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Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements

Zürich (city) · 177.931 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Vergünstigte Angebote des Sportamts
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 b. ab 2026 jeweils im März.3
  8. Art. 8 C. Verfahren
  9. Art. 9 des Gesundheits- und Umweltdepartements 177.931
  10. Art. 10 D. Schlussbestimmung

10 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Dieses Reglement regelt die dezentralen Lohnnebenleistungen im Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD).

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des GUD.

Art. 3 B. Vergünstigte Angebote des Sportamts

1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Vergünstigung auf das gesamte im Webshop des Sportamts und an den Kassen der städtischen Bade- und Eisanlagen verfügbare Angebot, insbesondere auf ein Sportabonnement. 2 Die Vergünstigung beträgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad Fr. 150.– pro Kalenderjahr. Art. 3a2 1 Die Gewährung der Vergünstigung erfolgt auf Wunsch. 2 Die Angestellten reichen den Antrag auf Vergünstigung oder den Widerruf bei der Anstellungsinstanz ein: a. für das Jahr 2026 bis zum 31. Januar 2026; b. ab 2027 jeweils bis zum 30. November des Vorjahres. 3 Die Vergünstigung gilt bis zu ihrem Widerruf jeweils auch für die Folgejahre. 1 AS 177.100 2 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Gegenstand Geltungsbereich Grundsatz Gewährung auf Wunsch 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Gesundheits- und Umweltdepartements177.931 4 Neu eintretende Angestellte, die Anspruch auf die Vergünstigung haben, beantragen diese bei Stellenantritt bei der Personalabteilung der Anstellungsinstanz.

Art. 4

1 Die Vergünstigung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis per Stichtag noch über drei Monate dauert. 2 Stichtag ist: a. im Jahr 2025 der 1. März; b. ab 2026 der 1. Januar.

Art. 5

Die Vergünstigung wird mit einem Gutschein gewährt.

Art. 6

1 Das Sportamt stellt die Gutscheine per E-Mail zu. 2 Die Zustellung erfolgt: a. erstmals im April 2025;

Art. 7 b. ab 2026 jeweils im März.3

1 Der Gutschein ist jeweils für zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. 2 Er verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.

Art. 8 C. Verfahren

1 Das Departement meldet dem Sportamt die anspruchsberechtigten Angestellten gemäss Art. 4: a. erstmals bis zum 15. April 2025; b. im Jahr 2026 bis zum 28. Februar;4 c. ab 2027 jeweils bis zum 31. Januar.5 2 Das Departement gibt dem Sportamt mit der Meldung die Namen und E-Mail-Adressen der berechtigten Angestellten bekannt. 3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 9. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Voraussetzung Gutschein a. Grundsatz b. Zustellung Gültigkeit Meldung an das Sportamt 3Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

Art. 9 des Gesundheits- und Umweltdepartements 177.931

1 Für gewährte Vergünstigungen erfolgt keine Rückabwicklung. 2 Dies gilt insbesondere für: a. ausgestellte Gutscheine; b. mit den Gutscheinen getätigte Einkäufe.

Art. 10 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ausschluss von Rückabwicklungen Inkrafttreten

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