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Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 6a
  8. Art. 6b
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 38a
  42. Art. 38b
  43. Art. 38c
  44. Art. 38d
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 42
  49. Art. 43
  50. Art. 44
  51. Art. 45
  52. Art. 46
  53. Art. 47
  54. Art. 48
  55. Art. 49
  56. Art. 50
  57. Art. 51
  58. Art. 52
  59. Art. 53
  60. Art. 54
  61. Art. 55
  62. Art. 56
  63. Art. 57
  64. Art. 58
  65. Art. 58a
  66. Art. 59
  67. Art. 60
  68. Art. 61
  69. Art. 62
  70. Art. 63
  71. Art. 64
  72. Art. 65
  73. Art. 66
  74. Art. 67
  75. Art. 68
  76. Art. 69
  77. Art. 70
  78. Art. 71
  79. Art. 72
  80. Art. 73
  81. Art. 74
  82. Art. 74a
  83. Art. 75
  84. Art. 76
  85. Art. 77
  86. Art. 78
  87. Art. 79
  88. Art. 80
  89. Art. 81
  90. Art. 82
  91. Art. 83
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 87
  96. Art. 88
  97. Art. 89
  98. Art. 90 Kraft. 5)

98 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Das vorliegende Statut legt die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg fest und bestimmt die Beziehungen dieser Körperschaften untereinander. 2 Der Anwendungsbereich des kanonischen Rechts bleibt vorbehalten.

Art. 2

Kirchliche Körperschaften – Zweck 1 Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet, um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit. 1) Anmerkung des Autors: Die im Statut verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die besonderen kirchenrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im Einzelnen fest. 3 Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen. 4 Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchlichen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 3

Kirchliche Körperschaften – Arten 1 Kirchliche Körperschaften sind: a) die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien); b) die kantonale kirchliche Körperschaft (kantonale Körperschaft). 2 Kirchliche Körperschaften sind auch die Pfarreiverbände, die gemäss diesem Statut gebildet werden. 2 Mitglieder 2.1 Zugehörigkeit

Art. 4

Grundsatz 1 Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat und nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört, ist Mitglied der Pfarrei ihres Wohnsitzes und der kantonalen Körperschaft.

Art. 5

Dauer 1 Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur kantonalen Körperschaft besteht so lange, als das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder in der vorgeschriebenen Form seinen Austritt erklärt hat. 2.2 Pfarreiregister

Art. 6

Pfarreiregister 1 Jede Pfarrei führt ein Register ihrer Mitglieder. Dieses Register wird aufgrund der Angaben des Staates und der Gemeinden (Art. 24 Abs. 1 KSG), der Pfarreien und der Mitglieder erstellt. 2 Jede Pfarrei führt ausserdem ein Stimmregister und ein Register der Steuerpflichtigen.

Art. 6a

Rolle der kantonalen Körperschaft 1 Die kantonale Körperschaft schafft und unterhält eine kantonale Informatikplattform, auf der die Pfarreien ihre Daten verwalten können. 2 Die kantonale Körperschaft kann für statistische Zwecke auf die Daten zugreifen, die sich auf der kantonalen Informatikplattform befinden.

Art. 6b

Benutzung des Mitgliederregisters zu seelsorgerischen Zwecken 1 Das Mitgliederregister kann zu seelsorgerischen Zwecken benutzt werden. Diese Nutzung wird in einer Vereinbarung zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde geregelt. 2 In dieser Vereinbarung werden die Zweckbestimmung der Datenübertragung und die für die Bearbeitung der Daten durch die Pastoralorgane geltenden Regeln genauer bestimmt. 2.3 Stimmrecht und Wählbarkeit

Art. 7

Bedingungen für die Ausübung der Rechte 1 Jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz im Pfarreigebiet hat und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist ausserdem berechtigt, kirchliche Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeichnen. 2 Es ist ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wählbar. 3 Es übt seine Rechte in der Pfarrei seines Wohnsitzes aus. 2.4 Austritt 2)

Art. 8

Grundsatz 1 Die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften endet mit der Austrittserklärung in der vorgeschriebenen Form. 2) Anmerkung des Autors: Diese Bestimmungen präjudizieren weder die kirchenrechtliche Tragweite, welche die kirchliche Behörde generell oder in jedem Einzelfall der Austrittserklärung und deren Widerruf beimisst, noch die seelsorgerlichen Konsequenzen, die sie daran knüpft.

Art. 9

Form 1 Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Pfarreirat entweder von der kirchlichen Behörde, die sie erhalten hat, oder direkt vom Erklärenden zugestellt werden. 2 Im letzteren Fall wird ein Exemplar der Erklärung dem Pfarrer übergeben.

Art. 10

Erklärender 1 Der Urheber der Erklärung muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein. 2 Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ist zuständig, das Austrittsrecht im Namen seiner Kinder oder Mündel unter sechzehn Jahren auszuüben. 3 Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung ist niemand berechtigt, das Austrittsrecht im Namen einer Drittperson auszuüben. 4 Kollektive Erklärungen sind ungültig.

Art. 11

Verfahren 1 Der Pfarreirat bietet der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einem Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, oder auch mit einem seiner Mitglieder. 2 Er lässt ihr innert dreissig Tagen nach Empfang der Erklärung ein Dokument zukommen, in dem von der Erklärung Kenntnis genommen wird und die öffentlich-rechtlichen Folgen des Austritts erläutert werden. 2bis Der Pfarreirat teilt den Austritt der Einwohnerkontrolle und der Kantonalen Steuerverwaltung sowie der Diözesanbehörde mit. 3 Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe.

Art. 12

Widerruf der Erklärung 1 Die Austrittserklärung kann jederzeit widerrufen werden. 2 Der Widerruf zieht die Wiedereingliederung in die kirchlichen Körperschaften nach sich. 3 Die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. 3 Pfarreien 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Bestand der Pfarreien – Grundsatz 1 Der Bestand und die Grenzen der öffentlich-rechtlichen Pfarreien entsprechen denjenigen der kirchenrechtlichen Pfarreien. 2 Der Bestand der Pfarreien ist im Anhang 1 zu diesem Statut verzeichnet.

Art. 14

Bestand der Pfarreien – Abänderungen 1 Für die Änderung von Pfarreigrenzen sowie für den Zusammenschluss oder die Teilung von Pfarreien ist die Diözesanbehörde zuständig; diese entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarreien. 2 Solche Änderungen sind Gegenstand einer zwischen den betroffenen Pfarreien abgeschlossenen Vereinbarung, die der kantonalen Körperschaft zur Genehmigung unterbreitet wird.

Art. 15

Autonomie 1 Die Pfarrei ist autonom unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts und der Reglemente. 2 Sie untersteht der Oberaufsicht der kantonalen Körperschaft.

Art. 16

Personalpfarrei 1 Wird eine kanonische Personalpfarrei errichtet, so regelt die kantonale Körperschaft die Stellung und die Finanzierung der Aufgaben dieser Pfarrei.

Art. 17

Pfarreileitung 1 Für die Seelsorge in der Pfarrei ist der Pfarrer verantwortlich. 2 Betraut die Diözesanbehörde ausnahmsweise eine andere Person als den Pfarrer mit der Leitung der Pfarrei, so verfügt dieser über die gleichen Rechte, wie sie nach diesem Statut dem Pfarrer zustehen. 3.2 Aufgaben und Mittel

Art. 18

Aufgaben 1 Die Pfarrei hat folgende Aufgaben: a) Sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und fördert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesondere: 1. trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge; 2. gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen; 3. stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung und unterhält sie. b) Sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei. c) Sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche. 2 Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.

Art. 19

Mittel 1 Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kirchensteuern erheben. 2 Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt werden, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kirchensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde. 3.3 Organisation 3.3.1 Organe

Art. 20

Arten von Organen 1 Die Organe der Pfarrei 3) sind: a) die Pfarreiversammlung; b) der Pfarreirat. 3) Anmerkung des Autors: Gemäss bischöflichem Dekret vom 28. November 1994 umfasst die kirchliche Organisation der Pfarrei namentlich den Pfarreiseelsorgerat. In den Dokumenten der Pastoralplanung werden die Begriffe Seelsorgerat auf der Ebene der Seelsorgeeinheit und Pastoralgruppe auf der pfarreilichen Ebene benutzt. 3.3.2 Die Pfarreiversammlung

Art. 21

Zusammensetzung 1 Die Pfarreiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Pfarrei, die das Stimmrecht haben.

Art. 22

Mitwirkung des Pfarrers 1 Der Pfarrer nimmt an der Versammlung teil. Wenn er verhindert ist oder mehrere Pfarreien zu betreuen hat, kann er sich durch einen Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, vertreten lassen. 2 Der Pfarrer oder sein Vertreter ist in der Pfarrei stimmberechtigt, in der er seinen Wohnsitz hat. In den anderen ihm anvertrauten Pfarreien hat er beratende Stimme.

Art. 23

Befugnisse 1 Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei. Sie hat folgende Befugnisse: a) Sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Geschäftsführung. b) Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung. c) Sie beschliesst Kirchensteuern. d) Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte. e) Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreiliche 4) Zusammenarbeit. f) Sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband. g) Sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest. h) Sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft. i) Sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden. 4) Anmerkung des Autors: Der Ausdruck «überpfarreiliche Zusammenarbeit» wurde vom Exekutivrat mit Beschluss vom 26. November 2013 korrigiert, um dem französischen Ausdruck «collaboration interparoissiale» zu entsprechen.

Art. 24

Einberufung 1 Die Pfarreiversammlung wird vom Pfarreirat mindestens einmal im Jahr einberufen. 2 Sie ist innert dreissig Tagen abzuhalten, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Pfarreiangehörigen, mindestens aber deren zehn, es verlangen. 3 Die Einberufung enthält die vom Pfarreirat erstellte Traktandenliste. 4 Die Einzelheiten der Einberufung werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 25

Organisation 1 Den Vorsitz der Pfarreiversammlung führt der Präsident des Pfarreirates. 2 Die Organisation der Versammlung und das Verfahren werden in einem Reglement festgelegt. 3.3.3 Der Pfarreirat

Art. 26

Zusammensetzung 1 Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. 2 Die Mitgliederzahl des Pfarreirates ist so festzulegen, dass eine gewisse territorial ausgewogene Vertretung ermöglicht wird.

Art. 27

Teilnahme des Pfarrers 1 Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er kann sich durch eine an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligte Person vertreten lassen.

Art. 28

Funktionsweise 1 Der Pfarreirat ist eine Kollegialbehörde. 2 Er kann Beschlüsse nur fassen, wenn seine Mitglieder und der Pfarrer ordnungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 3 Ein Mitglied des Pfarreirates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

Art. 29

Wahl 1 Die Mitglieder des Pfarreirates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Die Organisation der Wahlen, die Art und die Durchführung des Wahlgangs sowie die Ausstandsgründe werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 30

Vereidigung 1 Die Pfarreiräte legen den Eid vor dem Bischofsvikar oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Exekutivrates der kantonalen Körperschaft ab.

Art. 31

Konstituierung 1 Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 2 Er bestimmt seinen Sekretär.

Art. 32

Befugnisse 1 Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. In dieser Funktion: a) besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfarrei; b) übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind. 2 Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten: a) Er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. b) Er verwaltet die Pfarreigüter. c) Er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit. d) Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist. e) Er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist. f) Er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse. g) Er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus. h) Er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivierenden und die Verwaltung der archivierten Akten. 3 Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Diözesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).

Art. 33

Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen 1 Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den Seelsorgern, welche die ihm zugeteilten Aufgaben mittragen, und, soweit eine solche besteht, der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er hört diese seelsorgerischen Kreise der Pfarrei an, insbesondere vor der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben bestimmt ist. 2 Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe. 3 Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers berühren, dessen Stellungnahme ein. 3.3.4 Verwaltung und Geschäftsführung

Art. 34

Regeln 1 Die Regeln betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der Pfarrei werden in einem Reglement festgelegt. 2 Solange der Voranschlag nicht verabschiedet ist, dürfen nur diejenigen Ausgaben getätigt werden, die für einen geordneten Verwaltungsablauf unerlässlich sind. 3.4 Zusammenarbeit von Pfarreien 3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 35

Grundsatz 1 Die Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten. 2 Sie sind gehalten zusammenzuarbeiten, wenn: a) die Sorge für mehrere Pfarreien einem einzigen Pfarrer oder mehreren Priestern gemeinsam übertragen wird; b) die Erfüllung einer seelsorgerischen Aufgabe zwischenpfarreilich organisiert wird. 3 Die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien, die kirchlicherseits eine Seelsorgeeinheit bilden, wird in den Bestimmungen der Artikel 38a–38d geregelt.

Art. 36

Formen – Vereinbarung 1 Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinbarung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit-, den Kostenverteilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt.

Art. 37

Formen – Verband 1 Die Pfarreien können sich für ihre Zusammenarbeit auch zu einem Verband zusammenschliessen. 2 Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien. 3 Er erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft. 4 Im Übrigen wird die Organisation der Pfarreiverbände bei Bedarf in einem Reglement festgelegt.

Art. 38

Zusammenarbeit im seelsorgerischen Bereich 1 Im Falle von zwischenpfarreilicher Zusammenarbeit regeln die diesbezügliche Vereinbarung oder die entsprechenden Statuten auch die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen. 3.4.2 Zusammenarbeit innerhalb der Seelsorgeeinheiten

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