Art. 1
Stellung 1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt. 2 Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.
Fribourg · 551.12 · ordinance
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Stellung 1 Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt. 2 Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.
Aufgaben 1 Der Rat hat folgende Aufgaben: a) Er unterbreitet dem Staatsrat aufgrund der Analyse der Erkenntnisse und der Bedürfnisse der Bevölkerung Vorschläge für die auf kantonaler Ebene zu erreichenden Ziele zur Verstärkung der bürgernahen Sicherheit. b) Er unterstützt das partnerschaftliche Vorgehen bei der Lösung von Sicherheitsproblemen auf dem gesamten Kantonsgebiet, indem er die Synergien unter den Partnern fördert. c) Er evaluiert die Umsetzung der auf kantonaler Ebene festgelegten strategischen Zielsetzungen. d) Er ist beratendes Organ des Staatsrats und unterbreitet diesem alle nützlichen Anträge im Bereich der bürgernahen Sicherheit.
Zusammensetzung 1 Dem Rat gehören an: a) die Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektorin oder der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor als Präsidentin oder Präsident; b) eine Oberamtsperson; c) die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt; d) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei; e) eine Jugendbeauftragte oder ein Jugendbeauftragter; f) drei aus dem französischsprachigen und aus dem deutschsprachigen Teil des Kantons stammende Vertreterinnen oder Vertreter des Freiburger Gemeindeverbands; g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der betagten Personen; h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeiter; i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organe für Gesundheitsförderung und Prävention. 2 Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme vertreten. 3 Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen. 4 Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten. Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V 551.12 5 Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion geführt.
Befugnisse 1 Der Rat hat folgende Befugnisse: a) Er informiert sich über die Sicherheitslage im Kanton. b) Er prüft, inwiefern die für die Verstärkung der bürgernahen Sicherheit auf Kantonsebene festgelegten Ziele erreicht wurden, und beurteilt das Ergebnis der beschlossenen Massnahmen. c) Er beantragt dem Staatsrat die Massnahmen, die er im Bereich der bürgernahen Sicherheit vor allem auf folgenden Gebieten für nötig erachtet: 1. Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention und Repression), 2. Jugendschutz, 3. Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Aktionspläne und Präventionskampagnen). d) Er berichtet dem Staatsrat jährlich über seine Tätigkeit.
Organisation 1 Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisation. 2 Er kann Unterkommissionen bilden.
Entschädigung 1 Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V 551.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.05.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_047 16.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2012 2010_127 22.11.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_124 11.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030 11.03.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_030 11.03.2022 Art. 3 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.05.2009 01.07.2009 2009_047 Art. 1 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 3 geändert 22.11.2011 01.01.2012 2011_124 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 3 Abs. 5 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127