Quellensteuer
1 Die kantonale Körperschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Drittel des
jährlichen Ertrags der vom Kanton für Rechnung der Pfarreien erhobenen
Quellensteuer.
2 Die Versammlung setzt den anwendbaren Prozentsatz jährlich mit einem
Beschluss fest, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.
Art. 74a
Sonstige Mittel
1 Die sonstigen Mittel werden in einem Reglement festgelegt.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 75
Seelsorgestellen – Vereinbarung
1 Das Anstellungsverhältnis der berufsmässig tätigen Seelsorger wird von der
Diözesanbehörde festgelegt.
2 Eine zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde abgeschlossene Vereinbarung regelt:
a) die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften bei der Festlegung der
Normen betreffend die Entlöhnung und die Vorsorgeregelung der Priester und der übrigen Seelsorger;
b) die Modalitäten der Finanzierung der Seelsorgestellen durch die kirchlichen Körperschaften;
c) das Verfahren für die Schaffung, die Änderung und die Aufhebung von
Seelsorgestellen;
d) die Anhörung der betreffenden kirchlichen Körperschaften bei der Besetzung von Seelsorgestellen.
3 Die Pfarreien sind bei der Ausarbeitung der Vereinbarung anzuhören.
4 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Versammlung der kantonalen
Körperschaft.
5 Sie sieht ein Schiedsverfahren für die Bereinigung von Unstimmigkeiten bei
ihrer Interpretation und ihrer Anwendung vor.
Art. 76
Kulturelle Aufgaben der Pfarreien
1 Im kulturellen Bereich haben die Pfarreien insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie tragen zur Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem
Charakter bei.
b) Sie gewährleisten den Schutz ihrer Kulturgüter gemäss der kantonalen
Gesetzgebung und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut.
c) Sie stellen beim Bau und bei der Renovation ihrer Gebäude, die seelsorgerischen Aufgaben gewidmet sind, einen angemessenen Betrag für die
künstlerische Gestaltung zur Verfügung.
Art. 77
Kulturelle Aufgaben der kantonalen Körperschaft
1 Die kantonale Körperschaft unterstützt die Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter, die für den gesamten Kanton von Interesse
sind.
2 In Bezug auf den Schutz der religiösen Kulturgüter arbeitet sie mit den zuständigen kantonalen Behörden zusammen.
Art. 78
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Ein Reglement bestimmt:
a) das auf Verfügungen, die von den Organen der kirchlichen Körperschaften zu erlassen sind, anwendbare Verfahren;
b) das auf Streitigkeiten, die der Justizkommission unterbreitet werden,
anwendbare Verfahren.
Art. 79
Datenschutz
1 Ein Reglement legt den Schutz der Rechte von Personen fest, über die Daten bearbeitet werden.
2 Die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird
bei der Ausarbeitung des Reglements zu Rate gezogen.
Art. 80
Veröffentlichung der amtlichen Erlasse
1 Ein Reglement regelt die Veröffentlichung der amtlichen Erlasse der Organe der kirchlichen Körperschaften.
6 Revision des Statuts
Art. 81
Revision
1 Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
a) wenn die Versammlung es beschliesst;
b) wenn 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit
einer Initiative verlangen.
Art. 82
Teilrevision – Referendum
1 Die Teilrevision kann entweder in der Einführung neuer Bestimmungen
oder in der Änderung oder Aufhebung bisheriger Bestimmungen bestehen.
2 Das Initiativbegehren für eine Teilrevision kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht
werden. Es muss den Grundsatz der Einheit der Materie wahren.
3 Nimmt die Versammlung die Initiative an, so wird das Statut entsprechend
geändert. Die geänderten Bestimmungen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.
4 Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ab, so wird diese einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet. Wird
die Initiative angenommen, so muss die Versammlung die entsprechende Revision des Statuts vornehmen. Die geänderten Bestimmungen unterstehen einer erneuten kirchlichen Volksabstimmung. Lehnt die Versammlung die
Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ab, so wird dieser einer
kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet.
5 Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, so werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.
Art. 83
Totalrevision
1 Über die Durchführung einer Totalrevision und über deren Modalitäten, die
in einem Zusatz zum Statut zu regeln sind, wird in einer kirchlichen Volksabstimmung entschieden.
2 Das totalrevidierte Statut untersteht der kirchlichen Volksabstimmung.
Art. 84
Initiativverfahren
1 Das Verfahren für die Initiative sowie die Organisation und die Durchführung der kirchlichen Volksabstimmung werden in einem Reglement festgelegt.
7 Übergangsbestimmungen
Art. 85
Pfarreiräte
1 Die Pfarreiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amte
sind, üben ihre Funktionen bis zur Einsetzung der gemäss den Bestimmungen
des Statuts gewählten Pfarreiräte weiter aus.
2 Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts beruft der
Pfarreirat die Pfarreiversammlung ein, um die Zahl der Mitglieder des neuen
Rates festzulegen.
3 Er organisiert die Wahl dieses Rates gemäss den von den kantonalen Organen erlassenen Bestimmungen.
Art. 86
Kantonale Organe
1 Bis zur Einsetzung der ordentlichen Organe der kantonalen Körperschaft
übt die provisorische Kirchenversammlung die der Versammlung durch das
Statut übertragenen Funktionen aus und das Büro der provisorischen Kirchenversammlung diejenigen Funktionen, die das Statut dem Exekutivrat
überträgt.
2 Die provisorische Kirchenversammlung beschliesst innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts in einem Erlass, der nicht dem Gesetzesreferendum untersteht,
a) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten
Pfarreiratswahlen;
b) Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten
Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
3 Die provisorische Kirchenversammlung hat ferner:
a) Bestimmungen zu erlassen, welche die Veröffentlichung von amtlichen
Erlassen der kirchlichen Körperschaften sowie die Ausübung des Referendumsrechtes provisorisch bis zum Inkrafttreten der massgeblichen
Ausführungserlasse regeln;
b) eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zu ernennen, die bis
zur Einsetzung der Justizkommission über die Streitigkeiten entscheidet, die das Statut in deren Zuständigkeit legt.
4 Das Büro der provisorischen Kirchenversammlung:
a) gewährleistet die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen innert
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts;
b) führt innert neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts die erste
Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft
durch;
c) beruft innert drei Monaten nach dieser Wahl die Versammlung der
kantonalen Körperschaft zur konstituierenden Sitzung ein.
Art. 87
Beiträge der Pfarreien und bestehende Kassen
1 Die Organe der Kassen, welche die Entlöhnung der Seelsorger und die überpfarreilichen Aufgaben finanzieren, beenden ihr Amt mit dem Inkrafttreten
des Statuts. Sie werden provisorisch durch die in Artikel 86 Abs. 1 vorgesehenen Organe ersetzt.
2 Die Beiträge, welche die Pfarreien für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens
laufende Kalenderjahr für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben
sowie der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger schulden, werden
nach dem bisherigen System berechnet.
Art. 88
Anwendbares Recht
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Statut wenden
die kirchlichen Körperschaften auf sämtliche im Statut nicht geregelten Fragen das bisherige Recht an.
2 Sie wenden insbesondere an:
a) die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Gemeinden und seines Ausführungsreglements hinsichtlich der Verwaltung und der Geschäftsführung der Pfarreien, der Organisation und der
Tätigkeit der Pfarreiverbände sowie der Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien;
b) die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege hinsichtlich des Verfahrens für die Entscheide der
Organe der kirchlichen Körperschaften.
3 Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 75 vorgesehenen Vereinbarung, bleibt
in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Seelsorger die bisherige Regelung
in Kraft.
8 Schlussbestimmungen
Art. 89
Genehmigungen, Abstimmung und Inkrafttreten
1 Dieses Statut wird dem Staatsrat und der Diözesanbehörde zur Genehmigung unterbreitet (Art. 7 KSG).
2 Es muss in der Folge den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession
zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 34 Abs. 3 und Art. 8 KSG).
3 Es tritt gleichzeitig mit der ständigen Ordnung des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in