Organisation
1 Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.
2 Wenn sie einen Verband bilden, verfügt dieser über eine Delegiertenversammlung und einen Administrationsrat.
3 Im Falle einer Vereinbarung sieht diese einen Administrationsrat vor, der
die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betreffen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.
4 Kommt zwischen den Pfarreien keine Einigung zustande, so legt der Exekutivrat die Bedingungen für die Zusammenarbeit nach Anhörung der betroffenen Pfarreien provisorisch fest.
Art. 38b
Gemeinsame Kosten – Definition
1 Die Pfarreien der Seelsorgeeinheit tragen gemeinsam die Kosten für die
seelsorgerische Tätigkeit auf der Ebene der Einheit (gemeinsame Kosten).
2 Diese Kosten umfassen namentlich die Entlöhnung der Seelsorger, die Ausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seelsorgeteams und seiner
Mitglieder sowie die Sekretariatskosten.
3 Die Pfarreien listen in den Statuten des Verbands oder in der Vereinbarung
die Kosten auf, die gemeinsam getragen werden.
4 Die Übernahme gewisser besonderer Kosten kann in einem kantonalen Reglement geregelt werden.
Art. 38c
Gemeinsame Kosten – Verteilung
1 Die gemeinsamen Kosten werden auf die Pfarreien nach dem in den Statuten oder in der Vereinbarung festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
2 Dieser Verteilschlüssel kann, im Geiste der Solidarität, die Situation der finanziell schwächsten Pfarreien berücksichtigen.
3 Einigen sich die Pfarreien nicht, so werden die gemeinsamen Kosten proportional zur Anzahl Pfarreimitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 38d
Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
1 Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Administrationsrat der
Seelsorgeeinheit mit dem Pfarrer (Moderator), dem Seelsorgeteam und dem
Seelsorgerat zusammen. Er beteiligt diese Organe insbesondere an der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Finanzierung der Aufgaben der Seelsorgeeinheit bestimmt ist.
2 Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er
eines seiner Mitglieder als Vertreter im Seelsorgerat.
3 Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers
(Moderators) betreffen, dessen Stellungnahme ein.
3.5 Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene
Art. 39
Besoldungskosten
1 Seelsorger, die berufsmässig für eine Pfarrei oder für eine Gruppe von Pfarreien tätig sind, werden von der kantonalen Körperschaft an Stelle der Diözesanbehörde entlöhnt.
2 Die Ausgaben für diese Seelsorger werden von der betreffenden Pfarrei
oder Gruppe von Pfarreien getragen.
3 Haben mehrere Pfarreien für die Kosten aufzukommen und können sie sich
über deren Verteilung nicht einigen, werden die Kosten proportional zur Anzahl Mitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 40
Einziehung und Verwaltung
1 Die kantonale Körperschaft zieht die Beträge der Gehälter ein, die den Seelsorgern ausgerichtet werden.
2 Berechnung und Verwaltung werden durch ein Reglement näher bestimmt.
Art. 41
…
3.6 Finanzausgleich
Art. 42
Grundsätze
1 Die Pfarreien gewährleisten den erforderlichen Finanzausgleich, um die finanziellen Ungleichheiten unter ihnen abzuschwächen.
2 Der Finanzausgleich umfasst einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags:
a) der Kirchensteuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen, auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und den Liquidationsgewinnen;
b) des Ertrags der Pfarrpfründe im selben Zeitraum (Art. 44 Abs. 2).
3 Die Versammlung setzt den Prozentsatz per Beschluss in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode fest. Er beträgt am 1. Januar 2013 2,5%.
Art. 43
Ausgleichspflichtige Pfarreien und ausgleichsberechtigte Pfarreien
1 Die Pfarreien, deren Finanzkraft über dem kantonalen Durchschnitt liegt,
beteiligen sich im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft an der Finanzierung des
Ausgleichs, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft
und dem kantonalen Durchschnitt.
2 Die Pfarreien, deren Finanzkraft unter dem kantonalen Durchschnitt liegt,
erhalten einen Ausgleichsbeitrag, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
Art. 44
Finanzkraft
1 Für die Bedürfnisse des Finanzausgleichs wird die Finanzkraft einer Pfarrei
wie folgt bestimmt:
a) Für jede in Artikel 42 Abs. 2 aufgezählte Einnahmequelle wird ein potentieller Steuerertrag je katholischen Einwohner auf der Grundlage eines für alle Pfarreien identischen Standardsteuerfusses festgelegt.
b) Dieser Ertrag wird durch den entsprechenden kantonalen Ertrag je katholischen Einwohner geteilt.
c) Von den derart erhaltenen Indizes wird ein Mittelwert errechnet, wobei
sie nach den kantonalen Erträgen jeder Einnahmequelle gewichtet werden.
2 Die potentiellen Erträge je Katholik werden mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bestimmt, für welche die offizielle Steuerstatistik des Kantons
Freiburg veröffentlicht wurde.
3 Der Standardsteuerfuss für jede Steuerart ist jener, der für den Kanton den
gleichen Gesamtsteuerbetrag ergäbe, wenn alle Pfarreien den gleichen Steuerfuss anwenden würden.
Art. 45
Umsetzung
1 Die Beteiligung der ausgleichspflichtigen Pfarreien und der Beitrag an die
ausgleichsberechtigten Pfarreien werden zum Grundbeitrag nach Artikel 70
hinzugezählt beziehungsweise von diesem abgezogen.
Sitz
1 Die kantonale Körperschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 48
Offizielle Sprachen
1 Offizielle Sprachen der kantonalen Körperschaft sind Französisch und
Deutsch.
4.2 Aufgaben
Art. 49
Im Allgemeinen
1 Die kantonale Körperschaft hat folgende Aufgaben:
a) Sie erfüllt die ihr vom Statut übertragenen gesetzgeberischen, vollziehenden und richterlichen Aufgaben.
b) Sie sorgt für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben, wobei
sie die Besonderheiten der beiden Sprachgruppen im Kanton berücksichtigt.
Art. 50
Institutionelle Aufgaben
1 Die kantonale Körperschaft beteiligt sich an der Revision des Statuts und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Sie sorgt für die Anwendung des Statuts und seiner Ausführungsbestimmungen und entscheidet über diesbezügliche Streitigkeiten.
3 Sie hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände. Sie kann subsidiär Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis
deren Mitarbeiter erlassen, sofern sie nicht Seelsorger sind.
4 Sie unterhält die Beziehungen zur Diözesanbehörde und zum Staat.
Art. 51
Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Gegenstand
1 Die kantonale Körperschaft trägt die Kosten der überpfarreilichen Ämter
und Dienste.
2 Sie entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen
und interdiözesanen Aufgaben.
3 Sie unterstützt die von der Diözesanbehörde mit der Erfüllung von apostolischen und karitativen Aufgaben auf kantonaler Ebene betrauten Organisationen.
4 Sie kann die Erfüllung anderer sozialer und karitativer Aufgaben finanziell
unterstützen.
Art. 52
Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Bedingungen
1 Die kantonale Körperschaft finanziert nur Aufgaben, die nicht auf Pfarreiebene oder zwischenpfarreilicher Ebene wahrgenommen werden können.
2 Sie finanziert in der Regel nur nicht aufteilbare Aufgaben.
3 Sie beschliesst die Übernahme der Finanzierung einer Aufgabe, indem sie
ein Reglement erlässt, das deren Inhalt, Zweck und Umfang festlegt.
4.3 Organisation
4.3.1 Organe
Art. 53
Arten von Organen
1 Die Organe der kantonalen Körperschaft sind:
a) die Versammlung;
b) der Exekutivrat;
c) die Justizkommission.
2 Bei der Bestellung dieser Organe ist darauf zu achten, dass beide Sprachgruppen vertreten sind.
4.3.2 Die Versammlung
Art. 54
Zusammensetzung
1 Die Versammlung besteht aus sechzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern,
die sich wie folgt verteilen:
a) vierzig Mitglieder, welche die Pfarreien vertreten und in den Wahlkreisen gewählt werden;
b) acht Priester, Diakone oder Laienseelsorger, die von ihresgleichen
gewählt werden;
c) zwei Vertreter der Ordensgemeinschaften, die von den im Kanton
wohnhaften Ordensangehörigen gewählt werden;
d) drei Vertreter der von der Diözesanbehörde anerkannten Bewegungen,
die von den Organen dieser Bewegungen gewählt werden;
e) sieben vom Bischof bezeichnete Delegierte.
Art. 55
Wahl der Mitglieder
1 Die Mitglieder der Versammlung werden für eine Dauer von fünf Jahren
gewählt oder bezeichnet.
2 Für die Wahl der Vertreter der Pfarreien wird das Kantonsgebiet in Wahlkreise eingeteilt, die in der Regel der kirchlichen Organisation zum Zeitpunkt
der Wahl entsprechen. Jeder Kreis wählt eine Anzahl Vertreter im Verhältnis
zur Zahl der ihm zugehörigen Katholiken.
2bis In den interkantonalen Einheiten bilden die freiburgischen Pfarreien einen
Kreis.
3 Die Vertreter der Pfarreien werden gemäss folgendem System gewählt:
1. Jede Pfarreiversammlung bezeichnet auf Vorschlag des Pfarreirates und
der Pastoralgruppe der Pfarrei Kandidaten; jedes Mitglied der Pfarreiversammlung kann weitere Vorschläge unterbreiten. Nur diese Kandidaten sind wählbar.
2. Wahlorgan ist:
a) die Delegiertenversammlung, wenn der Wahlkreis einem Verband
entspricht;
b) der Administrationsrat, wenn die Pfarreien ihre Zusammenarbeit
in einer Vereinbarung geregelt haben;
c) die Pfarreiversammlung selber, wenn die Pfarrei einem Wahlkreis
entspricht.
3bis In zweisprachigen Wahlkreisen ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Sprachgemeinschaften zu achten.
4 Die berufsmässig tätigen Seelsorger und die Angestellten der kantonalen
Körperschaft können die Pfarreien in der Versammlung nicht vertreten.
5 Die Modalitäten für die Wahl der Pfarreivertreter, die Art und Durchführung des Wahlgangs sowie die genaue Abgrenzung der Wahlkreise werden in
einem Reglement festgelegt.
Art. 56
Organisation
1 Die Versammlung wählt für fünf Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten sowie Stimmenzähler.
2 Die Geschäftsordnung der Versammlung wird in einem Reglement festgelegt.
Art. 57
Mitwirkung der Diözesanbehörde
1 Der Diözesanbischof und die Bischofsvikare haben das Recht, an den Beratungen der Versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Art. 58
Befugnisse
1 Die Versammlung hat folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor.
b) Sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut.
c) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
d) Sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt.
e) Sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder.
f) Sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen.
g) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
h) Sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission.
i) Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen
Fällen und bewilligt die Anleihen.
j) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Artikel 62 Abs. 2.
k) Sie setzt zu Beginn der Legislaturperiode den Betrag für die Kompetenzdelegation an den Exekutivrat fest.
2 Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.
3 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse.
Art. 58a
Rolle der Mitglieder der Versammlung
1 Die Mitglieder der Versammlung gewährleisten die Verbindung zwischen
den Organen, die sie gewählt oder bezeichnet haben, und der kantonalen Körperschaft. Sie informieren diese Organe über ihre Tätigkeit.
Art. 59
Referendum
1 Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn
Pfarreien es beantragen.
2 Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens
10'000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
3 Das bei einem Referendumsbegehren anwendbare Verfahren sowie die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen werden in einem Reglement festgelegt.
4.3.3 Der Exekutivrat
Art. 60
Zusammensetzung und Wahl
1 Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Der Präsident und drei andere Mitglieder werden von der Versammlung
gewählt. Ein Mitglied wird von der Diözesanbehörde bezeichnet.
3 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
Art. 61
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Exekutivrates dürfen nicht der Versammlung angehören.
Sie nehmen jedoch an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.
Art. 62
Befugnisse
1 Der Exekutivrat hat folgende Befugnisse:
a) Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach
aussen.
b) Er bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
c) Er wendet das Statut und die Reglemente an.
d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
e) Er stellt das Personal der kantonalen Körperschaft an.
f) Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände aus, genehmigt die ihm zu unterbreitenden Pfarreibeschlüsse und ergreift nötigenfalls die in den Reglementen vorgesehenen Massnahmen.
fbis) Er informiert die Pfarreien regelmässig über die Tätigkeit und die Beschlüsse der kantonalen Körperschaft und sorgt für die Information der
Öffentlichkeit.
g) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen
sind.
2 Der Exekutivrat entscheidet in eigener Kompetenz über die Ausgaben und
die finanziellen oder juristischen Geschäfte jeder Art bis zu dem von der Versammlung zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzten Betrag.
Art. 63
Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
1 In der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Exekutivrat mit den Bischofsvikaren und mit den kantonalen Seelsorgeräten zusammen.
2 Er beteiligt die Bischofsvikare an der Ausarbeitung des Voranschlags der
kantonalen Körperschaft.
4.3.4 Die Justizkommission
Art. 64
Zusammensetzung und Wahl
1 Die Justizkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, unter
ihnen der Präsident, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens
einer in Schweizer Recht; ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung
haben.
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung für
eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.
Art. 65
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder der Justizkommission dürfen mit Ausnahme der Pfarreiversammlung keinem anderen Organ einer kirchlichen Körperschaft angehören.
Art. 66
Befugnisse
1 Die Justizkommission beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten,
welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen. Die Rechtsmittel in Steuersachen sind vorbehalten (Art. 18 KSG).
2 Die Justizkommission beurteilt insbesondere:
a) Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern;
b) Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die
Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Beschwerden gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
c) Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Körperschaft;
d) Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.
3 Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.
4.3.5 Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 67
Regeln
1 Die Vorschriften betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der kantonalen Körperschaft werden in einem Reglement festgelegt.
4.4 Finanzierung
Art. 68
Im Allgemeinen
1 Die Finanzierung der Aufgaben der kantonalen Körperschaft wird durch
Beiträge der Pfarreien sowie durch sonstige Mittel sichergestellt.
4.4.1 Beiträge der Pfarreien
Art. 69
Grundsätze
1 Der Beitrag der Pfarreien an die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben deckt den Teil des Budgetbedarfs, der nicht durch andere Einnahmen gedeckt ist.
2 Er ist nicht an die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebunden.
3 Er wird jährlich berechnet.
Art. 70
Berechnung des Grundbeitrags jeder Pfarrei
1 Der Grundbeitrag jeder Pfarrei ist direkt proportional zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Steuerertrag der Katholiken der Pfarrei (KStEK) und
dem Steuerertrag KStEK aller Pfarreien des Kantons.
2 Liegen mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde, so wird
ihr Grundbeitrag pauschal berechnet. Die betreffenden Pfarreien beschliessen
einvernehmlich einen Verteilschlüssel, gemäss dem sie ihren Grundbeitrag
unter sich aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Grundbeitrag
jeder Pfarrei im Verhältnis zur Anzahl Einwohner berechnet, die ihr Steuerdomizil innerhalb des Pfarreigebietes haben.
3 Der kantonale Steuerertrag ist die Summe der kantonalen Steuer auf dem
Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen und auf dem
Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und auf den Liquidationsgewinnen.
Art. 71
Ausgabenbremse
1 Die Gesamtheit der von den Pfarreien für ein Jahr verlangten Beiträge darf
nicht höher sein als 15 Prozent der Gesamtheit der Steuern nach Artikel 42
Abs. 2 Bst. a.
2 Im Falle einer Änderung der von der kantonalen Körperschaft finanzierten
Aufgaben kann die Versammlung diesen Prozentsatz mit einem Beschluss
ändern, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.