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Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern

Valais · 721.200 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 grosser Fliessgewässer
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Die Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (nachstehend: Verordnung) enthält die Bestimmungen zum Vollzug des Artikels 13 des Gesetzes über den Wasserbau (nachstehend: Gesetz) sowie Vorschriften betreffend die speziellen Nutzungen im Gewässerraum bei grossen Fliessgewässern. 2 Die in der vorliegenden Verordnung benutzte Terminologie wird im Glossar definiert, das im Anhang steht.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Als grosse Fliessgewässer gelten solche, deren natürliche Gerinnesohlenbreite über 15 Meter beträgt. Diese Breite ist Abschnitt für Abschnitt festzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 721.200

Art. 3

Festlegung des Gewässerraums grosser Fliessgewässer 1 Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers umfasst: a) die natürliche Gerinnesohlenbreite; b) die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite; c) den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleistung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke; d) den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewässernutzung. 2 Als natürliche Gerinnesohlenbreite gilt die Breite, die ein Fliessgewässer in naturnahem Zustand bei durchschnittlichem jährlichem Hochwasserstand einnimmt. Sie wird anhand der vorhandenen Referenzdokumente (historische Dokumente, Karten und naturnahe Abschnitte) und der Regimebreite bestimmt. 3 In jedem Fall sind die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern ist. 4 Die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 2 Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum

Art. 4 grosser Fliessgewässer

Einschränkungen 1 Die allgemeinen Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum sind in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz enthalten. 2 Bis zum Beginn der Ausbauarbeiten an einem Fliessgewässer können die für die Realisierung des Ausbauvorhabens an einem eingedämmten Fliessgewässer benötigten Landwirtschaftsflächen weiterhin bis zum äusseren Dammfuss intensiv bewirtschaftet werden, sofern dies den Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer nachweislich nicht entgegensteht. 721.200 3 Nach Ausführung der Ausbauarbeiten ist in der Landwirtschaftszone die intensive landwirtschaftliche Nutzung bis zum äusseren Dammfuss auch weiterhin möglich, sofern dabei die Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer gewährleistet werden. Gestützt auf eine Analyse der Ausgestaltung des Bauwerks (wie beispielsweise ein integrierter Damm), und unter Berücksichtigung der vorhandenen überwiegenden Interessen, kann ausnahmsweise eine intensive Bewirtschaftung bis zur äusseren Dammkrone bewilligt werden. 4 Wenn innerhalb des Gewässerraums ein Unterhalt notwendig ist, kann damit der Landwirt auf Basis eines Vertages dreier Parteien (Bauherrn des Werkes, Landwirt und Dienststelle für Landwirtschaft) beauftragt werden. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Chemikalien und jene über die Direktzahlungen. 3 Schlussbestimmungen

Art. 5

Entrée en vigueur 1 Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt und tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2 Art. A1-1 Glossar 1 Glossar: a) Uferbereich: an das Gewässerbett angrenzendes Gelände, das für die Erfüllung der Gewässerfunktionen elementar ist und wo sich ein natürlicher (aquatischer, amphibischer und terrestrischer) Lebensraum bildet, der mit dem Gewässer interagiert; der U. bietet Tier- und Pflanzenarten besonders günstige Besiedlungs- und Migrationsbedingungen (zum U. gehören die Uferböschungen mit allfälligen Schutzvorrichtungen und manchmal auch ein Unterhaltsstreifen); b) Regimebreite: die Regimebreite entspricht der Abflussbreite des Fliessgewässers, welche sich natürlicherweise, unter Einfluss morphogener Hochwasser (Abflussmengen mit 2 bis 5-jähriger Wiederkehrperiode), einstellt. Errechnet wird sie unter anderem anhand der Körnung und Rauhigkeit der Gerinnesohle sowie des Gefälles in einem betrachteten gleichförmigen Abschnitt. 721.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 02.04.2014 04.07.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2014 721.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.04.2014 04.07.2014 Erstfassung BO/Abl. 27/2014

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