig.
2 Die Direktionen sind verantwortlich für die Aufbereitung der Dokumente zu
Regierungsratsgeschäften aus ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die
Bekanntgabe im Internet. Sie stellen der Staatskanzlei die Dokumente elektronisch zur Verfügung.
Art. 13
Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften *
1 Die Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften richtet
sich nach den Bestimmungen über den Zugang zu Informationen (Art. 27 ff.
IMG; Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15.11.2023 über die Information
und die Medienförderung [IMV]5)). *
2 … *
3 Wird Einsicht in klassifizierte Dokumente zu Regierungsratsgeschäften
gewährt, so prüft die zuständige Behörde, ob das Dokument entklassifiziert
werden soll. *
4 Speicherung und Archivierung
Art. 14
Speicherung
1 Die Staatskanzlei speichert die Dokumente zu Regierungsratsgeschäften in
dazu bestimmten Informatiksystemen. Ausgenommen sind die als «Geheim»
klassifizierten Dokumente, die in Papierform aufbewahrt werden. *
5) BSG 107.111
7 152.17
2 Sie erlässt Weisungen über die zum Schutz klassifizierter Informationen notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen. Sie berücksichtigt
namentlich die Artikel 4 ff. der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008
(DSV)6).
Art. 15
Archivierung
1 Die Staatskanzlei bewahrt die Regierungsratsbeschlüsse zusätzlich in Papierform auf. *
2 Die Archivierung der Regierungsratsgeschäfte richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung. *
5 Schlussbestimmungen
Art. 16
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)7):
2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR)8):
Art. 17
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Beschlüssen des Regierungsrates und
Vorträgen (Klassifizierungsverordnung, KRBV) wird aufgehoben (BSG 152.17).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Bern, 13. März 2013 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
6) BSG 152.040.1
7) BSG 152.025
8) BSG 152.11
152.17 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.03.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung 13-19
21.11.2018 01.01.2019 Ingress geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2, a eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2, b eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, a eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, b eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, c eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, d eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, e eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3, f eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 3a eingefügt 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 18-094
21.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 5 geändert 18-094
11.01.2023 01.03.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 23-006
15.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-075
15.11.2023 01.01.2024 Titel 3 geändert 23-075
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Titel geändert 23-075
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-075
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 23-075
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 23-075
18.12.2024 01.02.2025 Ingress geändert 25-002
18.12.2024 01.02.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 25-002
18.12.2024 01.02.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 25-002
18.12.2024 01.02.2025 Art. 15 Abs. 2 geändert 25-002
9 152.17
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.03.2013 01.10.2013 Erstfassung 13-19
Ingress 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Ingress 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075
Ingress 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 5 Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 8 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 8 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 8 Abs. 2, a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 2, b 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 8 Abs. 3, a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3, b 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3, c 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3, d 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3, e 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3, f 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 3a 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-094
Art. 8 Abs. 4 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Art. 8 Abs. 5 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-094
Titel 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075
Art. 13 15.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-075
Art. 13 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075
Art. 13 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-075
Art. 13 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-075
Art. 14 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 15 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002
Art. 15 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002