1 Diese Verordnung regelt die folgenden Förderinstrumente der Innosuisse:
a. die Förderung von Innovationsprojekten (Art. 19 FIFG);
b. die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums (Art. 20 FIFG);
c. die Förderung hochqualifizierter Personen (Art. 20a FIFG);
d. die Förderung des Wissens- und Technologietransfers (Art. 21 FIFG);
e. Fördermassnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Art. 22 FIFG).
2 Mit diesen Instrumenten werden wissenschaftsbasierte Innovationen, insbesondere technische und soziale Innovationen, in allen Disziplinen, die an Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG vertreten sind, gefördert.
Art. 2 Nachhaltigkeit
1 Die Innosuisse setzt sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt ein.
2 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die nach Abwägung ihrer Auswirkungen insgesamt einen negativen Effekt auf die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt haben.
3 Wer von der Innosuisse gefördert wird, muss bei den geförderten Tätigkeiten die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigen.
Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
1 Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen (wissenschaftliches Fehlverhalten).
2 Wer bei der Innosuisse um Förderung ersucht oder von ihr gefördert wird, muss die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.
3 Sie oder er muss der Innosuisse Auskünfte erteilen zu:
a. hängigen Verfahren, die wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegen Personen, die an der zu fördernden oder geförderten Tätigkeit mitarbeiten (Mitarbeitende), eröffnet wurden;
b. laufenden oder in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs verhängten Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die gegen Mitarbeitende ausgesprochen wurden.
4 Besteht ein Verdacht, dass es zu wissenschaftlichem Fehlverhalten kam, oder wurde wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, so sistiert die Innosuisse ein Gesuchsverfahren oder eine laufende Förderung und trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Absatz 5 und Artikel 4. Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen und Entscheide der Forschungsorgane, bei denen sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat oder führt eigene Untersuchungen durch. Die Innosuisse kann auf eine Sistierung oder Untersuchung verzichten oder sie aufheben, wenn ein Verdacht offensichtlich unbegründet ist oder die Massnahme nach den konkreten Umständen unverhältnismässig wäre.
5 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn gegen Mitarbeitende in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs schwerwiegende Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt worden sind. Als schwerwiegend gelten namentlich folgende Sanktionen:
a. Versetzung;
b. Entlassung;
c. Sperrung von Forschungsressourcen;
d. unbefristeter Studienausschluss;
e. Entzug eines akademischen Titels.
Art. 4 Sanktionen
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vorhaben, um deren Förderung ersucht wird oder die gefördert werden, die missbräuchliche Verwendung von Beiträgen und Gutschriften sowie Verstösse gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen werden von der Innosuisse mit folgenden Sanktionen geahndet:
a. schriftlichem Verweis;
b. schriftlicher Verwarnung;
c. Kürzung, Sperrung oder Rückforderung;
d. zeitlich befristetem Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.
2 Die Sanktionen können einzeln oder kumulativ verhängt werden.
3 Die Innosuisse kann von einer Sanktion absehen, wenn eine Sanktionierung insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit des Verstosses oder des Verschuldens unverhältnismässig wäre.
4 Die Arbeitgeberin von sanktionierten Personen kann über die verhängten Sanktionen informiert werden.
Art. 5 Auskunfts- und Evaluationspflicht
1 Wer von der Innosuisse gefördert wird, ist verpflichtet, ihr oder von ihr beauftragten Dritten auf Ersuchen Auskunft zu erteilen über:
a. sämtliche für die Begleitung und Kontrolle der Förderung notwendigen Informationen;
b. die Entwicklung des Vorhabens oder Unternehmens nach der Förderung;
c. die Qualität der Fördermassnahme;
d. die Auswirkungen der Förderung auf die Entwicklung des Vorhabens;
e. Gesuche für die Finanzierung gleicher oder ähnlicher Vorhaben, die er oder sie während der laufenden Förderung durch Innosuisse oder danach bei einer anderen Stelle einreicht oder eingereicht hat.
2 Die Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten auch für Personen, die an Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen teilnehmen, die von der Innosuisse organisiert oder finanziert wurden.
3 Dritte, die von der Innosuisse zur Durchführung von Veranstaltungen, Programmen oder ähnlichen Massnahmen beauftragt werden oder die bei der Durchführung einer solchen Massnahme von der Innosuisse unterstützt werden, sind verpflichtet, nach den Vorgaben der Innosuisse bei den Teilnehmenden Rückmeldungen über die Wirkung und Qualität der Massnahme einzuholen und der Innosuisse darüber Bericht zu erstatten.
4 Die Pflichten nach diesem Artikel gelten bis fünf Jahre nach Abschluss der Fördermassnahme oder der Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Programm.
Art. 6 Pilotprogramme
1 Um die Wirksamkeit von Förderinstrumenten nach den Artikeln 20–21 FIFG zu prüfen, können befristete Programme durchgeführt werden, die höchstens vier Jahre dauern.
2 Der Innovationsrat legt die Instrumente und Bedingungen der Förderung sowie die Dauer der Programme fest.
Art. 7 Gesuchseinreichung
1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt, das mit Umsetzungspartnern durchgeführt wird, muss von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam eingereicht werden; bei den Projektpartnern muss es sich um mindestens einen Forschungspartner und mindestens einen Umsetzungspartner handeln.
2 Forschungspartner können sein:
a. Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG;
b. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Artikel 5 FIFG;
c. Institutionen der Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen müssen;
d. bundeseigene Forschungsanstalten nach Artikel 17 FIFG.
3 Umsetzungspartner müssen einen Sitz in der Schweiz haben. Im Einzelfall können ausländische Umsetzungspartner zugelassen werden, sofern ein wesentlicher Teil der voraussichtlichen Wertschöpfung der Umsetzung in der Schweiz anfällt.
4 Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Der Innovationsrat legt fest, nach welchen Kriterien die Unabhängigkeit beurteilt wird.
Art. 8 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b. Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und die damit verbundene voraussichtliche Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft;
c. Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
d. Kompetenzen der Mitarbeitenden;
e. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
f. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 9 Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten
1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten der Forschungspartner bemessen:
a. Personalkosten nach Artikel 10;
b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts, die nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen;
c. Koordinationskosten bei multidisziplinären Projekten mit einem systemübergreifenden Ansatz und mit einer Vielzahl an Projektpartnern.
2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 11 Absatz 4 gedeckt sind.
3 Kosten, welche die budgetierten Projektosten überschreiten, können ohne zusätzliches Gesuch entschädigt werden, soweit die Ausgaben:
a. zur Realisierung des Projekts erforderlich sind; und
b. auf geringfügige Projektänderungen, auf die Teuerung oder auf andere Gründe, die von den Projektpartnern nicht beeinflusst werden können, zurückzuführen sind.
4 Der Innovationsrat legt fest, was als geringfügige Projektänderung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b gilt.
Art. 10 Personalkosten
1 Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand im Projekt.
2 Der Innovationsrat legt die Höchstbeträge der anrechenbaren Bruttolöhne fest. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Mitarbeitenden für die Durchführung des Projekts unerlässlich ist.
3 Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG), dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) anrechenbar.
4 Der Innovationsrat legt fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 und die Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden müssen. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.
5 Für Mitarbeitende, deren Mitarbeit im Projekt bereits durch eigens dafür bereitgestellte Mittel vollumfänglich finanziert ist, werden keine Personalkosten entschädigt.
SR 831.10
SR 831.20
SR 834.1
SR 831.40
SR 837.0
SR 832.20
Art. 11 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
1 Die Umsetzungspartner müssen sich an den Projektkosten im Umfang von 40–60 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten beteiligen. Vorbehalten bleibt eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG.
2 Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen an die Forschungspartner zusammen.
3 Als Eigenleistung anrechenbar sind:
a. die Personalkosten der Umsetzungspartner für die effektiv aufgewendeten und notwendigen Arbeitsstunden im Projekt, berechnet anhand der Höchstbeträge gemäss Artikel 10 Absatz 2;
b. die effektiv entstandenen und für das Projekt notwendigen Sachkosten der Umsetzungspartner.
4 Die finanziellen Leistungen müssen von den Projektpartnern gemeinsam festgelegt werden und mindestens fünf Prozent der direkten Gesamtprojektkosten betragen.
5 Die Forschungspartner müssen die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung der direkten Projektkosten verwenden. Weitergehende finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung indirekter Projektkosten des Forschungspartners gelten nicht als Beteiligung der Umsetzungspartner nach Absatz 2.
6 Im Einzelfall kann auf Antrag oder im Rahmen von Sonderprogrammen oder weiteren speziellen Massnahmen die Höhe des finanziellen Anteils reduziert oder ganz auf den finanziellen Anteil verzichtet werden.
Art. 12 Overheadbeiträge
1 Der Overheadbeitrag wird als prozentualer Anteil der Projektkosten nach Artikel 9 bemessen.
2 Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse veröffentlicht. Wesentliche Unterschiede bei den Overheadkosten können bei der Festlegung des Prozentsatzes berücksichtigt werden.
3 Anwendbar sind die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Prozentsätze.
4 Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten entrichtet und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren.
Art. 13 Beitragsverwaltung
1 Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so müssen sie eine Stelle zur Verwaltung der ausbezahlten Beiträge bestimmen.
2 Die beitragsverwaltende Stelle vertritt alle Projektpartner gegenüber der Innosuisse, verwaltet die Beiträge, erstattet der Innosuisse Bericht und stellt die Information der Projektpartner sicher.
3 Die Projektpartner müssen der beitragsverwaltenden Stelle alle Meldungen, Unterlagen und Belege zukommen lassen, die gesetzlich oder vertraglich vorgesehen sind.
4 Der Innovationsrat konkretisiert die Aufgaben der beitragsverwaltenden Stelle.
Art. 14 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt ohne Umsetzungspartner berechtigt sind Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2. Das Gesuch kann von einem oder mehreren Forschungspartnern eingereicht werden.
Art. 15 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b. Höhe der Risiken für die Umsetzung der Innovation beim aktuellen Stand der Wissenschaft;
c. Aussicht, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen und so wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen in der Schweiz zu schaffen;
d. Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
e. Kompetenzen der Mitarbeitenden;
f. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
g. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 16 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
1 Die Bemessung des Beitrags richtet sich nach Artikeln 9, die Bemessung des Overheadbeitrags nach Artikel 12.
2 Der Innovationsrat legt für Projekte ohne Umsetzungspartner eine Höchstdauer fest.
Art. 17 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Jungunternehmens berechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und vor höchstens fünf Jahren gegründet wurden; in begründeten Fällen kann ein Unternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht.
Art. 18 Art der Projekte und Beurteilungskriterien
1 Das Innovationsprojekt muss auf wissenschaftlichen Forschungsleistungen beruhen, die im Rahmen des Projekts weiterentwickelt und anschliessend rasch umgesetzt werden sollen.
2 Das Gesuch wird nach den Kriterien gemäss Artikel 8 beurteilt. Zusätzlich wird beurteilt, ob das Jungunternehmen im Verlauf des Projekts über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt.
Art. 19 Bemessung der Beiträge und Vollzugsbestimmungen
1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:
a. Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts.
2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch ein anderweitiges Salär abgedeckt sind.
3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:
a. Realisierungsrisiken;
b. Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;
c. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Jungunternehmens.
4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von Jungunternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.
5 Er kann die Auszahlung von Beiträgen von der Mitfinanzierung des Projekts durch Dritte abhängig machen.
6 Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.
Art. 20 Gesuchseinreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Unternehmens gemäss Artikel 19 Absatz 3ter FIFG berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die:
a. ihren Sitz in der Schweiz haben;
b. bereits am Markt etabliert sind; und
c. eine rasche und wirkungsvolle Umsetzung der Ergebnisse des Projekts und Skalierbarkeit anstreben.
2 Auf ein Gesuch wird nur eingetreten, wenn Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist.
Art. 21 Art der Projekte und Beurteilungskriterien
1 Das Innovationsprojekt muss die folgenden Eigenschaften erfüllen:
a. es weist ein überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial auf;
b. es weist das Potenzial für ein skalierbares Produkt oder eine skalierbare Dienstleistung auf; und
c. das Produkt oder die Dienstleistung steht bereits nahe an der Markteinführung oder Anwendung.
2 Das Gesuch wird nach den Kriterien gemäss Artikel 8 beurteilt. Zusätzlich wird beurteilt, ob das Unternehmen über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt.
Art. 22 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
1 Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:
a. Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts.
2 Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich sind.
3 Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:
a. Realisierungsrisiken;
b. Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;
c. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.
5 Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.
Art. 23 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für eine Vorstudie (Innovationsscheck) berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 24 Art der Vorstudie und Beurteilungskriterien
1 Vorstudien müssen der Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten von Unternehmen dienen. Es handelt sich dabei insbesondere um:
a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;
b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.
2 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b. potenzieller Nutzen für das Unternehmen aus der Vorstudie;
c. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
d. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 25 Innovationsscheck
1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens 15 000 Franken.
2 Es kann den Innovationsscheck bei einem Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2 einlösen.
3 Der Innovationsrat kann eine Dauer festlegen, innert der ein Unternehmen nach Gewährung eines Innovationsschecks kein weiteres Gesuch um einen Innovationsscheck einreichen darf.
Art. 26 Schulungsmassnahmen
1 Schulungen zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum werden namentlich in Form von Kursen, Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.
2 Sie richten sich an Personen, die:
a. in der Schweiz ein wissenschaftsbasiertes Unternehmen gründen wollen oder gegründet haben;
b. sich für die Nachfolge in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz interessieren; oder
c. ihr Unternehmen in der Schweiz neu und insbesondere innovativer ausrichten wollen.
3 Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.
Art. 27 Sensibilisierungsmassnahmen
1 Massnahmen zur Sensibilisierung in Bezug auf das wissenschaftsbasierte Unternehmertum werden namentlich in Form von Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.
2 Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die sich dafür interessieren, ein wissenschaftsbasiertes Unternehmen zu gründen oder die Nachfolge in einem solchen anzutreten oder ihr Unternehmen neu und insbesondere innovativer auszurichten.
3 Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.
Art. 28
1 Die Informations- und Beratungsangebote zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum können das Unternehmertum im Allgemeinen oder das unternehmerische Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz im Speziellen zum Gegenstand haben.
2 Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.
Art. 29 Zweck
Das Coaching dient:
a. der Prüfung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich der Marktfähigkeit und zur Beurteilung des Entwicklungsstadiums des geplanten oder gegründeten Unternehmens (Einstiegscoaching);
b. der Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich des Markteintritts oder der Erhöhung der Marktanteile (Hauptcoaching);
c. der Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Wachstumsstrategie (Wachstumscoaching).
Art. 30 Gesuchseinreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuchs um ein Coaching berechtigt sind Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer, wenn:
a. der Sitz des Jungunternehmens in der Schweiz liegen wird oder das Jungunternehmen mit Sitz in der Schweiz vor höchstens fünf Jahren gegründet wurde, vorbehalten bleibt Absatz 2; in begründeten Fällen kann ein Jungunternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht; und
b. das Jungunternehmen voraussichtlich Wertschöpfung in der Schweiz generieren wird.
2 Der Innovationsrat kann festlegen, dass für einzelne Coachingarten Jungunternehmen zur Gesuchseinreichung berechtigt sind, die seit höchstens zehn Jahren bestehen. Er kann ausserdem Kriterien für die Beurteilung von begründeten Fällen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.
3 Auf ein Gesuch um ein Hauptcoaching wird nur eingetreten, wenn die Gesuchstellenden bereits ein Einstiegscoaching von Innosuisse absolvieren oder abgeschlossen haben.
4 Auf ein Gesuch um ein Wachstumscoaching wird nur eingetreten, wenn das Stellenvolumen des Jungunternehmens mindestens fünf Vollzeitäquivalenten entspricht.
Art. 31 Beurteilungskriterien
1 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b. Marktpotenzial;
c. Potenzial der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams zur Umsetzung des Geschäftsmodells;
d. Entwicklungsstand;
e. Konkurrenzfähigkeit;
f. Wachstumspotenzial;
g. Leistungsausweis und Ambitionen der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams;
h. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.
2 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich nach der Art des Coachings, um das ersucht wird.
Art. 32 Gutschrift
1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine befristet einlösbare Gutschrift.
2 Die Gutschrift beträgt für ein:
a. Einstiegscoaching: höchstens 10 000 Franken;
b. Hauptcoaching: höchstens 50 000 Franken;
c. Wachstumscoaching: höchstens 75 000 Franken.
3 Die Coachingleistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 20 Absatz 3 FIFG bezogen werden. Den Coaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.
4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 33 Bestätigung im Rahmen des Hauptcoachings
1 Die Innosuisse kann den Gründerinnen und Gründern oder den Jungunternehmen, die ein Hauptcoaching durchlaufen, die Bestätigung ausstellen, dass das Jungunternehmen die Voraussetzungen erfüllt, die ein längerfristiges Wachstum erlauben. Sie beurteilt dies anhand der folgenden Kriterien:
a. Beständigkeit der Grundlage und Potenzial zur Bewältigung von Wachstum;
b. Finanzlage und Potenzial für künftige Finanzierung;
c. Kompetenzen des Führungsteams;
d. Grad des Marktzugangs und Potenzial zu dessen Erweiterung.
2 Die Teilnehmenden eines Hauptcoachings haben keinen Anspruch darauf, die Bestätigung im Verlaufe des Coachings zu erlangen.
Art. 34 Gesuchseinreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuchs um Teilnahme an einem Internationalisierungsprogramm oder an einer internationalen Messe berechtigt sind Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer, die:
a. über eine gültige Gutschrift der Innosuisse für ein Coaching verfügen oder vor höchstens drei Jahren ein Hauptcoaching erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. an einem Programm oder einer Messe teilnehmen wollen, um:1. geeignete Zielmärkte kennenzulernen,
2. die Geschäftsidee in ausländischen Zielmärkten zu validieren,
3. internationale Netzwerke und Partnerschaften aufzubauen,
4. den Markteintritt in ausländische Zielmärkte vorzubereiten und umzusetzen und damit voraussichtlich einen Mehrwert für die Schweiz zu generieren.
2 Der Innovationsrat kann die folgenden Werte festlegen:
a. die maximale Anzahl Gesuche, die ein Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer einreichen dürfen; oder
b. einen Höchstbetrag für Leistungen pro Jungunternehmen und dessen Gründerinnen und Gründer, bei dessen Erreichung eine weitere Gesuchseinreichung ausgeschlossen ist.
Art. 35 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Potenzial zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b;
b. Entwicklungsstand des Jungunternehmens im Hinblick auf die Erreichung der mit der Teilnahme verfolgten Ziele;
c. Eignung des Internationalisierungsprogramms oder der Messe zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b.
Art. 36 Leistungsangebot
1 Die Innosuisse bietet im Rahmen von Internationalisierungsprogrammen oder von internationalen Messen folgende Leistungen an:
a. Finanzierung eines Anteils der Kosten für die Teilnahme;
b. Beratung, Unterstützung und Bereitstellung von Netzwerkmöglichkeiten.
2 Sie kann Dritte mit dem Anbieten der Leistungen beauftragen.
3 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a fest.
Art. 37 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds berechtigt sind Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen, die mit geeigneten Massnahmen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:
a. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Akteuren im Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz und Verbesserung der Nutzung von Synergien;
b. Beschleunigung und Lenkung der Entwicklung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz in für die Wirtschaft und Gesellschaft relevante Richtungen;
c. Schaffung oder Weiterentwicklung einer signifikanten Differenzierung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern.
Art. 38 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Eignung der Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 37;
b. Qualität des Konzepts zur Umsetzung der Massnahmen;
c. Kompetenz der Organisation, Institution oder Einzelperson zur Umsetzung der Massnahme;
d. Potenzial, positive Auswirkung auf das Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz zu erzeugen;
e. Komplementarität zu bereits bestehenden Angeboten und Notwendigkeit der Förderung zur Umsetzung der Massnahmen;
f. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 39 Bemessung der Beiträge
1 Der Beitrag deckt 50 Prozent der für die Umsetzung der Massnahmen ausgewiesenen Aufwendungen.
2 In begründeten Fällen kann der Beitrag bis zu 80 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen decken, wenn:
a. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson nicht ausreicht; oder
b. der Nutzen der Massnahme für das unternehmerische Umfeld hoch ist.
3 Der Beitrag kann weniger als 50 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen decken, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson dies zulässt.
4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 40 Gesuchseinreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag an die Kosten eines Gastaufenthalts sind hochqualifizierte Personen berechtigt, die bei einer Hochschulforschungsstätte, einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig sind.
2 Der vorgesehene Gastaufenthalt muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Er dient zur Aneignung von praxisorientierten Kompetenzen oder Forschungskompetenzen, die zur Entstehung von Innovation beitragen können.
b. Er dauert höchstens 350 Tage, verteilt auf höchstens zwei Jahre.
c. Alle Beteiligten haben dem Aufenthalt zugestimmt und sich über die Bedingungen und die Kostentragung geeinigt.